Anwaltsrechnung: 50...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Anwaltsrechnung: 50% anrechnung aussergerichtliche Tätigkeit auf Gerichtsverf.?

 
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen!
Eine kurze Frge zum Anwaltshonorar:

Ich habe meinem Anwalt damals meine Berechnung des Trennungsunterhaltes vorgelegt.
Er hat mir deren Richtigkeit bestätigt und mir dafür gut 800€ berechnet.
Das fand ich schon unangemessen.

Jetzt habe ich mich nochmal über ihn geärgert.

Frage: Muss er die gut 800€ für aussergerichtliche Tätigkeit auf seine Rechnung für den gerichtichen Scheidungstermin  zu 50% anrechnen? Dann würde ich evtl bei Ihm bleiben.

Ansonsten würde ich mit meiner Ex eventuell einen gemeinsamen Anwalt nehmen und eine Scheidungsfolgen Vereinbarung mit Ihr beim Notar machen.

Vielen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2015 13:03
(@sukram)
Rege dabei Registriert

Moin Funsurfer,
Ohne deine Berichte gelesen zu haben.
Ich würde mal sagen "nein", denn es gibt unter Umständen mehrere berechnungsgrundlagen bzw. Punkte wofür die Anwälte Gebühren nehmen " dürfen "
Bei mir waren es unter anderem
Kindes / Trennungsunterhalt -wurde zusammen gemacht - wobei der KU nie ein Streitpunkt werden sollte!
Vermögensauseinandersetzung
Kindesunterhalt  - glaube nach Scheidung ?
Der letzte und " billigste" Punkt war dann die " Scheidung"
Man möge mich berichtigen bzw verbessern, wenn es um fachliche Begriffe geht.
Ich glaube es gibt noch weitere Punkte wo es Geld geben kann - wie Aufenthaltsbestimmungsrecht, Sorgerecht , haushaltsteilungsverfahren ect
Wenn "Ihr" euch einig seit wer, was, wie lange zahlt und alles zu eurer Zufriedenheit ist - solltet ihr zum Notar gehen ...

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2015 14:03
(@Inselreif)

Frage: Muss er die gut 800€ für aussergerichtliche Tätigkeit auf seine Rechnung für den gerichtichen Scheidungstermin  zu 50% anrechnen? Dann würde ich evtl bei Ihm bleiben.

Davon abgesehen, dass der Anwalt wahrscheinlich gar nicht aussergerichtlich tätig war sondern nur beraten hat:
Wenn es einerseits um den TU und andererseits nur um die Scheidung geht: Nein. Das sind schliesslich zwei unterschiedliche Angelegenheiten.
Zweitens: angerechnet wird nur auf gleichartige Gebühren und auch nur dort, wo das Gesetz es vorsieht. Also Beratungs- auf Geschäftsgebühr und Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr. Aber niemals auf eine Terminsgebühr.

Ansonsten würde ich mit meiner Ex eventuell einen gemeinsamen Anwalt nehmen und eine Scheidungsfolgen Vereinbarung mit Ihr beim Notar machen.

ob Du keinen Anwalt nimmst (einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht) und Dir leisten kannst, unvertreten zu bleiben, musst Du letztlich selber wissen. Mit einer vorhandenen SFV ist das sicher leichter und unkritischer aber möglich ist es immer, so lange Du den Anträgen Deiner Ex nichts entgegensetzen möchtest (sprich in der Regel: wenn sie nur Scheidung und Versorgungsausgleich beantragt).

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2015 19:08
(@psoidonuem)
Registriert

Das ist doch mindestens Dein dritter Fred zu dem Thema. Schon die beiden ersten Male ... ach egal

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2015 11:00