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Anwaltsrechnung trotz Verfahrenskostenhilfe/Beratungshilfeschein - zulässig?

 
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie ich hier geschrieben habe, hat die Unterhaltssache (der Vater hat auf vollen Unterhalt für S. geklagt) mit einem Vergleich vor dem dortigen Amtsgericht geendet. Ich hatte am Freitag den Vergleich schriftlich vorliegen und habe am Montag gleich den Rückstand überwiesen. Soweit so gut.

Nun habe ich heute von meinem Anwalt (hier vor Ort) Post bekommen. Ich habe Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt bekommen. Nun schreibt mir der Anwalt, dass die Gebühren für seine Tätigkeit und der Kollegin vor Ort fast vollständig über die Verfahrenskostenhilfe abgerechnet werden. Er hatte eine Kollegin beauftagt vor Ort das Mandat zu übernehmen, da die Entfernung 600 km beträgt. Er hätte mich auch vor Ort vertreten, wenn ich seinen Arbeitstag bezahlt hätte  :knockout: (deswegen bekomme ich ja auch Verfahrenskostenhilfe - weil ich es so dicke habe). Nun ja, auf jeden Fall war nie die Rede von weiteren Kosten, die ich zu tragen hätte. Und zwar: Angefallene Terminsgebühr für diverse telefonische Vergleichsverhandlunge mit dem Anwalt der Gegenseite...ich weiss nur von einem Gespräch, dass er geführt hat. Dies hat nach seiner Aussage auch nur 5 Minuten gedauert. Er hat mich im Vorfeld über das Gespräch informiert, mir aber nicht mitgeteilt, dass so ein Gespräch mit Kosten verbunden sei und diese auch nicht über die Verfahrenskostenhilfe gedeckt seien. Die Rechnung beläuft sich auf
1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV, § 13 RVG
und pauschale Post- und Kommunikationsdienstleistungen.
Insgesamt 383,66 €.

Kann er das von mir fordern und bin ich verpflichtet das zu zahlen bzw. kann mir das Amtsgericht dabei helfen?

Zweite Geschichte: Über einen Beratungshilfeschein sollte er den Vater anschreiben und zur Einkommensauskunft auffordern, da er für das bei mir lebende Kind A. unterhaltspflichtig ist. Von Beginn an war klar, dies sollte nur insoweit parallel laufen, so dass wir seine Gehaltsabrechnungen etc. erhalten um beim ersten Verfahren den Gehaltsunterschied thematisieren zu können. Erst sollte das erste Verfahren abgewartet werden, bevor überhaupt hier Klage eingereicht werden sollte. Es gibt um eine Stufe der Düsseldorfer Tabelle und um das Schulgeld in Höhe von 80 €. Am Tag der Verhandlung (s. o.) hat mir die Anwältin vor Ort gesagt, dass ihr der Anwalt mitgeteilt hat, dass dies möglichst gleich mit in der Verhandlung "verarbeitet" werden solle. Nun, der Vater zahlt weiterhin die Stufe wie bisher (wurde auch nicht groß drüber gesprochen) und ich zahle weiterhin das Schulgeld.
Er sieht seine Tätigkeit in der Angelegenheit damit beendet und schickt mir seine Gebührenrechnung 1,3 Geschäftsgebür Nr. 2300 VV, §§ 13,14 RVG; 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV § 13 RVG
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV § 13RVG
Pauschale Telekommunikationsdienstleistungen  
insgesamt 571,20 €.

Er hat aber zu keiner Zeit mitgeteilt, dass - sollte dies mit in der Verhandlung "verarbeitet" werden, ich dies selbst zahlen müsse. Er hat auch zu keiner Zeit Klage hier beim Gericht eingereicht oder mir mitgeteilt, dass ich noch einen weiteren Verfahrenskostenhilfeantrag ausfüllen müsse. Und eine vollständige Einkommensauskunft hat er nicht erhalten, da weder Steuerbescheid noch Zinsbescheinigungen vom Vater vorgelegt wurden.

Hätte ich gewusst das ich das selbst zahlen muss, dann hätte ich dies nicht in der Verhandlung von der Anwältin thematisiere lassen.

