Benachrichtigungen
Alles löschen

§ 155 FamFG

Seite 1 / 2
 
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Hallo ihr Lieben,

ich hoffe ich bin hier richtig. Ich habe am 19.05. einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt. Am 26.05. habe ich eine Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses bekommen. Am 27.05 ging dieser auf dem Konto ein. Da ich überhaupt nichts gehört habe, habe ich eine E-Mail ans Jugendamt geschrieben. Dort wurde mir mitgeteilt, am 22.06 sei die Aufforderung zur Stellungnahme eingegangen. Das Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme an die Mutter mit Fristsetzung von 2 Wochen ist raus, wurde allerdings noch nicht zugestellt. In der Antragsstelle sagte man mir es sei alles schwierig, sie haben eine neue Software, die  Richterin war auf der Schulung. Jetzt ist die JA Mitarbeiterin auch noch vom 07.07. bis 24.07. im Urlaub. Die Frau auf der Antragstelle hat die Richterin gefragt und die wollte sich nicht äußern, weil sie keine Erwartungen wecken wollte. Ich wollte einen Antrag auf eine Einstweilige Anordnung stellen. Den wollte sie nicht annehmen. Sie meinte das bringt nichts, es würde ohnehin nichts bringen. Die Richterin macht schon so schnell sie kann und es würde sie nur verärgern, wenn sie jetzt zwei Anträge auf dem Tisch hätte zur selben Sache. Ich wollte darauf verweisen, dass ich im §155 FamFG gelesen habe, dass 1 Monat nach dem Verfahrensbeginn die Verhandlung angesetzt sein muss. Ich habe alles getan. Ich habe einen Stapel Email, in denen ich versuche eine Lösung zu finden. Nach 2 Monaten aussichtloser Versuche, bin ich persönlich beim Jugendamt vorstellig geworden. Ich habe 2 Monate um einen Termin gekämpft. KM hat ihn dann nicht wahrnehmen können, hat aber innerhalb einer Woche einen neuen bekommen. Der Termin war Dienstag um 17:00 Uhr und ab 17:45 ging ständig die Tür auf weil sich Leute verabschiedet haben und gefragt haben, wie lange es noch dauert. Alles was bei dem Termin rauskam war, dass die JA Mitarbeiterin mich an das Gericht verwiesen hat. Das war am 28.4.. ich habe dann noch eine Woche gewartet. Die KM hatte sich bereitwillig gezeigt etwas zu verbessern. Als dann aber wieder ein Termin geplatzt ist, bin ich dann am 19.05. zum Gericht und habe einen Antrag gestellt.

Ich bitte euch, wenn ihr etwas dazu sagen könnt, helft mir bitte. Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten und Beihilfe bekomme ich nicht.

Gruß Karlchen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2015 14:33
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin Karlchen,

willkommen in der Realität des Familienrechts  :exclam:
Berlin, oder was? Wenn Du den Antrag gestellt hast, kannst
Du nichts anderes tun als abwarten. Findet denn zurzeit Umgang
statt? Dann bringt die EA wirklich nichts außer Verzögerung und
die Richterin zu nerven.

Abwarten und Tee trinken!! Ist so...

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 14:55
(@Inselreif)

Ich wollte darauf verweisen, dass ich im §155 FamFG gelesen habe, dass 1 Monat nach dem Verfahrensbeginn die Verhandlung angesetzt sein muss.

Lies bitte genau. Da steht nicht "muss" sondern "soll". Das ist ein Unterschied. Und ja, eine einstweilige Anordnung würde wahrscheinlich in dem selben Termin verhandelt werden und ausser Kosten nichts bringen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 14:55
 Mux
(@mux)
Registriert

Lies bitte genau. Da steht nicht "muss" sondern "soll". Das ist ein Unterschied.

