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Probleme mit Begriffen

 
(@urban)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebes Forum!
Bin ganz neu hier und mit grosser Ratlosigkeit. Es geht  um einige Dinge die ich, trotz Recherche im Internet, einfach nicht verstehe. Das Problem ist, das mir jeder etwas anderes erzählt.
Also, es geht um Sorgerecht, Erziehungsrecht, Umgangs-(Besuchs?-) Recht und so weiter: Die Mutter unseres Sohnes hat die Mexikanische und US- Staatsbürgerschaft und hat eine dauerhafter Aufenthaltserlaubniss. Unser Kind ist Deutscher und Mexikaner und 1 Jahr alt.
Das Problem ist , dass ich nicht weiss woran ich bin. Sie will eventuell zurück nach Mexico und sagt mir das auch deutlich und droht mir, dass ich sie und das Kind nie wieder zu sehen bekomme. Jetzt habe ich angenommen, naiverweise, dass, wenn ich das geteilte Sorgerecht bekomme dass sie das nicht so ohne weiteres kann und ich das Kind zumindest zur Hälfte der Zeit sehen und erziehen kann. Jetz habe ich gehört , dass das so nicht ist und das Kind trotzdem bei der Mutter bleibt und ich es nur zu den üblichen Zeiten besuchen kann. Ein Besuchsrecht werde ich so oder so bekommen, oder? Auch ohne Sorgerecht? Weshalb sollte ich mich bemühen das Sorgerecht zu bekommen? Was ist der Unterschied? Kann sie auch mit dem geteilten Sorgerecht nach Mexico zurück?
Muss ich ihr in den ersten 3 Jahren Wohnung und ihren Unterhalt zahlen?
Fragen über Fragen.
Ich danke Euch schon mal für Euer Bemühen mir zu helfen. Danke.
Herzliche Grüsse

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.05.2013 16:21
(@psoidonuem)
Registriert

Ich kann Dir nur sagen, was eine russische Freundin mir erzählt hat, nämlich, dass der deutsche Familienrichter als solcher in solchen Fällen durchaus geneigt ist, das Kind dem Vater zuzusprechen. Zumindest sollen es osteuropäische Frauen sehr schwer gemacht bekommen in letzter Zeit. Also ihr Kind lebt beispielsweise beim Vater obwohl sie dauerhaft hier ist und wieder mit einem Deutschen verheiratet ist.

Und zahlen musst Du, ja. Es ist allerdings nicht unbedingt so, dass Du das Kind nur besuchen darfst. Man kann einen Einjährigen auch mitnehmen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2013 17:08
(@psoidonuem)
Registriert

Ach so, der Begriff den Du suchst ist Aufenthaltsbestimmungsrecht.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2013 17:10
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Solange Du nicht das GSR (gemeinsames Sorgerecht) hast, erübrigt sich praktisch die Frage über den Aufenthalt des Kindes. Beim Unterhalt sieht es etwas anders aus. Das Kind - ob seiner dt. Staatsbürgerschaft - fällt in UH-Fragen unter dt. Recht, die UH-Höhe allerdings richtet sich nach dem Bedarf im Aufenthaltsland. Die KM hingegen, mit der Du nicht verheiratet bist und die auch nicht im Besitz der dt. Staatsbürgerschaft ist, fällt unter die gesetzlichen Regeln, welche sich aus ihrem Aufenthalt ergeben, in Mexiko also mexik. Recht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2013 17:17
(@urban)
Schon was gesagt Registriert

Danke fuer Eure Antworten.
Ich hab jetzt von jemandem gehört, dass, wenn ich das Mit-Sorgerecht habe sie nicht einfach nach Mexico fahren darf. Klingt fuer mich eher unwahrscheinlich, aber ist da was dran?

Gruesse
Urban

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.05.2013 12:04
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus urban!
Theoretisch darf sie ohne Deiner Zustimmung nicht, wenn ihr gemeinsames SR hättet. Tut sie es trotzdem, könnte es trotz gSR für Dich schwierig werden, das Kind wieder nach D zurückführen zu lassen...

Grüssung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2013 12:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Richtig ist, dass sie es nicht einfach darf.

Richtig ist aber auch, dass sie es kann.

Entweder, indem ein Richter entscheidet, dass das Kind besser bei der Mutter in Mexiko als beim Vater in Deutschland aufgehoben ist oder
indem sie es einfach macht ohne jemand zu fragen.

Merke: Wenn eine Mutter ihr Kind verschleppt, ist das keine Entführung sondern eine Rettung und Befreiung.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2013 12:16
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Ich hab jetzt von jemandem gehört, dass, wenn ich das Mit-Sorgerecht habe sie nicht einfach nach Mexico fahren darf. Klingt fuer mich eher unwahrscheinlich, aber ist da was dran?

deckt es sich mit Deiner Lebenserfahrung, dass Menschen nur Dinge tun, die ausdrücklich erlaubt sind? Dann würde ja niemand jemals zu schnell fahren, falsch parken oder in Geschäften mal was mitgehen lassen... 😉

Fakt ist: Wenn Deine Ex samt Kind, gültigen Personaldokumenten und Tickets in ein Flugzeug steigen will, wird sie niemand daran hindern - warum auch?

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2013 12:24
(@bester-papa)
Registriert

Hallo Urban,

Also zunächst einmal musst Du unterscheiden zwischen:

1.  Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR)
Wer Inhaber des ABR ist, entscheided, wo das Kind leben darf,

2. Sorgerecht (SR)
Wer Inhaber des SR ist, bestimmt die wichtigen Dinge wie Kindergarten, Schulauswahl, Operationen, Vermögen etc..