Bin ich verpflichtet das zu zahlen?

Sophie

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2014 00:49
(@riviera68)

Hallo Sophie,

bin da schon zuviele Jahre raus, aber ein Beratungshilfeschein dient nach meiner Erinnerung lediglich der Erstberatung. Alles was darueber hinausgeht, ist dann gesondert kostenpflichtig oder eben durch PKH bzw VKH abgedeckt. Das sollte aber zwischen RA und Mandant klar sein.
Der Auftrag den Vater anzuschreiben mit der Aufforderung Einkommensnachweise vorzulegen faellt wohl eher nicht in die Beratungshilfe.

Hoffentlich weiss das jemand hier genau, sonst ruf den RA oder das Gericht an und frag da nach!

Gruss, riviera

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2014 02:18
(@Inselreif)

Hi,

für die erste Sache ist wichtig, welche was von der Verfahrenskostenhilfe abgedeckt war und welche Beauftragungen erfolgt sind. Wer war hauptbevollmächtigt und gab es für beide Anwälte VKH?

Zur zweiten Sache: hast Du bei Mandatierung einen Beratungshilfeschein dafür abgegeben (ggf. nach der Tätigkeit schauen, dass der Rechtspfleger nicht nur "Beratung" eingetragen hat und damit die Vertretung eingeschlossen war)? Dann ist die Tätigkeit darauf abzurechnen, da gibt es nichts zu diskutieren, auch wenn es sehr schmerzlich für den Anwalt sein mag, fast 500 Ocken weniger zu bekommen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2014 09:33
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt für die erste Sache einen Beschluss des AG zu den Anwälten: im Einvernehmen der beteiligten Rechtsanwälte wird mit Wirkung vom xx.12.13 RA xx als Verkehrsanwalt und RA yy als Hauptbevollmächtigte der Antragsgegnerin zur Vertretung im Verfahren beigeordnet.

In der Bewilligung VKH stand: der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamG, §§ 114 119 Abs. 1 ZPO). Als Verfahrensbevollmächtigte wird die Kanzlei XX beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamG, § 121 Abs. 1 ZPO).

Verfahrenskostenhilfe auf Ratenzahlung.

zur zweiten Sache: Ja ich habe einen Beratungshilfeschein abgegeben, was darauf stand habe ich nicht mehr im Kopf (kann ich das bei der ausgebenden Stelle noch erfahren- habe mir leider keine Kopie gemacht, da ich morgens erst den Schein geholt und gleich danach beim Anwalt war). Hätte der Anwalt bei "Beratung" darauf hinweisen müssen, dass ich einen weiteren Schein benötige, da wir beides an einem Termin abgearbeitet haben und er wusste das das andere Verfahren auf Verfahrenskostenhilfe abgerechnet werden soll?

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2014 09:49
(@Inselreif)

Hi,

Erste Sache:

Da keine Einschränkung in den Gebühren ausgesprochen wurde (das gibt es auch manchmal so a la "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" etc.) sehe ich keinen Grund, wieso die Terminsgebühr nicht über VKH abgerechnet werden sollte - ausser Faulheit des Anwalts, weil das Gericht sicher zu der Tätigkeit nachfragen wird. Also den Anwalt auffordern, er möge doch bitte über die bewilligte VKH abrechnen.

Unabhängig davon - rein taktisch ist eh nicht viel zu befürchten, es gibt nicht viele Möglichkeiten:
1. der Anwalt rechnet über VKH ab und das Gericht lehnt ab, weil die Gebühr nicht angefallen ist. Dann würde es die Gebühr auch nicht im Rahmen einer Kostenfestsetzung festsetzen.
2. der Anwalt rechnet über VKH ab und das Gericht lehnt ab, weil die Gebühr zwar angefallen aber von der VKH nicht umfasst war. Dann kann man immer noch freiwillig zahlen.
3. der Anwalt weigert sich über VKH abzurechnen. Wichtig dabei: der Anwalt kann in dieser Sache keine Gebührenklage erheben, das wäre rechtsmissbräuchlich, sondern muss seine Gebühren vom Gericht des ersten Rechtszugs festsetzen lassen. Die Sache liegt also wieder beim selben Gericht, man kann die Einwände dort vortragen und es läuft am Ende wieder auf Fall 1 oder 2 hinaus. Das Kostenfestsetzungsverfahren kostet ausser ein paar einstellige Euro für die Zustellung des KFB nichts.

