Hallo !!!
Kurze Frage: Meine EX (KM) ist umgezogen und hat mir nicht mitgeteilt, wohin sie gezogen ist. Es gibt also sozusagen keinen Kontakt mehr.
Ich denke mal das ich mich an das Einwohnermeldeamt richten muss um ihre aktuelle Adresse zu bekommen.
Das Einwohnermeldeamt gibt bestimmt nicht jeden Auskunft, welche Unterlagen muss ich mitbringen um darzulegen das ich die Auskunft brauche..?? Oder bin ich da gänzlich falsch...?
Danke für die Antworten.
Gruß
Shakes
Moin Shakes,
kurze Antwort:
Zu allerst gilt, dass die Adresse nicht dem Datenschutz unterliegt und eine Auskunft generell auch jeder bekommt. Sie darf nur verweigert werden, wenn die betreffende Person einen Sperrvermerk beim Einwohnermeldeamt hinterlegt hat ... und dann darf diese Auskunft auch nur verweigert werden, wenn nicht das berechtigte Interesse nachgewiesen werden kann.
Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre
Was ist eine Auskunftssperre und wer kann sie beantragen?
Rechtsgrundlage: § 33 Meldegesetz "Beispielbundesland"
Die Eintragung einer Auskunftssperre setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über seine Person glaubhaft gemacht wird. Die betroffene Person muss demnach bei der Antragstellung Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb ihr durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Die allgemeine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 bis 3 MG verbietet die Erteilung von Auskünften nicht schlechthin, sondern löst lediglich die Verpflichtung der Meldebehörde aus, den Betroffenen vor Erteilung einer Auskunft zu hören und seine Interessen zu berücksichtigen. Die Auskunftssperre stellt sicher, dass in jedem Fall vor der Erteilung einer Auskunft eine Interessenabwägung, unter Beteiligung des Betroffenen, stattfindet.Geltungsbereich der Auskunftssperre
Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde. Die hier beantragte Auskunftssperre gilt demnach nur für das Melderegister der Stadt Pfullendorf. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre neue Anschrift auch nicht durch die Meldebehörde Ihres früheren Wohnortes oder Ihres Nebenwohnsitzes bekannt gegeben wird, so teilen Sie dies bitte der dortigen Meldebehörde mit. Die Auskunftssperre hat keine Auswirkungen auf die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.Gültigkeit der Auskunftssperre
Die Auskunftssperre endet kraft Gesetzes mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt; sie kann auf Antrag verlängert werden.
Gruß
Kasper
[Editiert am 20/3/2006 von Kasper]
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hi Kasper !!
Ahh danke, bin doch bischen unbeholfen mit den Ämtern. Vielleicht rufe ich da mal durch und erfrage das telefonisch. Aber das "jeder" eine Auskunft bekommen kann, dass dachte ich jetzt nicht. 😉
Gruß
Shakes
Hallo,
In Hamburg kann man nach einen mittelaufwändigen Identifikationsverfahren sogar Online solche Anfragen ans Amt richten - und Antworten erhalten.
Kostet nur 2 € Auskunft.
Gruß
haddock
Hey!
Zu allerst gilt, dass die Adresse nicht dem Datenschutz unterliegt und eine Auskunft generell auch jeder bekommt
Generell würde ich sagen das du da einem Fehler aufliegst...wenn denn nicht eine Adresse einem Datenschutz unterliegt, was unterliegt dann dann dem Datenschutz?
Meines Wissens nach kann mal nicht einfahc so jeder beim Einwohnermeldeamt nachfragen wer von wo nach wo verzogen ist..
Das könnte allerdings ein RA...u das ganze wäre auch bei berechtigtem Interesse zu erfahren..und ein berechtigtes Interesse lieg hier wohl vor..
Aber das mal eben Jedermann eine Anschrift erfragen kann, halte ich fast für ein Gerücht..
Aber lasse mich da gern eines besseren belehren.. 😉
Was sagt denn das Einwohnermeldeamt @Shakes ?!
Gruß
Jens
Nur ein Beispiel aus Berlin (habe auf die Schnelle nichts anderes gefunden):
§28 Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in §25 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft):1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. akademische Grade,
4. gegenwärtige Anschriften,
5. die Tatsache, daß der Einwohner verstorben ist.Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):
1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Vor- und Familiennamen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. gesetzlicher Vertreter,
8. Sterbetag und -ort.Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
Generell ist es so, da eben gerade die Adresse nicht dem Datenschutz unterliegt. In Deutschland gibt es nichts einfacheres und offizielleres als an die Anschrift einer Person zu kommen (was wäre ansonsten z.B. mit den Telefonbüchern?).
Ach ja ... ich dachte inzwischen hätten alle gelernt, das Rechtsanwälte in solchen Dingen keine anderen Rechte haben wie jeder Normalsterbliche auch.
Tip aus der Praxis:
Manchmal reicht ein nettes Telefonat und spart einem dadurch die (i.d.R. 6-7 Euro) Auskunftsgebühr.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.