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§ 1 GewSchG

 
(@roselladady)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen

Ist eigentlich ein wiederspruch, Einspruch oder so möglich und sinnvoll bei einer EV nach §1 Gew SchG und wenn wie vorgehen?

Oder sollte man das einfach aussitzen.

Ich hab zwar was angestellt aber nicht das was mir vorgeworfen wird,

Grüsse Roselladady

Heirate oder heirate nicht, egal du wirst es bereuen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2010 19:08
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi roselladady

Gegen grundsätzlich falsche Behauptungen solltest du dich auf jeden Fall zur Wehr setzen.

Mein Vorschlag, gebe ebenfalls an Eides Statt, Stellungnahme zu den Vorwürfen ab.(natürlich in deinem Ermessen)

Die von dir getätigten ''Belästigungen'' würde ich ein wenig als Schabernack hinstellen, mit der Kundsagung soetwas nie wieder zu tun.

Nach §1 GewSchG sind gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen dann zu veranlassen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat.

Es genügt nicht blosse Belästigung, die durch den Täter ausgeübt werden, darzutun; die allgemeine Handlungsfreiheit des Opfers ist durch §1GewSchG nicht geschützt.(Hoppenz/Müller,Familiensachen, 8 Auflage 2005 §1GewSchg Rn.9)
Brandenburgisches Oberlandesgericht Az:9UF 137/05

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2010 21:19
(@roselladady)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke wedi

Bedroht hab ich sie zu keiner Zeit, das sie eine Paranoia entwikelt ist bedauerlich, aber meine Scherze waren höchstens nervig

Gruss roselladady

Heirate oder heirate nicht, egal du wirst es bereuen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2010 23:45