3. Umgangsrecht
Regelt den Umgang (Besuch)

Alle Rechte können getrennt voneinander vergeben werden. Das ABR ist aber Teil des SR. Wenn Du also das gemeinsame SR hast, hast Du auch das halbe ABR. Damit lebt  aber Dein Kind nicht automatisch zur Hälfte bei Dir, denn das Kind braucht einen Lebensmittelpunkt. Entweder einigt ihr euch wo das Kind primär lebt oder ein Gericht legt diesen fest. Der andere Elternteil bekommt dann das Umgangsrecht. 50% bei Mama und 50% bei Papa urteilt kein Gericht aus. Das geht nur, wenn sich beide Eltern darauf einigen. 

Mit geteiltem ABR darf die Mutter theoretisch nicht einfach von x nach y umziehen, aber in der Praxis wird sie kaum ein Gericht daran hindern. Vor allem nicht, wenn sie Fakten schafft.

Wenn die Mutter Dir damit droht, in ihr Heimatland zurück zu gehen, dann musst Du diese Drohung natürlich ernst nehmen. Dementsprechend sensibel würde ich das Thema Sorgerecht ansprechen. Möglicherweise versteht sie das als Kriegserklärung, dass Du ihr das Kind wegnehmen willst. Versuche, ihr in einem allersten Schritt zu erklären, was das geteilte SR überhaupt bedeutet und erkläre ihr, dass es das Beste fürs Kind ist, wenn ihr euch gleichberechtigt um euer Kind kümmert. Das würde ich als allerstes machen, bevor Du zum Jugendamt oder Gericht rennst.

Den Wegzug verhindern kannst Du nur durch einen Antrag auf Übertragung des ABR auf Dich. Aber das dauert. In der Zeit kann sie schon auf und davon sein. Zumal sie auch die US-Staatsbürgerschaft hat. Dann müsste sie nicht einmal nach Mexiko.

Wichtig ist zunächst einmal, dass der Umgang gut funktioniert. Das wäre dann auch eine gute Basis für ein späteres SR-Verfahren.

Wie lange lebt sie schon hier? Ist sie hier in Deutschland gefestigt?

Gruss
BP
 

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2013 13:03
(@urban)
Schon was gesagt Registriert

Jetzt komm ich der Sache schon näher. Danke an Euch.
Also: Wenn ich jetzt nichts mache und wir uns trennen muss ich zum Jugendamt um ein Besuchsrecht zu bekommen. Das will ich nicht.
Oder ich beantrage das Sorgerecht. Dann hab ich auch weiter nichts als dass ich in WICHTIGEN Dingen mitbestimmen kann. Wenn sie hier bleibt! Mehr Besuch hab ich in der Regel auch nicht, oder gibt es beim SR mehr Besuche? Dann kann sie aber immer noch abhauen.
Was sind denn so die Erfahrungen von EUch? Wie hoch stehen die Chancen dass ein VAter ABR bekommt?

Viele Grüsse
Urban

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.05.2013 15:52




82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus durban!
Das Umgangsrecht hat nichts mit dem Sorgerecht zu tun: Du (und auch Eure Kind) hast auch ohne SR Recht auf Umgang, die Umgangshäufigkeit und -dauer wird durch das SR NICHT beeinflusst.

Deine Chancen auf ABR? In einem Land, in welchem das Motto vorherrscht "Kinder gehören zur Mutter": eher mau, aber nicht unmöglich.

Grüssung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2013 15:58
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin urban,

Also: Wenn ich jetzt nichts mache und wir uns trennen muss ich zum Jugendamt um ein Besuchsrecht zu bekommen. Das will ich nicht.

Besuchsrecht gibt's im Knast. Bei Kindern heisst das Umgangsrecht; man bekommt dafür allerdings keine Eintrittskarten beim Jugendamt.

Oder ich beantrage das Sorgerecht. Dann hab ich auch weiter nichts als dass ich in WICHTIGEN Dingen mitbestimmen kann. Wenn sie hier bleibt! Mehr Besuch hab ich in der Regel auch nicht, oder gibt es beim SR mehr Besuche? Dann kann sie aber immer noch abhauen.

ja, GSR ist bei wichtigen Fragen wie Schulwahl, Operationen etc. von Bedeutung. Mit "Besuch" hat es nichts zu tun.

Was sind denn so die Erfahrungen von EUch? Wie hoch stehen die Chancen dass ein VAter ABR bekommt?

das kommt auf die Gründe an. Solange das Kindeswohl nicht in Gefahr ist, besteht üblicherweise kein Grund für eine ABR-Übertragung.

Bitte befasse Dich eingehend mit den Begrifflichkeiten des Familienrechts. Es bringt Dich nicht weiter, Dir irgendwelche Rosinen rauszupicken und zu sagen "das will ich jetzt auch haben!"

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2013 16:08
(@bester-papa)
Registriert

Hallo urban,

noch mal meine Frage: Wie lange lebt sie hier in Deutschland?

Wenn sie hier keine Wurzeln hat und diese primär in ihrem Heimatland liegen, lass die Finger vom ABR. Sonst haut sie vorher ab, bevor Du einen beschluss in Händen hältst. Selbst wenn Du ihn irendwan hast, kannst Du nie aussschliessen, dass sie sich später das Kind schnappt und einfach abhaut. Das wäre zwar Kindesenführung, aber wen interessiert das in Vera Cruz?

Maximal das geteilte Sorgerecht beantragen, nachdem Du sie aufgeklärt hast.
Das Umgangsrecht steht Dir auch ohne ABR und SR zu. Lässt sie den Umgang nicht zu, musst Du den einklagen. Dan musst Du auch zum Jugendamt. Daran führt dan kein Weg vorbei.

Kümmere dich erst um Umgang, bevor Du ans SR denkst.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.05.2013 16:45