Zweite Sache:

Komplizierter Weg: beim Gericht anrufen, den Schein suchen und nachschauen lassen...
Einfacher Weg: dem Anwalt erklären, dass er im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe abrechnen möge. Übrigens kann man notfalls die Beratungshilfe für die aussergerichtliche Vertretung noch nachträglich beantragen.
Ich habe mir auch die Rechnung nochmal angeschaut. Das ist sehr dubios. Die gerichtliche Terminsgebühr kann man für eine aussergerichtliche Besprechung zwar ansetzen aber eher nicht zusammen mit der Geschäftsgebühr sondern in Verbindung mit der reduzierten 0,8 Verfahrensgebühr für die Vermeidung eines gerichtlichen Rechtsstreits. Das kommt auf den Auftrag an, also hier eher nicht.
Dann wäre die Frage, was davon noch ins gerichtliche Verfahren einbezogen wurde und damit ganz anders abzurechnen wäre. Aber ich möchte das gar nicht zu weit zerpflücken, in diesen Dschungel würde ich nicht eintauchen. Den Anwalt auffordern, auf Beratungshilfeschein abzurechnen und wenn er das anders sieht, soll er es erst mal darlegen. Und das nächste Mal einen neuen Anwalt suchen  🙂

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2014 12:18
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

für das erste: danke, werde ich so machen.

Für die zweite Sache habe ich schon beim Gericht angerufen, die waren sehr nett. Der MA wollte die Akte für die Rechtspflegerin heraussuchen, die soll ich am Montag anrufen, die kann mir dann genaues sagen.

Natürlich suche ich mir einen neuen Anwalt, den hatte ich auf Empfehlung meiner alten Anwältin kontaktiert, weil sie keine Zeit hatte. Bei ihm hatte ich von Anfang an das Gefühl, er macht es nur, weil es um einen so großen Einkommensunterschied geht. Und auch nur deswegen war er bereit auf VKH abzurechnen. Es ist zwar gut gelaufen, aber ich hatte das Gefühl, dass er nicht viel Zeit investiert.

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2014 12:43
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

kurzes Update:
Die Rechtspflegerin der ausgebenden Stelle (Beratungshilfe) war ganz erstaunt, dass der Anwalt mir eine Rechnung schreibt. Er hat bisher auch über die Beratungshilfe nichts abgerechnet.

Jetzt würde ich ihm gern folgendes schreiben:

Ihre Zeichen
Hier: Kostenrechnungen

Sehr geehrter Herr x

Ihre Rechnungen haben mich erreicht.

Nach Rücksprache mit dem Amtsgericht Y ist mir volle Verfahrenskostenhilfe zugesagt worden, so dass die von Ihnen ausgewiesene Rechnung über 383,66 € ebenfalls über diese abzurechnen ist.

Nach Rücksprache mit der Rechtspflegerin Frau Z bezüglich meiner gewährten Beratungshilfe sind diese Kosten über die Beratungshilfe (AZ xyh/13) abzurechnen. Bisher wurde die Angelegenheit von Ihrer Kanzlei nicht zur Abrechnung eingereicht.

Insofern betrachte ich diese Rechnungen als einen Irrtum Ihrerseits und als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen

Sollte ich noch was ändern oder reicht das so?

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2014 16:14
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Sophie.

Inhaltlich kann ich dazu gar nichts sagen. Aber ich würde, bevor ich mit so einem gestelzten Geschreibsel mich auf die Ebene des Rechtsverdrehers begebe, auf der Du mangels Praxis vermutlich nur den kürzeren ziehen kannst, einfach mal dort im Büro anrufen und nett und freundlich auf den Fehler hinweisen.

