Hi Dakika
Danke für deine Hilfe!
Die Sache ist leider nach wie vor nicht vom Tisch.....
Habe mal gegooglet, kann jedoch das Urteil des OLG Brandenburg nicht finden. Hast du dies allenfalls direkt zur Hand und kannst mir das zusenden?
Danke!
Liebe Grüsse
engelherz
Hallo Engelherz
das Urteil ist vom OLG Brandenburg (10 UF 47/07) aus dem Jahr 2007. Findest du als PDF in der Suchmaschine.
Wichtig sind noch folgende Zahlenwerke
1. Teuerungsziffern erhältlich beim statistischen Bundesamt in Wiesbaden ( http://www.destatis.de)
2. Kaufkraftvergleich OECD (ist mir in persönlichen Mails vom Bundesamt empfohlen worden und die haben mir auch gezeigt wie man diese berechnet)
3. Aktuelle Studie der ECA-international
Gerichte verwenden die gleichen Quellen und bedienen sich sehr häufig beim statistischen Bundesamt. Ob und wie sie diese dan verwerten ist eine andere Sache.
Du kannst mir auch mal mailen cebit11@hotmail.de, dan kann ich mal meine Ausfertig zum Thema mailen.
Gruss
Hallo zusammen
Bei uns geht die Geschichte wie befürchtet weiter...
Nachdem das JA sämtlich Unterlagen für den Zeitraum vom 08/10 - 07/11 erhalten hat, bemühte sich das JA einen möglichst hohen Unterhalt für die Kinder zu berechnen.
Es haben sich seeeehr viele Fehler bei der Dame vom JA eingeschlichen.... (Vielleicht gewollt? Wenn ich auf der Arbeit so viele FEhler machen würde- ich wäre meinen Job längstens los...)
Nun hat sich sich aber ganz genau daran erinnert, das mein Mann ja verheiratet ist uns so sein Selbstbwehalt deutlich gekürzt werden kann, da ich ja bekanntlich auch Geld verdiene.
Das die nicht schon längstens auf dies gestossen ist hat mich schon lange gewundert.
Folgende Fragen stellen sich mir jetzt auf welche ich in einem Antwortschreiben reagieren möchte:
*Die Dame hat die Kaufkraftparität direkt mit der Umrechnung gemacht. Das kann nicht richtig sein.
Erst muss der Durchschnittliche Wechselkurs der letzten 12 Monate genommen werden, das Gehalt in Euro umgerechnet und erst dann kann die Kaufkraft angepasst werden. Richtig?
Das heisst doch, die KKP (Kaufkraftparität kann nicht als Umrechnungskurs verwendet werden.
*Mein Mann hat beim JA die hohen Krankheitskosten welche er selbst zu tragen hat (Zahnarzt ist in der Schweiz nicht Grundversuchert) angegeben. Dieser werden nicht berücksichtigt, mit dem Argument, dass diese Kosten bereits im KKP "Warenkorb enthalten seien. In meiner Definition von "Warenkorb / KKP" werden die Güter des täglichen Gebrauchs miteinander verglichen, aber keine Krankheitskosten.
* Mein Mann hat anfang des Jahres bei der Deutschen Botschaft neue Unterhaltstitel für seine beiden in Deutschland lebenden Kinder erstellt. Nun schreibt das JA, dass der Passus "Diese Erklährung tritt an Stelle der Urkunde..." fehlt und somit zur Zeit 2 Titel je Kind existieren. Das JA hat nun den Alttittel willkürlich auf den von Ihnen berechneten Unterhalt per 01.08.2010 zurück datiert angepasst.
Mein Mann ging davon aus, dass das JA die Alten Titel der Kinder herausgibt sobald die neuen Titel vorliegen. Können wir etwas gegen diese zwei vorhandenen Titel tun?
Es kann doch nicht angehen, dass der neue Titel durch das JA ignoriert wird und der alte Titel durch das JA nach deren berechnung zurückdatiert auf den 01.08.2010 angepasst wird.
