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[Oben angepinnt] 01.09.2009: Änderungen im Familienrecht

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DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zum 01.09.2009 tritt ein für uns bedeutsames neues Gesetz in Kraft, das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das bisherige FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird hierdurch abgelöst. Wer sich die 158 Seiten reinziehen möchte, >hier< (pdf) entlang.

Es werden durch die Migration des FGG zum FamFG insgesamt 111 Gesetze berührt, die zumeist in geringem Umfange anzupassen sind; häufig nur darin, dass "FGG" gegen "FamFG" auszutauschen ist. Die Änderungen in den weiteren Gesetzen zu beleuchten, möchte ich zunächst unterlassen.

Wie zu erwarten war, ist Grund dieses gesetzlichen Regulierungsnotstandes das Kindeswohl. Und wenn ich das lese, weiß ich, es geht uns an den Kragen. Ich musste auch nicht lange suchen, um meinen Verdacht bestätigt zu sehen:

Unterabschnitt 2

Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs

FamFG § 89 Ordnungsmittel

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss
...
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

Das frühere Zwangsgeld wurde durch Ordnungsgeld abgelöst.  Ein kleiner aber feiner Unterschied. Denn: Zwangsmittel sind auf künftiges Fehlverhalten abgestellt, Ordnungsmittel gelten für die Vergangenheit.

FamFG § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
...
(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

Die Herausgabe des Kindes zwecks Wahrnehmung des Umgangs ist also definitiv nicht möglich. Es reicht zu sagen, das Kind will nicht oder hat einen eingewachsenen Zeh-Nagel und dann war's das.

Buch 2
Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 111
Familiensachen
Familiensachen sind
1. Ehesachen,
2. Kindschaftssachen,
3. Abstammungssachen,
4. Adoptionssachen,
5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
6. Gewaltschutzsachen,
7. Versorgungsausgleichssachen,
8. Unterhaltssachen,
9. Güterrechtssachen,
10. sonstige Familiensachen,
11. Lebenspartnerschaftssachen.

Dies nur, damit klar ist, was Familiensachen sind. Denn jetzt kommt es:

FamFG § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Also ist Schluss mit der Selbstvertretung. Ein Tribut an die ach so minderbeschäftigten RAs. Ist es nicht schön, eine Lobby zu haben?

FamFG § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

Chic. Kein Zeitfenster benannt. Wenn das Gericht die Beweiserhebung durch Anhörung, JA, VerfPfl, GA usw. zögerlich bearbeitet wie heute schon, ändert sich nichts.

FamFG § 156 Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

Ich meine gehört und gelesen zu zu haben (und alle waren so stolz drauf), dass das Cochemer Modell Eingang finden sollte. Hier ist nun zu lesen, dass die Anordnung nicht durchsetzbar ist. Wenn jemand nicht will, dann will er eben nicht. Alter Wein in neuen Schläuchen.

Abschnitt 9

Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften

FamFG § 231 Unterhaltssachen

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen.
(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

Dies, damit klar ist, was Unterhaltssachen sind. Denn jetzt geht die Party richtig ab.

FamFG § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter

(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei
1. Arbeitgebern,
2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,
3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen,
4. Versicherungsunternehmen oder
5. Finanzämtern.
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte dies beantragt.
(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten mitzuteilen.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten. § 390 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, wenn nicht eine Behörde betroffen ist.
(5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar.

Wenn also z.B. die Unterhalt begehrende Seite glaubhaft machen kann, dass da mehr Geld vereinnahmt wird als angegeben, dann marschiert das Gericht selbst los und fordert unter Umgehung der Vorschriften zu Datenschutz, Steuer- und Sozialgeheimnis fleißig die Unterlagen an. Das kann peinlich werden, wenn der Arbeitgeber von der Scheidung erfährt.

Es gibt noch weitere Leckereien, die ich später einstellen werden.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2009 14:44
 luca
(@luca)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Deep,

Das frühere Zwangsgeld wurde durch Ordnungsgeld abgelöst.  Ein kleiner aber feiner Unterschied. Denn: Zwangsmittel sind auf künftiges Fehlverhalten abgestellt, Ordnungsmittel gelten für die Vergangenheit.