Gruss, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2014 18:09
(@Inselreif)

Hi AS,

genau das meine ich auch. Anrufen, dumm stellen ("die Rechtspflegerin hat aber gemeint...") und die machen lassen.
Nicht zahlen kannst Du danach immer noch und es zwingt Dich niemand, auf eine unberechtigte Rechnung überhaupt aussergerichtlich zu reagieren.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2014 13:37
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich habe - wie ihr empfohlen habt - dort angerufen. Die Mitarbeiterin konnte nicht dazu sagen, hat mich zum Anwalt durchgestellt.

Er hat mir dann erklärt, dass der Beratungshilfeschein übersehen worden ist und ich diese Rechnung für den Unterhalt für die Große erst mal als gegenstandslos betrachten soll.

Bezüglich der zweiten Sache, den zusätzlichen Kosten die nicht über die Verfahrenskostenhilfe abgedeckt sein sollen, war er doch etwas ungehalten. A) könnte er nur reguläre Gebühren bis zum Streitwert von 3.000 € abrechnen, mehr würde es nicht geben. Und diese ausgerichtlichen Einigungsversuche mit dem gegnerischen Anwalt würden - auch wenn das AG dort etwas anderes behauptet hätte - nicht darunter fallen. Er ist auch scheinbar der Meinung, dass er ja viel erreicht habe in Anbetracht der Tatsache, dass ich unsicher war was klagen oder zahlen anging damals als er das Mandat übernommen hat. Ich habe ihm noch erklärt, dass ich - sofern er mir gesagt hätte - dass diese außergerichtlichen Einigungsversuche (telefonisch und auch schriftlich) Kosten verursachen würden, diese abgelehnt hätte, da ich ja aus Erfahrung wusste, dass dies nicht von Erfolg gekrönt sein würde. Er ist aber der Meinung, dass er mich über entstehende Kosten nicht vorab informieren müsse. Auf jeden Fall schaut er sich die Rechnung noch einmal an und meldet sich.

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.02.2014 16:24




(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Anna-Sophie,
wenn er sich da mal nicht irrt.

Er ist aber der Meinung, dass er mich über entstehende Kosten nicht vorab informieren müsse.

Diese Annahme ist meinem 1. Anwalt bei seiner Honorarklage ganz bös auf die Füße gefallen. Weil ich genau danach gefragt hatte. Hatte nach einem "Kostenvoranschlag" und "Worst Case Szenario" gefragt. Das konnte ich nachweisen. Danach war Essig mit Mehrforderungen. Und ich brauchte den nächsten Anwalt. Bei geprellten Mandanten mit VKH sollen sie Richter noch "ritterlicher" sein hab ich gehört. Honorarklagen hassen Anwälte wie sonstwas. Weil kein Mensch weiß wie der Richter drauf ist.

Viel Erfolg!  :thumbup: Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2014 17:49
(@Inselreif)

A) könnte er nur reguläre Gebühren bis zum Streitwert von 3.000 € abrechnen, mehr würde es nicht geben.

Na ja. Fakt ist, dass die PKH-Gebührentabelle über 3.000 nicht mehr ganz so steil steigt wie die normale Gebührentabelle. Trotzdem bekommt er bei einem Wert von 4.000 mehr als bei 3.000. Nur eben nicht ganz so viel mehr wie der Wahlanwalt bekäme. Das hat der Gesetzgeber so vorgesehen und deswegen verdient er an anderen Sachen auch mehr. Kein Grund eine Rechnung zu schreiben und auch keiner zu jammern.

Weil kein Mensch weiß wie der Richter drauf ist.

Das gilt leider für den Mandanten genauso und ich hab schon völlig ungerechtfertigte Forderungen gesehen, die am Ende kraft richterlicher Drohung mit einem Vergleich geendet sind.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2014 20:44
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Anwalt hat geschrieben. Er reicht seine Kosten erst einmal bei der VKH-Stelle ein, da er wohl etwas gefunden hat, dass dies auch für den Korrespondenzanwalt möglich macht. Er wartet jetzt die Entscheidung des VKH-Stelle ab, was die sagen.

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2014 14:42