(Eine erneute Gehaltsanfrage durch das JA fand ja im März / April erst wieder statt.....
Stehe aktuell etwas auf dem Schlauch und weis nicht so recht wie ich angemessen auf das Schreiben reagieren soll....
(Den die Wortwahl welche mir im Kopf vorschwebt verbietet mir meine gute Kinderstube irgendwie noch...) 😡
Moin.
Da kommt ja tatsächlich ne Menge Unsinn zusammen.
Nun hat sich sich aber ganz genau daran erinnert, das mein Mann ja verheiratet ist uns so sein Selbstbwehalt deutlich gekürzt werden kann, da ich ja bekanntlich auch Geld verdiene.
Das die nicht schon längstens auf dies gestossen ist hat mich schon lange gewundert.
Das festzustellen liegt nicht in der Macht des JA.
Die Dame hat die Kaufkraftparität direkt mit der Umrechnung gemacht. Das kann nicht richtig sein.
Erst muss der Durchschnittliche Wechselkurs der letzten 12 Monate genommen werden, das Gehalt in Euro umgerechnet und erst dann kann die Kaufkraft angepasst werden. Richtig?
Das heisst doch, die KKP (Kaufkraftparität kann nicht als Umrechnungskurs verwendet werden.
Genau. Das sind 2 verschiedene Dinge.
*Mein Mann hat beim JA die hohen Krankheitskosten welche er selbst zu tragen hat (Zahnarzt ist in der Schweiz nicht Grundversuchert) angegeben. Dieser werden nicht berücksichtigt, mit dem Argument, dass diese Kosten bereits im KKP "Warenkorb enthalten seien. In meiner Definition von "Warenkorb / KKP" werden die Güter des täglichen Gebrauchs miteinander verglichen, aber keine Krankheitskosten.
Genau. Arztkosten, die nicht abgedeckt sind, sind zusätzlich zu berücksichtigen.
* Mein Mann hat anfang des Jahres bei der Deutschen Botschaft neue Unterhaltstitel für seine beiden in Deutschland lebenden Kinder erstellt.
Nun schreibt das JA, dass der Passus "Diese Erklährung tritt an Stelle der Urkunde..." fehlt und somit zur Zeit 2 Titel je Kind existieren.
Da ist was dran. Man kann einen Titel nicht dadurch unwirksam machen, dass man einen neuen erstellt.
Das JA hat nun den Alttittel willkürlich auf den von Ihnen berechneten Unterhalt per 01.08.2010 zurück datiert angepasst.
Wie haben die das denn gemacht?
Haben die mit Tipp-Ex dran rum gefummelt oder haben die sich einfach einen neuen gemalt?
Im zweiten Fall fehlt seine Unterschrift um ihn wirksam zu machen und im ersten Fall hat sie sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Das würde ich dann sofort zur Anzeige bringen.
Mein Mann ging davon aus, dass das JA die Alten Titel der Kinder herausgibt sobald die neuen Titel vorliegen. Können wir etwas gegen diese zwei vorhandenen Titel tun?
Weiß ich nicht.
Es kann doch nicht angehen, dass der neue Titel durch das JA ignoriert wird und der alte Titel durch das JA nach deren berechnung zurückdatiert auf den 01.08.2010 angepasst wird.
Nein. Siehe oben.
Stehe aktuell etwas auf dem Schlauch und weis nicht so recht wie ich angemessen auf das Schreiben reagieren soll....
Geht es denn um eine Erhöhung des alten Titels oder eine Senkung?
Wenn der Botschaftstitel höher und angemessen ist, würde ich diesen bedienen.
Wenn der alte. unverfälschte Titel höher ist, Änderungsklage einreichen.
Und mit der JA-Puntze würde ich mich nicht mehr absabbeln.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
Hattet ihr den Hinweis >>hier<< nicht berücksichtigt? Taucht in dem "Botschaftstitel" wirklich nichts auf von "in Abänderung", "in Ergänzung" oder "vorbehaltlich der Herausgabe des Alttitels" etc.? Also keine Bezugnahme auf den anderen Titel?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo zusammen
Ich muss die neuen Titel nochmals hervor kramen und genau durchlesen...