Bist du dir da sicher? Ich bin zwar kein Familienrechtler sondern popliger Verwaltungsrechtler, aber wenn dass unter dem Abschnitt "Vollstreckung" steht (Unterabschnitt 2), dann sollte dies auch weiterhin ein Zwangsmittel nach dem Vollstreckungsgesetz sein und dient der Durchsetzung von Entscheidungen.
Für die Vergangenheit kenne ich im allgemeinen nur das Bußgeldverfahren, was ja oportun und parallel durchgeführt werden kann.

Ordnungsgeld gibts ja bei Gericht, durch den Richter ausgesprochen oder nach der ZPO. Ist das hierbei gemeint?

LG Luca

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2009 16:04
(@hessentom)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin!

Was ich da bis jetzt gelesen habe, ist so schlimm eigentlich nicht. Bezüglich der Mediation sagt das Gesetz nur, daß diese Anordnung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Das ist nicht weiter schlimm, finde ich. Würde z.B. eine Mutter sich einer solchen Mediation verweigern, verschlechert sie immer noch ihre Position vor Gericht. Zum Zwangs/Ordnungsgeld folgendes: Ich habe das ja mehrmals durchsetzen müssen, Mama zahlt da heute noch dran ab.

Beim Zwangsgeld muß der Antragsteller in aller Regel die Kosten der Beitreibung zahlen. D.h. die Gerichtskosten zur Festsetzung der Höhe, den Gerichtsvollzieher zur Beitreibung usw. Das ist beim Ordnungsgeld anders, das wird festgesetzt und durch das Gericht beigetrieben. Ansonsten stimt es aber, das Zwangsgeld soll für die Zukunft motivieren, Ordnungsgeld ist für Verstöße in der Vergangenheit festzusetzen.

Gegen ein Kind konnte auch früher kein Zwang angewendet werden, wenn es um Umgang etc ging. Aber gegen die Mutter! Und da hat sich nix geändert. Auch das habe ich durch, wenngleich ich diesen Beschluß gottlob nie benutzt habe.

Anwaltliche Vertretung ist ohnehin ab dem Landgericht zwingend vorgeschrieben. Wenn die das jetzt auf das FG erweitert haben, ist das sinnvoll. Auch ich habe die erste Verhandlung alleine bestritten, Mama kam mit Anwalt. Das war mein erster Fehler. Später hatte ich das in diesem Forum auch immer gepostet. Nie ohne Anwalt.

Cochemer Modell: Ich denke, daß die mit diesem neuen Gesetz ein riesigen Schritt nach vorn gegangen sind. Eins ist jetzt nicht mehr möglich, nämlich das bösartige Anwälte diese Verfahren in die Länge ziehen können, indem sie die unsinnigsten Dinge vortragen, bzw. beantragen. Instanzenzüge usw.  Jetzt liegt es bei dem/der Richter/IN zu sagen, was er/sie sich so vorstellt bei den Parteien.  Die Anordnung zur Beratung z.B. kann nicht seperat angefochten, also zum OLG getrieben werden. Das verkürzt nicht nur die Honare der bösartigen Anwälte, sondern auch die Dauer dieser Verfahren. Für mich eindeutig ein Vorteil.

Zum Unterhalt sage ich mal besser nix, da hab ich null Ahnung von.

Ich meine, man muß eh abwarten, wie sich das in der Praxis entwickelt. Es hängt ja nicht nur vom Gesetz ab, es müssen ausreichend Fachrichter da sein, um die Verfahren auch zügig anzugehen. Die personelle Ausstattung der JAer  muß erhöht
werden. In Zeiten wie diesen ist das pure Fiktion.

Gruß  Thomas

Wer aufgibt, gibt sein Kind auf! 

Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2009 16:52
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Dies nur, damit klar ist, was Familiensachen sind....

"...müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen..."

...Also ist Schluss mit der Selbstvertretung...

Ja, aber aufpassen, Falle in der Terminologie. Familiensachen und Familienstreitsachen sind nicht identisch, für Sorge- und Umgangsverfahren also nach wie vor kein Anwaltszwang. Siehe auch hier:

http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Familiengericht/Grundsaetze/grundsaetze_fam/index.php

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2009 17:51
(@hessentom)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Pappasorglos!