Genau! Es ist nur ein Gebot, keine verbindliche Vorschrift! Manche Richter nehmen das ernst, andere nicht!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 14:58
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Karlchen,

machen kannst Du eigentlich gar nichts. Das JA hat keinen Einfluss auf das Gericht und das Gericht tut was es tut.
Versuche ein Verfahren zu beschleunigen ohne, dass unmittelbare Lebengefahr besteht, führen nur dazu, dass Du Dich unbeliebt machst.

...  Die Frau auf der Antragstelle hat die Richterin gefragt und die wollte sich nicht äußern, weil sie keine Erwartungen wecken wollte. Ich wollte einen Antrag auf eine Einstweilige Anordnung stellen. Den wollte sie nicht annehmen. Sie meinte das bringt nichts, es würde ohnehin nichts bringen. Die Richterin macht schon so schnell sie kann und es würde sie nur verärgern, wenn sie jetzt zwei Anträge auf dem Tisch hätte zur selben Sache.

Ich wollte darauf verweisen, dass ich im §155 FamFG gelesen habe, dass 1 Monat nach dem Verfahrensbeginn die Verhandlung angesetzt sein <b>muss.</b> Hervorhebung/Kürzung Susi

Im Paragraphen steht "soll", was heisst in der Regel, es muss aber nicht so sein.

Das einzige, was Du sinnvoll Tun kannst ist, zu versuchen die Regelung, die Du mit der KM vereinbart hast zu leben.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 14:59
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Hey Leute,

Na Merci. Ich habe gelesen und ja, da steht soll. *schluck, der Teufel ist ein Eichhörnchen. Naja, Also kann ich nichts unternehmen. Ich entwickle langsam einen Geschmack dafür. So ein gewisses Ohnmachtsgefühl tut nur am Anfang weh. Es hat auch etwas sehr Befreiendes.
@Mux, nicht Berlin, Stralsund. Ja also Umgang ist ja ein dehnbarer Begriff. Ich sehe die Kleine jeden zweiten Mittwoch für ca. eine Stunde von ca 16:00 – 17:00 Uhr auf dem Spielplatz, weil die Mutter der KM ein sehr guter Mensch ist, sie mich mag und sie es gegenüber der KM durchgesetzt hat.  Und…du hast wahrscheinlich Recht. Ich geh heute Tee kaufen, viel Tee, Beruhigungstee.

Ich weiß ich schweife ab:
Ich stehe um 5:00 Uhr auf,  um 6:00 Uhr gehe ich zu meiner krebskranken Mutter und meinem schwerbehinderten Vater, der Schmerzpatient ist, mache dort Frühstück und erzähle mit ihnen. Mit lustigen Gesprächen von Lungenmetastasen und co. starte ich in den Tag. Ich bin wegen ihnen und meiner Tochter wieder hier her gezogen. Da ich hier mit dem was ich gut kann kein Geld verdiene mache ich eine Umschulung. Dort fahre ich um 7:00 Uhr hin, denn sie beginnt um 8:00. Diese geht bis 16:00 Uhr. Und das jeden Tag. Also zwar kürzer als ein normaler Arbeitstag, aber immerhin. Ich gehe abends noch ab und zu einkaufen, mache grüne Smoothies, putze, koche Essen vor, wasche Wäsche, und so weiter. Also, man kann mir glauben ich bin Abends platt wie ne Flunder. Jetzt muss ich in 14 tägigem Intervall darauf warten, ob die Oma Zeit hat, weil es nur ihrem guten Willen unterliegt, ob ich die Kleine Kurz sehen kann. Die Kleine ist auch nur ein Mensch und wenn sie vorher nicht gepennt hat ist sie auch nicht gut drauf. Für schlechtes Wetter, worunter Regen noch nicht fällt, gibt es noch gar keine Lösung.
Ich weiß nicht ob man das Umgang nennen kann. Manch ein Papa würde sich das wünschen, das weiß ich, und ich bin auch in vielen Dingen des Leben bescheiden und demütig geworden, aber mein Cousin wurde adoptiert und ich werde alles für meine Tochter tun das sie eine faire Chance bekommt. Und egal wie diese Sache ausgeht, ich werde hier einen Verein gründen für Väter. Das hier ist ehrlich und wahrhaftig ein Witz. Entschuldigung, dass ich das so sagen muss.
Ich wollte eigentlich das einmal was geregelt ist. Wenigstens in der Zeit des Umgangs. Das Ganze geht jetzt seit einem halben Jahr. Ich lese täglich im Forum hier und es ist mein Anker im Moment.

