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§ 407a ZPO: Mißverhältnis Gutachterkosten vs. Streitwert

 
(@bester-papa)
Registriert

Hallo,

ich habe mal eine spezielle Frage an die Experten:

In § 407a IV S. 2 ZPO heisst es:

"Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen."

Angenommen, die Gutachterkosten für ein ABR-Verfahren liegen bei 6.000€, der Streitwert wurde aber nur auf 3.000€ fixiert, liegt damit nicht ein klares Mißverhältnis zwischen Gutachterkosten und Streitwert vor? Immerhin liegen die Kosten 100% drüber.

Für Hilfe wäre ich dankbar.

VG
BP

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.10.2018 15:50
(@inselreif)
Moderator

Hi BP,

leider ist diese Regelung relativ neu und Streitigkeiten auf dem Terrain sind selten, damit Entscheidungen rar.
Beck'sche Onlinekommentar zum Kostenrecht sieht ein Missverhältnis bereits bei Überschreiten des Streitwertes, der dem Sachverständigen ja auch zuvor bekannt ist.
Es gibt auch Entscheidungen, die zielen auf den eingezahlten Vorschuss (max. plus 20%) ab, hier geht es eher darum, die Landeskasse vor Zahlungsausfällen zu schützen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2018 21:09
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich habe auch hierüber nachgedacht, kenne mich aber nicht mal Ansatzweise so gut aus wie die Insel ...
Aber ist es nicht auch so, das gerade im Familienrecht noch garnicht absehbar ist, wie hoch der Streitwert ausfällt? Meist ist es doch so, dass da was am Ende der Verhandlung zusammen gestrickt wird.
Am Anfang ist auch noch garnicht absehbar, ob es zu einer Gutachterbeauftragung kommt, wie der Verlauf ist ... Dies nur bei Umgangsfragen.
Wie ist es mit Zugewinn und Unterhaltsforderungen, da werden Träume als Fakten verkauft und Summen zusammen gedichtet, die ebenfalls den Streitwert ausufern lassen ....

Ich denke, für das Familienrecht gibt es wieder irgendwelche Ausnahmen ... die Rechnung bezahlt ja jemand anderes.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2018 21:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was willst Du denn erreichen?

Die Sache ist doch die, dass der Gutachter darauf hinweisen muss und dann?
Hilfreich ist es nur, wenn die Streithanseln das Streiten lassen, weil es ihnen zu teuer wird.
Wenn es Umgang oder ABR geht, dann steht doch die Frage ob Du auf das Gutachten verzichten willst und Dir damit ggf. die Chance nimmst Recht zu bekommen oder ob Du mit den Kosten einverstanden bist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2018 21:50
(@bester-papa)
Registriert

Danke für die Antworten.

"Beck'sche Onlinekommentar zum Kostenrecht sieht ein Missverhältnis bereits bei Überschreiten des Streitwertes, der dem Sachverständigen ja auch zuvor bekannt ist."

Das hatte ich auch gelesen. Und ich habe irgendwo ein Urteil gelesen, wonach der Gutachter keinen Anspruch auf seine höhere Vergütung hatte, weil er dem Gericht die höheren Gutachterkosten schuldhaft nicht mitgeteilt hatte.

"Meist ist es doch so, dass da was am Ende der Verhandlung zusammen gestrickt wird."

Wenn am Ende der Verhandlung ein Streitwert festgelegt wird, dann sollte dieser doch bindend sein. Welchen Sinn hätte sonst § 407a ZPO?

"Die Sache ist doch die, dass der Gutachter darauf hinweisen muss und dann? "

Hat der GA nicht darauf hingewiesen, handelt der GA wie oben beschrieben schuldhaft und hat keinen Anspruch auf die höheren Kosten.

Ich hatte gegen den Kostenbeschluss Beschwerde eingelegt und der Richter argumentierte dann damit, dass der Stundensatz von 100 Euro nicht zu beanstanden sei und das kein Mißverhältnis sei.
Um den Stundensatz geht es aber gar nicht, sondern um die Gesamtsumme und das Mißverhältnis.

Die Mutter muss die GA-Kosten ja nicht bezahlen, weil sie VKH bekommt. Sie nimmt ja seit 1 Jahr nicht einmal mehr den Umgang wahr. Und wie man als Alleinerziehender dann mit den Kosten klarkommen soll, interessiert niemanden.

VG
BP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.10.2018 10:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das Anliegen verstehe ich. Die Frage ist inwieweit Du von der Willkür des Richters/Gerichts abhängig bist, dass ein Mißverhältnis feststellen müsste.

Was man tun kann, das weiss ich leider auch nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2018 11:11
(@inselreif)
Moderator

Hi BP,

in der Sache möchte ich Dir noch die Lektüre der Entscheidung OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.08.2018 – 11 WF 900/18 empfehlen. Letztlich ist es richtig, Kindschaftssachen lassen sich (genauso übrigens wie die meisten zu begutachtenden Sozialsachen) nicht zutreffend monetär bewerten. Der Regelwert 3.000 ist ein Auffangtatbestand, um überhaupt eine Hausnummer zu haben, der letztlich aber nichts darüber aussagt, wie viel dem Antragsteller das ABR "wert" wäre.

Du hättest, sobald sich ein entsprechender Umfang des Gutachtens abzeichnet (oder schon überhaupt bei Anordnung der Beweisaufnahme durch Gutachten) sofort VKH beantragen müssen, die bei entsprechenden Kosten dann auch mit Ratenzahlung bewilligt worden wäre. Nachträglich ist da wenig zu reissen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2018 11:46