Kann ich als Laie nicht behaupten, Sorge/Umgangssachen sind Folgesachen aus Ehesachen. Ist ein Umgans/Sorgerechtsstreit nicht auch eine selbstständige Familienstreitsache?

Gruß

Thomas Ratlos

Wer aufgibt, gibt sein Kind auf! 

Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2009 19:46
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

'n Abend,

Bezüglich der Mediation...

Gedankenfehler. Es geht nicht um Mediation sondern um Beratung. Das ist was grds. anderes. So sagt der letzte Satz des neuen § 156, dass das Gericht den Satz 2 anordnen kann. Und in Satz 2 steht geschrieben: Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Also ab zum JA. Wäre dabei eine Lösung entstanden, stünde man nicht vor Gericht.

Anwaltliche Vertretung...Nie ohne Anwalt.

ich kenne viele, die sich in Unterhaltssachen selbst vertreten haben.

Cochemer Modell: Ich denke, daß die mit diesem neuen Gesetz ein riesigen Schritt nach vorn gegangen sind.

Definitiv nein. Vor allem ist das Cochemer Modell nicht integriert  Die Einführung des FamFG und das Cochemer Modell in einem Zusammenhang zu sehen ist falsch.

Eins ist jetzt nicht mehr möglich, nämlich das bösartige Anwälte diese Verfahren in die Länge ziehen können, indem sie die unsinnigsten Dinge vortragen, bzw. beantragen. Instanzenzüge usw.

Das ist weiterhin möglich. Und ich habe den Glauben an Recht, Gesetz und vernünftige Unrechtsprecher verloren, als dass diese eingestaubten Schnösel "plötzlich" munter werden.

Ich meine, man muß eh abwarten, wie sich das in der Praxis entwickelt.

Das ist richtig und gleichzeitig gesetzgeberisch falsch. Wenn ich erst abwarten muss, ist das Gesetz unklar und dann sind schlicht die Hausaufgaben unzureichend gemacht worden.

DeepThought

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Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2009 21:24
(@hessentom)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Deep!

Cochemer Modell: Sowie ich das kenne, war das eine Verfahrensweise eines Familienrichters, der schlicht seine richterliche Unabhängigkeit und seine Sitzungshoheit im positiven Sinne ausgenutzt hat. Ihm hat dabei das FGG und das BGB zur Verfügung gestanden. Mehr nicht. Es war also in eigentlich Sinn kein Gesetz, da dürften wir uns einig sein.

Ihm hat aber der Erfolg Recht gegeben. Ich vermute mal, daß das auch der Anstoß war, dieses neue FamFG zu entwickeln. Auch heute ist vor einer Umgangsklage zuerst das JA aufzusuchen. Recht geben ich Dir mit der Unterscheidung Beratung/Mediation. Da war ich vorschnell.

Die Gerichte haben ab dem 1.9. die Möglichkeit den Parteien aufzugeben eigene, nur am Kindeswohl orientierte, Lösungsvorschläge zu entwickeln und dafür Beratung zu suchen. Das kann das Gericht im ersten Termin anorden. Nach dem FGG war das so nicht möglich. Nach meiner Interpretation sind die Parteien(auch die Anwälte) gezwungen, sich lösungsorientiert zusammen zu raufen. Diesen Zwang gab es im FGG, sowie im BGB definitv nicht, diesen kann aber jetzt das Gericht ausüben.

Anwaltspflicht: Ich habe da lediglich meine eigenen Erfahrungen gepostet. Natürlich haben das viele Leute ohne Anwalt gemacht.

Etwas grundsätzliches zu Verzögerungstaktiken der Parteien. Ich sehe nach dem neuen Recht einen erheblichen Eingriff in die Verzögerungsmöglichkeiten der Parteien, besonders der Rechtsanwälte. Die kriegen nach dem neuen Recht gesagt, was das Gericht von Ihnen erwartet. Da dürfte in der Praxis dann kein Raum für juristische Spielereien der Anwälte mehr sein.