Ansonsten ist es schon so- mein Mann ist dann selber Schuld.
In dem Brief der JA-Tante steht wegen der Anpassung des Alttitels:
"Mit beigefügter Erklärung habe ich die Alttitel nun so herabgesetzt, dass für die Zeit seit dem 01.08.2010 für die Kinder jeweils der Mindestunterhalt geschuldet ist".
Es wurde nicht herabgesetzt, sondernn für die Kleinere heraufgesetzt. Bei der grösseren bleibt es sich gleich...
Ich liste nun mal für das JA sämtliche Fehler im Brief auf, und sende denen meine Berechnung zu.
Es wird Mühsam.....
Moin engelherz,
man muss nicht strammstehen, nur weil eine "Amtsperson" einem auf Behördenpapier schreibt. Schon gar nicht in der Annahme, alles, was von einem Amt käme, wäre richtig und umgehend auszuführen - auch wenn "der Deutsche" zu einer gewissen Obrigkeitshörigkeit neigt.
An einem bestimmten Punkt sollte Dein Mann (nicht Du!) in der Lage sein, zu sagen "That's it!" und es eben auf eine Klage ankommen lassen - wohlwissend, dass diese für die Behördenmitarbeiter Arbeit bedeutet und deswegen möglicherweise gar nicht stattfindet. Schon gar nicht, wenn der Mindestunterhalt tituliert ist und verlässlich fliesst.
Wie lange man sich mit denen "absabbelt" (TM Beppo), hängt nicht zuletzt davon ab, ob und wie gern man "zurücksabbelt". Und Letzteres kann man beeinflussen...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Guten Morgen Brille
Du hast recht, es kann immer nur "gesabbelt" werden wenn beide Parteien mithelfen.
Aufgrund eines Falles bei einem Bekannten,meines Mannes (Das Gericht hat den Unterhalt deutlich höher angesetzt als das JA) scheut sich mein Mann sehr vor diesem Schritt.
Ein letzter Brief an das JA durch meinen Mann ist in Arbeit.
Anschliessend geben wir die Sache ab.
Mal schauen was dabei heraus kommt.
Zu den Neuen Unterhaltstiteln welche mein Mann bei der Deutschen Botschaft unterschrieben hat.
Dort steht bei beiden Titeln drin:
1. Gegenüber meiner Tocher xx, geb. xx in xx, bin ich zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet.
Zuletzt mit Urkunde vom 14.07.2008 des Landkreises xx, Urkunde Nr. xx/08 hatte ich mich verpflichtet, 70.5% des Mindestunterhalts der Altersstufen, umgerechnet zur Zeit xxEuro monatlich zu zahlen.
Bal bla bla
vom 01.08.2010 bis 31.012.2010 105% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe unter Berücksichtigung des gemäss § 1612 a BGB bedarfsdeckend eingesetzden Kindergeldes, in diesem Zeitraum 356Euro.
und ab dem 01.01.2011 100% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe unter Berücksichtigung des gemäss §1612 BGB bedarfsdeckend einzusetzenden Kindergeldes, derzeit 334 euro, zu zahlen.
XXXXXXXXX
Diese Formulierung löst doch den alten Titel ab oder nicht?
Hi engelherz
1. Problem: Ein Titel kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Titelinhabers geändert werden. Diese fehlt hier.
2. Problem: Es steht nicht drinne, dass der neue Titel den anderen ablösen soll.
Einziger Lichtblick ist der Bezug "Zuletzt mit Urkunde vom 14.07.2008 des Landkreises xx, Urkunde Nr. xx/08 hatte ich mich verpflichtet, "
Mit gutem Willen ist erkennbar, dass dieser den alten Titel ersetzen soll. Im übrigen ist der neue Titel unbefristet.