Ich danke euch für die fleißigen Antworten. Bitte nehmt mir nicht übel, wenn ich manchmal etwas viel schreibe und abschweife. Ich arbeite daran  🙂 Hey auch Susi und Insel. <3 <3 <3 vielen Dank ich lese euch hier öfter. Und Inselreif bin ich auch.

LG KvD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2015 15:38
 Mux
(@mux)
Registriert

Ich sehe die Kleine jeden zweiten Mittwoch für ca. eine Stunde von ca 16:00 – 17:00 Uhr auf dem Spielplatz, weil die Mutter der KM ein sehr guter Mensch ist, sie mich mag und sie es gegenüber der KM durchgesetzt hat.

Das ist ne Frechheit und kein Umgang. Wie alt ist die Kleine? Und die Oma ist die ganze Zeit dabei? Du hast also keine eigene alleinige Zeit mit dem Kind?
Wer hat den Umgangsantrag geschrieben? Wann hast Du diesen genau eingereicht? Kannst Du den Antrag anonymisiert hier einstellen?

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 16:19
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mux,

Wer hat den Umgangsantrag geschrieben? Wann hast Du diesen genau eingereicht? Kannst Du den Antrag anonymisiert hier einstellen?

Tochter ist 16 Monate.
Dieses, den Umgangsantrag und weitere Infos in Karlchen´s anderem Faden.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2015 16:30
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

@Mux

Betreff: Antrag auf Beschluss zur Umgangsregelung

Hiermit beantrage ich, für mich das Umgangsrecht mit meinem Kind

***********

gerichtlich zum Wohle des Kindes und wie folgt festzulegen:

1. Termine des Umgangsrechts

a. unter der Woche, beginnend ab dem 02.06.2015, regelmäßig am Dienstag und Donnerstag von 16:30 Uhr bis 17:30 Uhr
b. darüber hinaus an den Wochenenden, beginnend ab dem 03.06.2015, im 14 tägigen Wechsel, von Freitag 16:30 Uhr bis Samstag 17:30 Uhr;
Neben diesen regelmäßigen Umgangsterminen sollen für die Umgangstermine für die Zeiten der staatlichen und gesetzlichen Feiertage aller Bundesländer, im jährlichen Wechsel, folgende Regelungen gelten:
c. in der Karwoche, von dem dem Karfreitag vorausgehenden Donnerstag 16:30 Uhr,  bis Ostermontag 18:00 Uhr;
in der Karwoche 2016 hat das Kind Umgang mit dem Vater;
d. am Tag der Arbeit, vom dem dem Tag der Arbeit vorausgehenden Tag  von 16:30 Uhr bis zum Tag der Arbeit bis 18:00 Uhr;
am Tag der Arbeit 2016 hat das Kind Umgang mit dem Vater;
e. zu Pfingsten, von dem dem Pfingstsonntag vorausgehenden Samstag von 08:30 Uhr bis zum Pfingstmontag bis 17:30 Uhr;
zu Pfingsten 2016 hat das Kind Umgang mit der Mutter;
f. am Tag der Deutschen Einheit, vom dem dem Tag der Deutschen Einheit vorausgehenden Tag  von 16:30 Uhr bis zum Tag der Deutschen Einheit bis 17:30 Uhr;
am Tag der Deutschen Einheit 2015 hat das Kind Umgang mit dem Vater;
g. am ersten Weihnachtsfeiertag von 10:00 Uhr bis 18:00;
am ersten Weihnachtsfeiertag 2015 hat das Kind Umgang mit dem Vater;
h. am zweiten Weihnachtsfeiertag von 10:00 Uhr bis 18:00;
am zweiten Weihnachtsfeiertag 2015 hat das Kind Umgang mit der Mutter;
i. an Neujahr von dem letzten Tag des vorausgegangenen Jahres von 16:30 bis Neujahr bis 18:00;
an Neujahr 2016 hat das Kind Umgang mit dem Vater;