Mit anderen Worten, theoretisch sind jetzt erst mal die Schmutzige-Wäsche-waschen-Verhandlungen Nebensache. Im Vordergrund steht allein das Wohl des Kindes, z.B. schnellsten Umgangskontakt zum anderen Elterteil herzustellen, bzw. aufzubauen.  Und dazu kann das Gericht richtig Druck auf die Eltern und Anwälte ausüben. Das ging nach dem FGG nicht in diesem Maße.

Allein das Druckmittel Ordnungsgeld ist m.E. um vieles besser als das Zwangsgeld. Das erspart die Zeit, die zwei Instanzenzüge (AG setzt fest, Berufung wird eingelegt, OLG entscheidet rechtskräftig) in Anspruch nehmen. Bei mir waren das fast immer drei Monate. Und, wie bereits gesagt, der Antragsteller ist das Kostenrisiko los, er ist in einem evtl. Ordnungsgeldverfahren lediglich Zeuge.

Sorry, just my humble opinion

Thomas

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AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2009 22:10
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

der schlicht seine richterliche Unabhängigkeit und seine Sitzungshoheit im positiven Sinne ausgenutzt hat.

Nein. Er hat in enger Zusammenarbeit mit allen Professionen ein Vorgehensmodell erarbeitet. Dieses wurde vor allem durch die RAs respektiert. Im FamFG findet sich nichts davon.

Ihm hat aber der Erfolg Recht gegeben.

Darüber streiten sich die Gelehrten. Es soll eine Studie geben, der die Akten über einen mir nicht bekannten Zeitraum zur Verfügung standen. Es soll demnach sehr wohl z.B. für nicht möglich gehaltene Sorgerechtsentzüge gegeben haben. Hier bewege ich mich mich aber dem dünnen Eis der Nichtbelegbarkeit. Es ist mir zugetragen worden.

Die Gerichte haben ab dem 1.9. die Möglichkeit den Parteien aufzugeben eigene, nur am Kindeswohl orientierte, Lösungsvorschläge zu entwickeln und dafür Beratung zu suchen.

Das ist Schönrederei des FamFG, weil diese Möglichkeit schon heute besteht.

Nach meiner Interpretation sind die Parteien(auch die Anwälte) gezwungen, sich lösungsorientiert zusammen zu raufen.

In keinster Weise. Und unter Zwang schon gar nicht, weil dieses Mittel explizit ausgespart wurde. Lösungsorientiert, Kindeswohl, wenn ich das immer höre. Das sind die argumentativen Schilde, hinter denen dann die Säbel gewetzt werden.

einen erheblichen Eingriff in die Verzögerungsmöglichkeiten der Parteien, besonders der Rechtsanwälte. Die kriegen nach dem neuen Recht gesagt, was das Gericht von Ihnen erwartet.

Auch diese Möglichkeit besteht heute schon. Es ist schlichtweg alter Wein in neuen Schläuchen. Hinzu kommt die mediale Aufbereitung und schon glauben alle, was da tolles kommt.

Mit anderen Worten, theoretisch sind jetzt erst mal die Schmutzige-Wäsche-waschen-Verhandlungen Nebensache. Im Vordergrund steht allein das Wohl des Kindes,

Das glaubst du doch nicht wirklich?! Wenn die das Kind betreuende Seite irgendwelche bösen Behauptungen aufstellt, reagiert das Gericht wie eine Schnecke: zurückziehen, dann wird, überlegt, getagt, angehört, nachgedacht, nachgefragt, nachgedacht, geladen, usw. usf. Das FamFG ist in keinster Weise geeignet, Familienrechtssachen auf die Sachebene zu heben.

Allein das Druckmittel Ordnungsgeld ist m.E. um vieles besser als das Zwangsgeld.