Wegen Pkt.1 kann der neue Titel den alten nicht ersetzen, das ist rechtlich nicht möglich. Dein Mann soll sich den neuen Titel zurück schicken lassen, das JA hat ja nach eigenen Worten längst selber einen aufgesetzt. Mal schauen, wie sie reagieren.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin,
in Ergänzung: Bitte darauf achten, dass bei der Titulierung angemessene Euro-Beträge zugrunde gelegt werden und nicht der derzeit mörderische Umrechnungskurs zum Schweizer Franken. Wenn der sich wieder normalisiert, wird es nämlich richtig teuer.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Auslandsfälle mit dem Unterhaltsschulder im Ausland, Kind in Deutschland sind Spezialfälle. Daher muss man hier selber aktiv sein und seinen Fall gut präsentieren.
Kaufkraft: Mein Spezialfall.
Die Dame im JA hat natürlich Schrott errechnet und wie man liest auch keine Ahnung was Kaufkraft bedeutet.
Basierend auf der gängigen Rechtsprechung (siehe auch Urteil LOG Brandenburg sieht der Ablauf so aus.
1. Bestimmung des Nettoeinkommens
2. Umrechnungskurs: Durchschnitt der letzten 12 Monate
3. Bestimmung des anrechenbaren Einkommens
4. Anpassung der Kaufkraft
Wie schon mal früher geschrieben, gibt es leider keine Zahlen mehrt vom statistischen Bundesamt. Diese gibt aber Hinweise, wo man Zahlen bekommt. Eine Quelle ist die OECD
Die OECD hat mittlerweile die Zahlen für 2010 fertiggestellt.
http://stats.oecd.org/index.aspx?queryid=27287
Danach hat die Schweiz einen Faktor von 1.670274 SFR pro $, Deutschland hat einen Faktor von 0.851831€ pro Dollar.
Der Preisindex wird nun wie folgt bestimmt.
1.670274 /0.851831 = 2,004653 Franken pro Euro
Das ganze muss man nun in Euro umrechnen: Dazu braucht du den durchschnittlichen Umrechnungsfaktor für das Jahr 2010. Den gibt es bei der Bundesbank
http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php?lang=de&open=&func=list&tr=www_s332_b01012_1
Für das Jahr 2010 ist der Umrechnungsfaktor: 1€ =1,38 SFR
Somit ergibt das einen Faktor von 1,44. Das bedeutet, 1€ hat in der Schweiz einen Wert von 0,56€ oder auch der Kaufkraftunterschied beträgt 44%.
Nun würde man den Zahlbetrag mit dem Faktor 0,56 multiplizieren und man hätte den bereinigten Zahlbetrag-anteiliges Kindergeld.
Sin der Übung ist es, Äpfel mit Äpfeln zu vergleichen. Denn die Unterhaltsberechnungen basieren auf deutsche Verhältnisse, daher muss das Einkommen auch auf deutsche Verhältnisse angeglichen werden.
Hier ein Auszug aus einem Schreiben an die Gegenseite bzw. das Gericht in meinem Fall:
„Bei Fällen mit Auslandsberührung ist eine Betrachtung der wirtschaftlichen Situation des auswärtigen Beteiligten mit den inländischen Lebensverhältnissen zu vergleichen. Lebt und arbeitet der Unterhaltsverpflichtete im Ausland, muss sein dort erzieltes Einkommen im Hinblick auf unterschiedliche Lebenshaltungskosten korrigiert werden. Dieser Kaufkraftunterschied ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1987, 682, 683) bei der Festsetzung des Unterhalts zu berücksichtigen. Wendl/ Dose, a.a.O., § 7, Rz. 22 ff.“Eine etwaige Kaufkraftbereinigung ist zu erfolgen.
Dabei ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten je nach Aufenthaltsort auch des Verpflichteten im Ausland zu korrigieren.“
Dies geschieht grundsätzlich und vereinfacht dargestellt nach zwei unterschiedlichen Methoden: entweder durch die Kürzung des Bedarfsbetrages nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums oder nach den vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Werten zur Verbrauchergeldparität (FamRZ 2005, 1408).