2. Modalitäten des Umgangsrechts:

a. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, das Kind zu Beginn der Besuchszeit dem anderen Elternteil zu übergeben und das Kind mit für die Umgangsperiode ausreichender Kleidung und sonstiger Ausrüstung zu versehen.
b. Der umgangsberechtigte Elternteil trägt während des Umgangskontaktes mit dem Kind die alleinige Verantwortung für dessen Wohlergehen. Er hat das Kind pünktlich nach Ende des Umgangszeitraums zurückzubringen. Im Fall von nicht vermeidbaren Verspätungen hat er den anderen Elternteil telefonisch zu informieren. Dazu sind folgende Telefonnummern zu nutzen,

Vater KarlchensNummer
Mutter: Nummer der Mutter

Bei einer Änderung der Kontakttelefonnummern werden sich die Eltern jeweils informieren.

c. Verhinderungen der Umgangskontakte sind spätestens eine Woche vorher dem anderen Elternteil anzuzeigen. Erkrankungen des Kindes stellen keine Verhinderungen eines Umgangskontaktes dar, soweit beim umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit besteht, dass das Kind situationsangemessen versorgt werden kann. Bei ärztlich attestierter Reiseunfähigkeit entfällt ein Umgangskontakt.

d. Ausgefallene Umgangskontakte werden stets am nächsten Wochenende nach Wegfall des Kontakthindernisses nachgeholt.

e. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was die das Kind dazu veranlassen könnte, Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil abzulehnen. Sie haben sich insbesondere jeglicher negativer Äußerungen über den jeweils anderen Elternteil strikt zu enthalten und sind verpflichtet das Kind aktiv zur Aufrechterhaltung der Kontakte zum jeweilig anderen Elternteil anzuhalten und zu ermuntern. Dies schließt ein, dass das Kind anzuhalten ist, zu Feiertagen und Geburtstagen in den für Kinder üblichen Formen mit dem anderen Elternteil in Kontakt zu treten.

f. Telefonkontakte außerhalb der Umgangszeiten sind im Rahmen des üblichen zuzulassen, sie sollen aber nicht der Kontrolle des Tagesablaufs dienen und haben in ihrer Häufigkeit das Recht des jeweils anderen Elternteils auf ungestörte Privatsphäre zu achten.

3. Gültigkeit

Diese Umgangsregelung gilt bis zum Eintritt  des Kindes in eine Kindertagesstätte. In diesem Fall wird eine neue, den neuen Bedürfnissen des Kindes angepasste, Regelung getroffen.

4. Zusatz

Regelungen des Umgangs des Kindes während Urlaube der Eltern werden angepasst an die Bedürfnisse des Kindes im Einzelfall abgestimmt. Es wird beschlossen, dass während dieser Zeiten beiden Eltern möglichst gleich lange Zeitblöcke für das Umgangsrecht zur Verfügung stehen.

Gründe:

Aus einer unehelichen Beziehung zu KM ist das Kind hervorgegangen. Ich habe die Vaterschaft beim Jugendamt anerkannt. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung wurde nicht abgegeben. Das Kind befindet sich bei der Kindesmutter. Ein persönlicher Vorschlag zur außergerichtlichen Regelung wurde abgelehnt. Auch ein von mir initiierter Vermittlungstermin zu Lösungsfindung am 28.04.2015 beim zuständigen Jugendamt, in Person von Frau JA M, mit Telefon und E-Mail „***@lk-vr.de“, blieb erfolglos. Auch eine durch das Jugendamt vorgeschlagene, befristete Kompromisslösung wurde von der Antragsgegnerin ausgeschlagen. Derzeit findet ein knapp einstündiger Kontakt im unregelmäßigen monatlichen Rhythmus statt. So kam es im Zeitraum zwischen dem 22.12.2014 und 18.05.2015  zu drei knapp einstündigen Besuchskontakten. Der letzte Besuchskontakt fand im Beisein der Mutter der Antragsgegnerin statt, die anderen jeweils im Beisein der Antragsgegnerin.