In meinen Augen auch falsch. Und zwar aus dem grunde, den du selbst liefertest. Ordnungsgeld muss das Gericht festlegen, es gibt kein Antragsrecht hierzu. Damit ist die begehrende Partei noch mehr dem Gutdünken des Gerichts ausgeliefert. Und weil es kein Antragsrecht gibt, gibt es keinen Rechtszug, wenn das Gericht der Bitte auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht nachkommt. Das war bei Zwangsgeld besser

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2009 23:30
(@elternteil_m)
Nicht wegzudenken Registriert

Hiii,

ich bin in der Hoffnung, das dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben wird, falls es im Anhörungsverfahren nicht zur genügenden Klärung über einen Punkt kommt, der für die Urteilsfindung wichtig ist. . .
(z.B. eines der Elterteile hat eine psych nciht ganz nachweisbare Störung), dann eine förmliche Beweisaufnahme beantragen zu können. . . .dann müssten die AGs "ermitteln", Beweise einholen. . . was sie heute wegen Kosten ablehen . . . . .

aber wie schon gesagt. . . . Abwarten und Tee trinken. . . . .leider auf Kosten der kids . . . .

Ich hab eine Gegenüberstellung des FGG und FAMG gefunden, die ich hier online habe. . .

Fest steht, das Verfahren, die VOR dem 1.9. eingereicht werden, auch nach dem alten Verfahren abgewickelt werden. . . .

An manchen stellen könnte man lesen, das die OLG Beschwerde abgeschafft ist . . . . und der BGH was vorlegen soll . . .

naja. . . .

abwarten

E.

Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2009 00:21
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Ich hab eine Gegenüberstellung des FGG und FAMG gefunden,

Kann es sein, dass es nur 19 Seiten sind?

DeepThought

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.08.2009 10:50




DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

DIe nächste Nettigkeit:

Abschnitt 4

Einstweilige Anordnung

FamFG § 49 Einstweilige Anordnung

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

Das heißt: Der Erlass einer EA zieht künftig nicht automatisch eine Hauptsacheverhandlung nach sich. Im schlimmsten Fall wird die Ex die Gehaltunterlagen und vieles mehr kopieren und den Unterhalt per EA festlegen lassen. Die EA kann ohne Anhörung erlassen werden und ist vollstreckbar. Es besteht dann binnen drei Monaten die Möglichkeit ein Hauptsacheverfahren anzuleiern. In Unterhaltssachen muss gleichzeitig auch Vollstreckungsschutz beantragt werden.

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Themenstarter Geschrieben : 21.08.2009 11:26
DeepThought
(@deepthought)
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Weiter geht's:

FamFG § 57 Rechtsmittel

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes
oder
5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

Dies ist die Weiterführung zu FamFG § 49 und ganz hervorragend geeignet, den Unterhaltsverpflichteten bis zum Abschluss des (hoffentlich) von diesem initiierten Hauptsacheverfahrens finanziell auszubluten.

Abschnitt 6

Verfahrenskostenhilfe

Merke: PKH heißt nun Verfahrenskostenhilfe

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2009 14:28
(@hessentom)
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Moin Deep!

Ich seh das nicht so schwarz. EA´s gab´s auch früher. ich hatte ja nun wahrlich genug damit zu tun. Es war auch früher so, daß eine EA eine Hauptsacheverhandlung nach sich zog. Auch früher konnte man gegen eine EA keine Rechtsmittel einlegen, sondern nur den Hauptsachetermin abwarten.

Auch nach dem FGG, oder dem Gew.Sch.Ges. wurden EA´s ohne Anhörung "verteilt."

Und schließlich müssen zur Glaubhaftmachung der Gründe für den Antrag auf eine EA eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden. Das gibt der Partei, die einer EA unterworfen wird die theoretische Möglichkeit wegen falscher eidesstattlicher Versicherung vorzugehen. Ich gestehe, ich hatte das auch gemacht, bin aber nur milde belächelt worden.

Zu Deinem Beispiel Lohnabrechnungen, Kontoauszüge usw. zu kopieren. Ich bin der Meinung, daß auch sowas einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, da unrechtmäßig kopiert, an sich genommen usw. Würde man das zulassen,
wäre das Rechtsbeugung der ersten Art. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß ein Richter sich auf so dünnes Eis begeben würde.

@ Elternteil

Selbstverständlich wird dem Antragsgegner die Möglichkeit gegeben werden, eigene Beweisanträge u.ä. in das Verfahren einzuführen. Alles andere wäre ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Nur allen deshalb wäre eine Entscheidung aufzuheben.

