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ALG 1 Sperrzeit wg Kind ?

 
(@gordonshumway)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Väter / Mütter,

ich bin leider nach 3 Jahren arbeitslos geworden und seit Dezember auch alleinerziehender Vater von einem 9 jährigen Kind.
Ich bin gelernter Altenpfleger und Arbeitsangebote gibt es genügend in meiner Gegend. Leider bin ich zeitlich, wegen meinem Kind, nicht flexibel,

Arbeitszeiten ab 6 Uhr, Nachtdienst und Wochenendienst sind Vorraussetzung.
Meine Frage :
Kann mir diebezüglich eine Sperrzeit von der Agentur verhängt werden , wenn ich Stellenangebote wegen o.g. Gründen nicht annehmen kann oder
werde ? Welche Optionen gibt es noch ?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.02.2014 13:07
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Anspruchsvoraussetzungen:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Voraussetzungen/Voraussetzungen-Nav.html

Sperrzeiten:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25642/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Sperrzeit/Sperrzeit-Nav.html

Unter anderem:

[...]eine von der  Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten[...]

Da steht, leider, nichts von "schwerwiegenden Gründen" o.ä.

Du wirst sogar beim Antrag auf ALG I, Probleme haben, wenn Dir ein findiger Sachbearbeiter aufgrund Deiner eigenen Aussage, bzgl. Kinderbetreuung unterstellt, dem Arbeitsmarkt garnicht vollumfänglich zur Verfügung zu stehen.

Grüsse!
JB

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2014 13:19
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Gordon,

Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung unter einen Hut bringen müssen in Deutschland Millionen von Menschen. Und diejenigen - oft Frauen - die hier im Forum oder anderswo behaupten, das ginge nicht und man müsse sie nun gefälligst durch Unterhalt von seiten des Ex-Partners oder durch staatliche Transferleistungen alimetieren, werden zu Recht schief angesehen. Denn natürlich geht es. Vielleicht nicht immer im erlernten, angestammten Beruf und vielleicht auch nicht unbedingt in einem Beruf, der Nacht- und Wochenendschichten beinhaltet. Aber selbst das kriegen andere Eltern hin - mit Grosseltern oder sonstigen Familienmitgliedern, mit Kinderhort, mit Nachbarn, mit Freunden. Einem 9-jährigen Kind muss man ja nicht mehr alle 10 Minuten den Hintern abwischen. Könntest Du Deinen Beruf ab morgen wegen Deiner Bandscheibe nicht mehr ausüben, müsstest Du Dir auch was anderes überlegen.

Nachdem man als Altenpfleger sowieso keine Reichtümer verdienen kann, kannst Du ggf. auch mal darüber nachdenken, in einer anderen Branche tätig zu werden. Gib unter www.meinestadt.de mal Deine Heimatstadt ein, gehe auf den Reiter "Jobs" - und staune, was es da für Möglichkeiten gibt. Die Verwalter unserer Sozialkassen werden sich - zu Recht! - jedenfalls hüten, ihre Geldtöpfe zu öffnen, nur weil jemand sagt "ich habe ein 9-jähriges Kind und kann deshalb nicht arbeiten."

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2014 13:53
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

Du wirst sogar beim Antrag auf ALG I, Probleme haben, wenn Dir ein findiger Sachbearbeiter aufgrund Deiner eigenen Aussage, bzgl. Kinderbetreuung unterstellt, dem Arbeitsmarkt garnicht vollumfänglich zur Verfügung zu stehen.

Und das hat dann auch Einfluss auf die Höhe des ALG-1. Steht du nur in Teilzeit zur Verfügung, bekommst du auch nur anteiliges ALG-1. Dann wird sicherlich ergänzend ALG-2 notwendig werden.

Ich kenne deine persönliche Situation nicht und weiß auch nicht, unter welchen evtl. besonderen Umständen das Kind zu dir kam / bei dir geblieben ist. Daher fällt es mir verständlich schwer, evtl. unhaltbare Dinge von dir zu erwarten.

Sofern die die Agentur für Arbeit ein Arbeitsangebot unterbreitet, musst du dem nachgehen. Der Arbeitgeber hat nämlich auch eine Information erhalten und muss diese ausgefüllt an die Agentur zurückschicken. Wenn da drin steht, dass du dich nicht gemeldet hast, bekommst du einen Brief mit unangenehmen Inhalt.