Art und Weise, sowie insbesondere der Umfang der Durchführung des Umgangs zwischen mir und unserer Tochter sind in jeder Hinsicht unzulänglich und unbefriedigend. Weder *Kind* noch meine Rechte sind damit gewahrt. Alle außergerichtlichen Mittel zur einvernehmlichen Regelungen werden vom Antragsteller als gescheitert angesehen.

Der Antrag auf diesen Beschluss dient dem Kindeswohl und beugt insbesondere einer weiteren Entfremdung zwischen Tochter und Kindesvater vor. Zum einen ist das Umgangsrecht als Recht des Kindes gemäß § 1684 BGB ausgestaltet. Hinzu tritt als korrespondierendes Elternrecht das Recht zum Umgang mit dem Kind, zurückgeführt auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen und fördern. Das Umgangsrecht soll beiden Eltern ermöglichen, sich vom physischen und psychischen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.

Sachliche Gründe, die dem beantragten Umgangsrecht entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

-------------> Das Kind ist 15 1/2 Monate alt. Den Antrag hab ich geschrieben und bei der Antragsstelle so eingereicht mit vernüftigen Briefkopf natürlich und so. dieser ist genau am 19.05. eingereicht. Die Oma unterstützt die Kleine Papa zu sagen und geht auch schon mal ne Runde um den Spielplatz. Sie sitzt jetzt nicht da und passt irgendwie auf, oder so. Sie sieht das Verhalten ihrer Tochter auch teilweise kritisch.

Ich versuche nichts zu besprechen, was sie in irgendeiner Weise zwischen die besagten Stühle bringen könnte. ich genieße die Zeit so gut ich kann, aber die kleine braucht meist schon die hlabe zeit um aufzutauen und zu checken wat der große onkel da von ihr will.

LG KvD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2015 16:32
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Upps, ja danke United für den link, ich muss mal lernen wie das geht 🙂

Danke und LG KvD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2015 16:36




(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Ich weiss immer noch nicht so genau wo ich was hinschreiben muss und wie ich das verlinkte. Irgendwie hat ja alles mit ein und derselben Geschichte zu tun.

Sind halt unterschiedliche Aspekte und ich freue mich immer wenn jemand Gedanken dazu hat.

Die Frage nach dem Wert dieses Beschleunigungsgebot wurde wohl beantwortet.

Hat jemand einen guten Link wie das Verfahren, besonders das mündliche abläuft, kann/ muss ich irgendwelche Emails ausdrucken, als Beweise, oder so?

Ich hab keine Ahnung.

Vielen Dank KvD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.07.2015 21:22
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Karlchen,

ich denke, dass dieser Link zum <a href="http://de.wikimannia.org/Umgangsverfahren>Umgangsverfahren</a>" hilfreich ist. Ist zwar ein bisschen lang, aber die Materie ist auch kompliziert.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2015 09:18
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank Susi für den Link.

Ja, aus gutem Grund ist das ein komplexes Thema. Es geht ja auch, in der Regel, um die Zukunft von Menschen.

Dieses Forum hat mir bisher schon sehr geholfen. Alleine der psychologische Aspekt, dass man jemandem mal die eigene Sicht schildern kann, wirkt Wunder.
Ich habe schon wirklich viel gelesen. Hast du vielleicht auch einen Link wo der Ablauf einer mündlichen Verhandlung dargestellt ist? Da muss ich mich nämlich jetzt als nächstes darauf vorbereiten.