Thomas

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AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2009 15:12
DeepThought
(@deepthought)
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EA´s gab´s auch früher.  ...Es war auch früher so, daß eine EA eine Hauptsacheverhandlung nach sich zog.

Und diese Zwangsfolge "Hauptsache" ist nun abgeschafft. Wo ist es denn nun "wie früher"?

Auch nach dem FGG, oder dem Gew.Sch.Ges. wurden EA´s ohne Anhörung "verteilt."

Wurde die EA in Unterhaltssachen "verteilt" gab es die Beschwerde vor dem OLG. Dieses ist nun anders. Was ist nun also "wie früher"?

Und schließlich müssen zur Glaubhaftmachung der Gründe für den Antrag auf eine EA eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden.

Quatsch. Es müssen Beweise her mehr nicht. Eine EV ist ein Beweis für den Fall, dass ich keine Beweise habe.

theoretische Möglichkeit wegen falscher eidesstattlicher Versicherung vorzugehen.

Auch die praktische Möglichkeit. Nur, es wird nicht verfolgt.

Ich bin der Meinung, daß auch sowas einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, da unrechtmäßig kopiert,

Ich versuche hier krampfhaft, den geneigten Leser auf die künftigen Änderungen vorzubereiten. Ich habe hiermit kein Topic eröffnet, in dem Wünsche ihren Platz haben.

Selbstverständlich wird dem Antragsgegner die Möglichkeit gegeben werden, eigene Beweisanträge u.ä. in das Verfahren einzuführen. Alles andere wäre ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Nur allen deshalb wäre eine Entscheidung aufzuheben.

Diese Möglichkeit besteht nach FGG und ZPO bereits heute und ich kann aktuell dem FamFG keine diesbzgl. Änderung entnehmen. Ungeachten dessen: Ein Richter kann heute und auch nach dem 01.09. die Beweiserhebung ablehnen, wenn er der Meinung über ausreichende Beweise zu verfügen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
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als "professionell anmutend".
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2009 15:50
(@hessentom)
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Deep, ich werde mich diesem Thema fern halten. Ich hatte mir erlaubt, meine Sicht der Dinge darzulegen. Ich habe keineswegs den Anspruch auf Richtigkeit erhoben. Auch habe ich keinen Wünsch-Dir-was Topic bedienen wollen.

Hessentom

Wer aufgibt, gibt sein Kind auf! 

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AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2009 16:15
(@milan)
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Moin!

Ich hab mich da jetzt auch mal durchgeackert und bin ähnlich skeptisch wie Deep. Das ist alles nur wieder halbgares Herumgealbere und wirklich zum Positiven hat sich nix/nicht viel gedreht.

Im Vordergrund steht allein das Wohl des Kindes, z.B. schnellsten Umgangskontakt zum anderen Elterteil herzustellen, bzw. aufzubauen.  Und dazu kann das Gericht richtig Druck auf die Eltern und Anwälte ausüben. Das ging nach dem FGG nicht in diesem Maße.

Tss - auch nach dem FGG hatten Gerichte ausreichend Möglichkeiten erheblichen Druck auf die Verfahrensbeteiligten auszuüben um Verfahren zu beschleunigen und Boykott zu unterbinden. Auch nach dem FGG kann ein Richter innerhalb von kürzester Zeit eine UR -wenn auch vorläufig- beschliessen. Es scheiterte am fehlenden Willen der Gerichte. Und wo neuer Wille herkommen soll, erschliesst sich mir nicht.

Der Gesetzgeber hampelt weiter herum, erfindet Gesetze die (fast) kein Mensch versteht und sorgt nun auch noch dafür, dass RAs in Lohn und Brot bleiben bzw schafft ihnen noch weitere Einkommensmöglichkeiten. Und ich wage mal die Behauptung, dass es ohne RAs in vielen Fällen deutlich schneller zu einer Einigung kommen würde. Zwei zerstrittene Eltern und ein Richter. Der spricht ein Machtwort und aus die Maus. Die RAs verwässern alles und heizen den Streit doch nur an durch ihre Winkelzüge und rechtlich korrekten (?) Strategien. Aus eigenem Interesse, denn sie verdienen immerhin daran, die andere Partei fertig zu machen.