Der Unterhaltsbedarf des Antragsstellers bedarf aber mit Rücksicht auf die höheren Lebenshaltungskosten des Beklagten in xxx einer Korrektur. Dabei kann die Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung (vgl. hierzu Wendl/Dose, a.a.O., § 7 Rz. 22) nicht herangezogen werden. Denn xxx gehört dort zur Gruppe 1, also zu denjenigen Ländern, in denen die Lebensverhältnisse in etwa denjenigen in Deutschland entsprechen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in Australien einerseits und in Deutschland andererseits ist nach der Ländergruppeneinteilung also nicht möglich.
Krankenkasse
Völliger Blödsinn, was sie da schreibt. Das Gericht hat in meinem Fall dazu folgendes geschrieben:
Nach Angaben des Antragsgegners, zahlt er monatlich einen Betrag von xxxx Euro als Krankenversicherungsbeitrag, Zusätzlich müsse er Krankenkosten in Höhe eines Betrages bis monatlich xxx€ selbsttragen. Ein solcher Selbstbehalt (vergleichbar mit der Kostendämpfungspauschale bei Beamten in Deutschland) ist unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig (vgl. OLG Hamm, II-2 UF 6/09, Urteil vom 18.06.2009)
Wenn es zum Gericht geht, ist aber alles möglich. Denn wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann, sind Gerichte sehr kreativ, trotzdem nicht vom JA unterkriegen lassen
Gruss
Moin,
Wie schon mal früher geschrieben, gibt es leider keine Zahlen mehrt vom statistischen Bundesamt. Diese gibt aber Hinweise, wo man Zahlen bekommt. Eine Quelle ist die OECD
Die OECD hat mittlerweile die Zahlen für 2010 fertiggestellt.
http://stats.oecd.org/index.aspx?queryid=27287
nochmal der Hinweis: Kein Familiengericht ist gezwungen, sich an irgendwelche Zahlen, beispielsweise des OECD, zu halten. Es ist auch nicht gezwungen, die Zahlen des vergangenen oder vorvergangenen Jahres zugrundezulegen. Ein Familienrichter könnte auch sagen "ich habe heute früh in der Zeitung gelesen, dass der aktuelle Wechselkurs des Schweizer Franken zum Euro bei 1.10 liegt" - und auf dieser Basis seine Berechnung anstellen; beispielsweise "ein Monatseinkommen von 4.000 Franken entspricht heute etwa 3.600 EUR." Der Versuch von Belehrungen des Gerichts durch den Unterhaltspflichtigen würde daran sicher nichts ändern.
Familienrecht ist kein Getränkeautomat, wo man oben nur einen Euro einwerfen und auf "Cola" drücken muss, damit unten eine rote Dose herauskommt.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo zusammen
So langsam komme ich zu dem Schluss, dass ich meinem Mann in dieser Angelegenheit nicht mehr helfen kann.
Das ganze Berechnungs-Hick hack Schweiz/Deutschland übersteigt meine Fähigkeiten. Ich denke, da sollte nun wirklich ein Anwalt ran....
Wie ich es rechne, es kommt was anderes dabei heraus 😡
Werde mit meinem Mann reden was er meint zu einem Anwalt....
Moin engelherz,
das ist sicher ein guter Rat, denn das ist ein hochkompliziertes Rechtsgebiet. Allerdings würde ich den Anwalt (der auf dieses Fachgebiet international spezialisiert sein muss) erst dann in Stellung bringen, wenn das Ganze juristisch geklärt werden soll. Im Moment gibt es ja nur grenzüberschreitendes Gesabbel - da kann man auch erst einmal darauf hoffen, dass der Aufwand eines Gerichtsverfahrens den zuständigen Beamten einfach zuviel Arbeit ist.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo engelherz,
mich würde sehr brennend intressieren, wie es in eurem Fall weiter ging,weil ich genau dieses was Ihr erlebt habt/ oder immernoch erlebt, selbst erlebe. und denkt nicht es nimmt irgendwann ein ende, nein es geht bis über das 18ten lebensjahr der Kinder hinaus.
Und das JA geht da ganz dreist vor.
LG IceWitch