Vielen Dank und LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2015 09:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Karlchen,

es ist nicht einfach so eine Beschreibung zu finden. Zum einen gibt es den allgemeinen Ablauf einer mündlichen Verhandlung gemäß ZPO, aber das dürfte Dich nicht interessieren sondern, was denn nun eigentlich passiert und da habe ich die <a href="http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/med/fd0/fd01cca6-66ed-f219-83ac-d9777fe9e30b,11111111-1111-1111-1111-111111111111.pdf>Trierer" Praxis</a> gefunden. Das ist eine spezielle Ausarbeitung, in der es eigentlich darum geht wie die Verfasser sich die Sache vorstellen, aber es enthält eben auch wesentliche Gesichtspunkte, die abgearbeitet werden.

Zu erwarten ist nicht, dass eine Entscheidung/Beschluss des Gerichts sofort geben wird. Es wird darüber verhandelt wie es weiter gehen soll. Es kann dabei sehr frustrierend sein, dass gelogen wird und  Beweise eigentlich keine Rolle spielen.

Trotzdem kannst Du Beweise sammeln, dass hilft Dir die Dinge im Auge zu haben und zu wissen wie es gelaufen ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2015 10:58
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Hallo hallo,heute kann ich gar nicht so viel schreiben. Ich hab jetzt einen Brief von ihrer Anwältin bekommen. Da steht nur quatsch drin. Der ging aber so das Gericht. Soll ich darauf gleich ne Richtigstellung schicken. Da sind wirklich krasse lügen drin. ich hätte woanders ne Eigentumswohnung und meinen Lebensmittelpunkt woanders und so. Ich kann diese Lügen doch nicht so stehen lassen. was soll ich tun. vielen dank 🙁

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.07.2015 16:03
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Karlchen,

das ist (leider) normaler Wahnsinn in solchen Verfahren. Da darf gelogen werden, dass sich die Balken biegen, immer nach dem Muster: "es bleibt schon was hängen".

Die Lügen darfst Du auch keinen Fall so stehen lassen, aber es muss nicht sonderlich Umfangreich sein. Mit der Richtigstellung solltest Du Dir ein paar Tage Zeit lassen, um die richtige Formulierung zu haben. Auch solltest Du einen Anwalt (oder/und) hier einmal drüber schauen lassen ...

Ich kann absolut nachvollziehen, dass einen dies emotional mitnimmt. Das scheint auch das Ziel zu sein, obwohl es an der Sache vorbei geht.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2015 16:21
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Hier gehen ganz komische Sachen vor sich. Erst hatte ich gestern eine Einladung zur Sorge Sache vomJugendamt nach dem eigentlichen Termin der Verhandlung. Neben diesem schrägen Antrag auf Ablehnung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge. Sorge und Umgang waren am selben Tag terminiert. Heute bekomme ich nun eine Info, das ich nicht zur Verhandlung erscheinen muss, da sie verschoben ist weil die Antragsgegnerin nicht abkömmlich ist. Sie bekommt Hartz IV, hat nix zu tun, und kann nicht? was ist mit den Gründen und dem Gebot zur Eile? Was soll ich nur machen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.07.2015 17:56
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sie bekommt Hartz IV, hat nix zu tun, und kann nicht?

Das klingt so, als ginge es hierbei um die Anwältin ...

*duckundweg*

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2015 23:55
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich bitte euch, wenn ihr etwas dazu sagen könnt, helft mir bitte. Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten und Beihilfe bekomme ich nicht.

Ähm. Sehe zu, dass Du Dir einen Anwalt leisten kannst. Was ist mit VKH? Verdienst Du da zuviel? Und falls ja: wo sind Deine Prämissen?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2015 00:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Du Dir keine Anwalt leisten kannst, weil Du nur knapp über der Grenze bist, dann kannst Du auch versuchen mit dem Anwalt Ratenzahlung zu vereinbaren, z.B. auch, dass Du die Raten jetzt schon anfängst zu zahlen und der "Berg" am Ende nicht so groß ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2015 10:25




Seite 1 / 2