DIe Problematik hinsichtlich Verdienst und Arbeitszeiten in deiner Branche ist mir nur zu gut bekannt. Vielleicht wäre ein Modell, in der ambulanten Pflege eine Beschäftigung zu finden. Das ist körperlich deutlich anstrengender, aber ja nicht für immer. Du könntest auch mit der Agentur reden und eine Weiterqualifizierung z.B. zum Beschäftigungsassistenten für Demenzerkrankte ansprechen. Auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind denkbar, wenn du über ein klein wenig handwerkliches Geschick verfügst.

nur weil jemand sagt "ich habe ein 9-jähriges Kind und kann deshalb nicht arbeiten."

Die Motivation habe ich nicht gelesen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2014 20:13
(@jemmy)
Registriert

Hallo

Und das hat dann auch Einfluss auf die Höhe des ALG-1. Steht du nur in Teilzeit zur Verfügung, bekommst du auch nur anteiliges ALG-1. Dann wird sicherlich ergänzend ALG-2 notwendig werden.

Entschuldige Jörg, aber das stimmt nicht. Entweder er steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung oder nicht. Ein bischen, gibt es in diesem Konsens nicht und das man nur anteilig ALG I bekommt, wenn man nicht für Vollzeit zur Verfügung steht, stimmt auch nicht.
Wenn ein ALG I Anspruch besteht, dann besteht er. Anteiliges ALG I gibt es schlicht und ergreifend nicht.
Die Tatsache das er alleinerziehend ist, ist durchaus relevant. Zum einen bekommt er den erhöhten ALG I Satz und zum anderen muß er absolut nicht jedes Job Angebot annehmen. Wenn das Kind 12 wird, dann ändert sich da was, aber mit 9 kann ihn kein Job Center zwingen einen Schichtjob oder einen Job anzunehmen, von dem er und sein Kind nicht leben können.

Ich möchte mal darauf hinweisen, das wir hier von ALG I sprechen und nicht von Leistungen nach dem SGB II (Harz 4). Wenn er da rein rutscht, ändert sich wieder einiges.

Allerdings würde ich die Möglichkeit zur Weiterqualifizierung mal abklopfen.

Jemmy

Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2014 21:11
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

aber das stimmt nicht.

Lesen bildet  😉

SGB III - § 151 Bemessungsentgelt

(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4)...
(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

Zum einen bekommt er den erhöhten ALG I Satz

Ja, 67% statt 60%.

muß er absolut nicht jedes Job Angebot annehmen.

Jein. Die Zumutbarkeit gibt es dann im ALG-2-Bezug.

Wenn das Kind 12 wird, dann ändert sich da was,

Steht wo?

kann ihn kein Job Center zwingen

Noch bezieht er ALG-1 und das regelt die Agentur für Arbeit. Jobcenter / ARGE sind erst bei Bezug von ALG-2 im Spiel. Natürlich werden sie ihn nicht zwingen. Es kann aber in seltenen Fällen zu Kürzungen kommen.

Entschuldige Jörg

Entschuldigung angenommen.

DeepThought

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AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2014 22:16
(@jemmy)
Registriert

Hallo

Jörg, was du da anfühst ist die Grundlage der Errechnung Des Bemessungsentgeltes. Das hat nun ÜBERHAUPT gar nichts damit zu tun, das einem ALG I Bezugsberechtigten das ALG I danach berechnet wird, inwieweit er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Und um diese Frage ging es.

SIEHE HIER
Danach wird ALG I berechnet!

Wie du schon sagtest: Lesen bildet !

Jemmy

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AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2014 22:33
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*seufz*

Wenn jemand in Vollzeit mit 40 Stunden tätig war, nun aber nur noch 20 Stunden in der Woche machen möchte, dann wird das ALG-1 daran angepasst. Genau das steht im zitierten §. Das hat mit "zur Verfügung stehen" nichts zu tun, weil das überwiegend auf gesundheitliche Apsekte zurückzuführen ist und gesondert geregelt ist.

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AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2014 22:38