Hallo zusammen!
Vielleicht könnt ihr mir bei folgender Frage weiterhelfen, die sich nun im Bekanntenkreis ergeben hat.
Kurz zu den Fakten:
Mutter hat polnische Staatsangehörigkeit und Vater ist Inder und sind verheiratet. Beide haben ein gemeinsames Kind, welche die polnische und indische Staatsangehörigkeit hat.
Der Vater ist nach Indien abgehauen, Mutter mit Kind leben weiterhin in Deutschland.
Nun die Frage:
Hat das Kind nun einen Anspruch auf Unterhalt nach deutschem Recht?
Vielen Dank für eure Antworten.
Hi,
solange das Kind in Deutschland lebt bemißt sich der zu zahlenden KU auch nach deutschem Recht. Es dürfte allerdings schwierig sein ihn zu bekommen. Ist denn dierAdresse des KV bekant? Kann er dort überhaupt so viel verdienen, das er KU in dieser leisten kann. Und kann der KU, wenn er nicht freiwillig zahlt aus Indien eingetrieben werden?
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Ja ich glaube auch, dass die indischen Behörden nichts dringenderes zu tun haben als einem ihrer 1 Mrd. Mitbürger nach zu forschen um sicher zu stellen, dass ein Kind in Deutschland Unterhalt bekommt, von dem in Indien mindestens 2 Großfamilien leben können.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Vielen Dank für eure Antworten.
Ob hier deutsches Recht anzuwenden ist, habe ich meine Zweifel.
Hierzu zitiere ich EGBGB Art. 18 Nr. 5:
Art 18
Unterhalt
(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.
(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.
(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
1.ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
2.wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
3.das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.
Die Anwendung deutschen Rechts, würde i.d.R. einen in einem Drittland lebenden unterhaltspflichten Elternteil mit Schulden überhäufen, weil oftmals der nach deutschem Recht geltende Unterhaltsanspruch höher ist, als das Einkommen der Pflichtigen. Oder gehen wir noch eine Schritt weiter. Wenn ein Unterhaltspflichtiger, der in Deutschland lebt, seinen Unterhalt aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht nachkommen kann, neigen die Gerichte in manchen Regionen dazu, den Pflichtigen zum Mindestunterhalt zu verurteilen, sofern er im Grunde nach arbeitsfähig ist. Wie sollte nun ein Gericht im Falle eines in Indien lebenden Vaters ein entsprechendes Urteil fällen?
Das gleiche wäre m.M. nach der Fall, wenn z. B. ein deutscher Vater nach Indien auswandert. Hier könnte er einem nach deutschen Recht festgesetzten Unterhalt wohl nie bezahlen.
Wenn in besagtem Fall deutsches Recht anwendbar ist, wäre dies eine willkommen Aufforderung ausländischer Bürger, ihren Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen, weil das Unterhaltsrecht in ihrem Heimatland weitaus schlechter ist, als das deutsche.
Auch wissen wir nicht, ob nach dem Heimatrecht des ausländischen Kindes, welches nun in Deutschland lebt nicht auch nach dortigem Recht ein Unterhaltsanspruch gegeben ist, auch wenn das Kind nicht im Heimatland lebt, so dass der betreuende Elternteil den Unterhalt zweimal gerichtilich festsetzen kann.
Ob es letztendlich tatsächlich zu einer Vollstreckung kommt oder nicht, sei einmal dahingestellt und sollte nicht im Mittelpunkt stehen.
Servus steiner,
der von Dir herausgehoben dargestellte Punkt ist einer von mehreren Angaben dazu, wann dt. Recht anzuwenden ist.
Liest Du mal bei Absatz (1) nach, dann ergibt sich daraus eindeutig, dass dt. Recht anzuwenden wäre.
Ich glaube, es ist genauso, wie von Dir dargestellt
Die Anwendung deutschen Rechts, würde i.d.R. einen in einem Drittland lebenden unterhaltspflichten Elternteil mit Schulden überhäufen, weil oftmals der nach deutschem Recht geltende Unterhaltsanspruch höher ist, als das Einkommen der Pflichtigen.
Theoretisch häufen sich für den KV die Unterhaltsschulden in Deutschland bis unter die Decke.
Allerdings wir in der Praxis niemals eine Konsequenz daraus erwachsen, weil schlicht und ergreifend sich niemand darum kümmern wird, den KV in Indien zum zahlen zu bringen. Geschweige denn, erst mal ausfindig zu machen.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Wenn im besagten Fall deutsches Recht gilt, wäre Art. 18 Nr. 5 völlig überflüssig. Oder anders gefragt, wann würde Art. 18 Nr. gelten?
Das EGBGB regelt die Fälle, bei einen ein Bezug zu Deutschland existiert.
Ein typisches Beispiel für Art. 18 Nr. 1 und Nr. 2 wäre m.M. nach, wenn eine Mutter mit ihrem deutschen Kind in Indien lebt, der Vater Deutscher ist. Da würde grundsätzlich indisches Unterhaltsrecht greifen. Sofern Indien aber keinen Unterhaltsanspruch vorsieht, greift deutsches Recht, aber auch nur dann, wenn der deutsche Vater in Deutschland wohnt.
Bei fehlendem Wohnsitz in Deutschland wäre es ohnedies problematisch, die Gerichtszuständigkeit festzustellen. Ebenso wäre der Verfahrensablauf gar nicht durchführbar.