Hätte ich meinen Glauben an Recht und Rechtssicherheit nicht lange schon verloren, so wäre ich jetzt schwer entsetzt. Aber was erwarten wir denn? Seht Euch die Nasen doch mal an, die unsere Gesetze zusammen spinnen. Ein Kasperletheater aus machtgierigen Hampelmännern mit Profilneurosen, die sich selbst nicht an ihre eigenen Gesetze handeln. Und einen besonders engen Bezug zu ihren eigenen Kindern KÖNNEN diese gesetzmachenden Politiker gar nicht haben, denn wer so weit oben in der Politik sitzt, der hat keine große Zeit für ein Privatleben und bestenfalls einen rudimentären Kontakt zu seiner eigenen Familie. Also wo sollen "am Kindeswohl orientierte" Gesetze herkommen?

Noch Fragen Kienzle? Nein.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2009 00:41
(@pai-de-gemeos)
Nicht wegzudenken Registriert

Hier wurde ja nun im Vorfeld der Einführung des neuen FamFG kräftig kontrovers diskutiert.
Mittlerweile gilt das Ding seit über einem Jahr - aber hier hört man seltsamerweise nichts mehr.
Dabei müsste es doch zwischenzeitlich erste Erfahrungswerte zu den jeweilig geäußerten Hoffnungen und Befürchtungen geben.

Mich würde zum Beispiel besonders interessieren, inwieweit sich das neue "Beschleunigungsgebot" in der Praxis auswirkt. Ich lese hier immer wieder mit Grausen von Umgangsverfahren, die sich teilweise sogar über Jahre hinziehen. Diese haben aber größtenteils ihren Ursprung noch vor dem 01.09.2009.
Und wie läufts in der Praxis ggf. mit einstweiligen Anordungen um den Umgang erstmal zu gewährleisten, sollte sich das Hauptsacheverfahren doch aus irgendwelchen Gründen in die Länge ziehen.

Desweiteren würde mich interessieren, ob die neue Möglichkeit, Umgangsbeukotteusen durch Ordnungsmittel in ihre Schranken zu weisen bzw. zur Einsicht zu bewegen, nur auf dem Papier steht, oder auch in der Praxis Anwendung findet. Und wenn ja, ob da dann ein Taschengeld festgesetzt wird oder ob's dann auch mal richtig weh tut und somit Wirkung zeigt.

Rundgruß
PdG

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Geschrieben : 23.11.2010 16:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

also ich habe noch nichts davon gehört, dass es wirklich schneller geht.

Wenn man bei allen Projekten gleichzeitig die Priorität erhöht, bringt das i.d.R. ja auch nichts.

Das Ordnungsgeld ist tatsächlich sinnvoller als das alte Zwangsgeld und ich persöhnlich halte auch ein Taschengeld für wirksamer, als eine Drohung mit völlig unrealistischen Beträgen von 25.000,- oder mehr, die nun wirklich nicht verhängt werden.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 23.11.2010 16:33
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

Mich würde zum Beispiel besonders interessieren, inwieweit sich das neue "Beschleunigungsgebot" in der Praxis auswirkt. Ich lese hier immer wieder mit Grausen von Umgangsverfahren, die sich teilweise sogar über Jahre hinziehen. Diese haben aber größtenteils ihren Ursprung noch vor dem 01.09.2009.

Mein Erstantrag zur Regelung des Umgang in Baden-Württemberg war der 3.12.2010, Verhandlungstermin: 8.01.2011, also sehr schnell, wie ich finde.

LG,
Mux
 

 

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Geschrieben : 23.11.2010 16:49
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Mein Erstantrag zur Regelung des Umgang in Baden-Württemberg war der 3.12.2010, Verhandlungstermin: 8.01.2011, also sehr schnell, wie ich finde.

Ööhm, müsste das nicht 3.12.2009 und 8.01.2010 heissen?

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

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Geschrieben : 23.11.2010 19:12




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