Allerdings wir in der Praxis niemals eine Konsequenz daraus erwachsen, weil schlicht und ergreifend sich niemand darum kümmern wird, den KV in Indien zum zahlen zu bringen. Geschweige denn, erst mal ausfindig zu machen.
Das mag in der Praxis vielleicht so sein. Dennoch wissen wir nicht, ob in anderen Ländern Unterhaltsschulden strafrechtliche Konsequenzen haben.
Somit würde die Anwendung deutschen Unterhaltsrecht für einen im Ausland lebenden Vater, zu weiteren Problemen führen, die nach deutschem Recht aber nicht gegeben wären.
Zunächst mal sagt dieser Artikel aus, wann auf jeden Fall deutsches Recht gilt. Das heißt aber nicht, dass nur dann deutsches Recht gilt.
Genaueres zu diesem Artikel kann ich aber auch nicht sagen. Nur, dass nach internationalen Geflogenheiten, das Recht des Landes gilt, in dem sich das Kind aufhält.
Insgesamt gibt es aber nur sehr wenige Länder, die sich die Mühe machen, ihre Mitbürger mit ausländischen Forderungen zu belästigen, von denen sie selbst nichts haben, außer einem verarmten Mitbürger mehr.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Genaueres zu diesem Artikel kann ich aber auch nicht sagen. Nur, dass nach internationalen Geflogenheiten, das Recht des Landes gilt, in dem sich das Kind aufhält.
Das würde dann eindeutig gegen die public ordre verstoßen, wenn ein deutsches Kind in Indien lebt und nach dortigem Recht keinen Unterhaltsanspruch hat.
Insgesamt gibt es aber nur sehr wenige Länder, die sich die Mühe machen, ihre Mitbürger mit ausländischen Forderungen zu belästigen, von denen sie selbst nichts haben, außer einem verarmten Mitbürger mehr.
Das mag vielleicht auf Staaten zutreffen, die weder in der EU sind, noch mit Deutschland ein Vollstreckungsabkommen haben.
Ansonsten sei hierauf hingewiesen.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003R2201:DE:HTML
Wie machens mal noch nen Tick komplizierter:
Das Kind lebt in Deutschland. Es ist strittig, ob dem Kind nach deutschem Recht KU zusteht.
Nun beantragt die KM für das Kind Unterhaltsvorschuß? Bekommt das Kind diesen oder wird erst diskutiert, ob ihm der überhaupt zusteht) Denn dieser ist eine Ersatzleistung für KU, der nicht vom Vater geleistet werden kann. Wenn aber das Kind nach deutschem Recht keinen Anspruchg hätte, hätte es auch keinen auf UVS.
Wird für das Kind deutsches KG bezogen? Auch das ist ein Indiz welches Recht wohl angewendet würde, wenn die KM für das Kind KU geltend macht. Gerichtsort ist der Wohnort des Kindes.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Das würde dann eindeutig gegen die public ordre verstoßen, wenn ein deutsches Kind in Indien lebt und nach dortigem Recht keinen Unterhaltsanspruch hat.
Das mag vielleicht auf Staaten zutreffen, die weder in der EU sind, noch mit Deutschland ein Vollstreckungsabkommen haben.Ansonsten sei hierauf hingewiesen.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003R2201:DE:HTML
Du scheinst ja schon recht bewandert zu sein.
Dir ist aber schon bewusst, dass wir hier kein Justizforum sind und auch keine Rechtsberatung geben?
Spezialisten für indisches Unterhaltsrecht habe ich hier auch noch nicht gesehen.
Worauf willst du eigentlich hinaus?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Dir ist aber schon bewusst, dass wir hier kein Justizforum sind und auch keine Rechtsberatung geben?
Eine Rechtsberatung wäre erst dann gegeben, wenn die Frage im Raum steht, wie man einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, welche Schritte hierzu notwendig sind, wo man klagen muss, usw.
Eine Diskussion oder Meinungsbildung, welches Recht aufgrund vorherrschender Gesetze anzuwenden ist, stellt m. M. nach keine Rechtsberatung dar.
Worauf willst du eigentlich hinaus?
Ganz einfach die Klärung, welches Recht anzuwenden ist, bzw. wie Art. 18 Nr. in der beschriebenen Konstellation anzuwenden oder zu sehen ist.
Deine Fallkonstellation ...
Das Kind lebt in Deutschland. Es ist strittig, ob dem Kind nach deutschem Recht KU zusteht.
Nun beantragt die KM für das Kind Unterhaltsvorschuß? Bekommt das Kind diesen oder wird erst diskutiert, ob ihm der überhaupt zusteht) Denn dieser ist eine Ersatzleistung für KU, der nicht vom Vater geleistet werden kann
... ist relativ eindeutig zu beantworten, weil die Voraussetzungen für den UV z. B. aus diesem Merkblatt hervorgehen.
Auch Merkblätter anderer Kommunen hatten einen ähnlichen Inhalt.
http://www.vogtlandkreis.de/formulare/UVG_Merkblatt.pdf
Dem Merkblatt entnehme ich nicht, dass für den UV als Bedingung die Unterhaltspflicht des anderen nicht betreuenden Elternteils als Voraussetzung gemacht wird.
Soeben sehe ich, dass keine UV Zahlung geleistet wird, wenn der nicht betreuende Elternteil von der Unterhaltspflicht befreit ist.
Wie in einem strittigen Fall dann die UV Behörde agiert, ist somit eine berechtigte Frage.
Muss ich passen.
Mehr als die dürren Angaben, die ich bisher gemacht habe, kann ich nicht liefern und auch die sind natürlich ohne Gewähr.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
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