Hallo Leute,
es geht um eine strittige Unterhaltsforderung meines studierenden Kindes. Das Bafög-Amt ist in Vorleistung gegangen.
In einer an mich gerichteten Überleitungsanzeige stellte das Bafög-Amt fest, dass sofern Zweifel am Unterhaltsanspruch bestehen, diese ausschließlich im Rahmen eines Unterhaltsprozesses vor dem Familiengericht geklärt werden können.
Nun bin ich davon ausgegangen, dass der Unterhaltsgläubiger, also in diesem Fall das Bafög-Amt klagen muss. Darum harrte ich der Dinge, die da kommen mögen.
Statt der Unterhaltsklage erhielt ich vom Bafög-Amt zwei Monate später eine Zahlungsaufforderung, verbunden mit der Androhung einer Zwangsvollstreckung.
Mein Rechtsanwalt empfiehlt zu zahlen, um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Termin beim RA erst am kommenden Freitag.
Nun stellen sich mir folgende Fragen, die ich vielleicht schon vorab hier klären könnte:
Gilt die Überleitungsanzeige als vollstreckbarer Titel oder auf welcher Grundlage kann das Bafög-Amt die Zwangsvollstreckung einleiten?
Muss das Bafög-Amt auf Unterhalt klagen oder muss ich auf Nichtzahlung oder was auch immer klagen?
Sofern das Bafög-Amt auf Unterhalt klagen müsste, warum sollte das Amt überhaupt noch klagen, wenn ich schon vorher zahle, um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden?
Wenn ich jetzt Unterhalt zahle um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden, wird mir das Geld, sofern ich den Prozess gewinne, wieder zurückerstattet oder gilt der zu viel gezahlte Unterhalt als verbraucht?
Wo findet der Unterhaltsprozess statt, an meinem Wohnort oder am Wohnort des Kindes bzw. dem Sitz des Bafög-Amtes?
Vielen Dank vorab für Eure Tipps ….
Hi
Das Bafög-Amt ist in Vorleistung gegangen.
In einer an mich gerichteten Überleitungsanzeige stellte das Bafög-Amt fest, dass sofern Zweifel am Unterhaltsanspruch bestehen, diese ausschließlich im Rahmen eines Unterhaltsprozesses vor dem Familiengericht geklärt werden können.
wann war das denn? Steht auf diesem Schreiben ein Rechtsbehelf?
Wenn das Bafögamt in Vorleistung tritt, und irgendeinen Unterhaltsbetrag "annimmt", dann wird dir das mitgeteilt, und daraufhin musst du tätig werden, wenn du diesen Betrag nicht akzeptierst.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
wann war das denn?
Mitte Februar ...
Steht auf diesem Schreiben ein Rechtsbehelf?
Rechtsweghinweise
Diese Mitteilung ist kein rechtsfähiger Bescheid. Gegen sie kann daher kein Rechtsbehelf (Widerspruch) eingelegt werden. Soweit Sie Zweifel an der Berechtigung des Anspruches haben, können diese allein im Unterhaltsprozess vor dem zuständigen Familiengericht geklärt werden.
Wenn das Bafögamt in Vorleistung tritt, und irgendeinen Unterhaltsbetrag "annimmt", dann wird dir das mitgeteilt, und daraufhin musst du tätig werden, wenn du diesen Betrag nicht akzeptierst.
Angesichts der Tatsache, dass mein RA die Mitteilung zum Übergang ebenfalls erhalten hat gehe ich davon aus, dass mein RA sowas von geschlafen hat ... :puzz:
Das wird ein erfolgversprechender Prozess ... ;(
Hi
ich würde empfehlen mal beim Bafög Amt direkt anzurufen. Und zu fragen, wieso sie dir eine nicht rechtsfähige Mitteilung schicken, die eine Zahlungsaufforderung mit Androhung der Zwangsvollstreckung nach sich zieht. Wie geht das? Vollstrecken können die doch nur wenn sie einen Titel haben. Ich habe leider keine Ahnung ob die "übergegangenen Ansprüche" einem Titel gleichgestellt werden, ohne dass dazwischen ein rechtsfähiger Bescheid ergeht. Aber das kannst du ja alles mal fragen 😉
Ganz interessant auch hier http://www.bafoeg.bmbf.de/ oder http://www.bafoeg-rechner.de/ so zum einlesen.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hallo Ginnie,
vielen Dank erst mal für Deine Mühe.
Ja, alles etwas verwirrend. Da scheinen auch zwei verschiedene Sachbearbeiter an dem Brei zu rühren.
Spätestens nächsten Freitag weiß ich mehr ...
Einen schönen Rest-Sonntag noch!!!
Also ohne mich jetzt in diesem Rechtssegment auszukennen, würde ich aber doch sagen, dass ein Unterhaltsanspruch nur übergehen kann, wenn auch einer besteht!
Und zwar dem Grunde nach ebenso wie der Höhe.
Beides setzt meiner Meinung nach die Existenz eines Titels voraus.
Vor Allem wenn es sich, wie vermutlich hier, um ein volljähriges Kind handelt.
Jedenfalls würde ich mir das von deinem glorreichen RA mal ganz genau erklären lassen, inklusive Rechtsgrundlage.
Schon alleine um raus zu kriegen, ob seine Aussage auf Rechtskenntnis oder auf Arbeitsunlust basiert.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Also ohne mich jetzt in diesem Rechtssegment auszukennen, würde ich aber doch sagen, dass ein Unterhaltsanspruch nur übergehen kann, wenn auch einer besteht!
Mit dem Bafög-Recht ist es ein wenig anders. Es reicht, wenn der Student "glaubhaft versichert", dass der Alte nicht zahlen will - egal, ob das der Wahrheit entspricht. Dann kann der Student beim Bafög-Amt Antrag auf Unterhaltsvorleistung stellen. Gibt das Amt dem Antrag statt, erhält der Student den Unterhalt vom Amt und das Amt holt sich den Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen wieder.
So weit, so ungut. In meinem Fall ist es so, dass das Kind mir seinen Unterhaltsanspruch nicht nachweisen konnte/wollte (Trotzköpfchen) und sofort zum Bafög-Amt gerannt ist. Daraufhin hat das Bafög-Amt Unterhalt an das Kind gezahlt und will das Geld verständlicherweise von mir wieder haben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehe ich jedoch immer noch keinen Anspruch auf Unterhalt. Daher ist die Forderung strittig. Das Bafög-Amt scheint aber irgendwie unkoordiniert zu reagieren. Wie schon erwähnt, habe ich die Unterhaltsklage erwartet. Stattdessen wirbelt das Amt irgendwie nur Staub auf und kommt nicht zu Potte. Dort scheint die linke Hand nicht zu wissen, was die rechte macht ...
Schon alleine um raus zu kriegen, ob seine Aussage auf Rechtskenntnis oder auf Arbeitsunlust basiert.
Ich befürchte das Letztere. 😡 Ich weiß nur nicht, ob es jetzt klug wäre, den Anwalt zu wechseln. Bin da bis jetzt mittelmäßig ratlos ...
Vielen Dank auch Dir, Beppo.
Mit dem Bafög-Recht ist es ein wenig anders. Es reicht, wenn der Student "glaubhaft versichert", dass der Alte nicht zahlen will - egal, ob das der Wahrheit entspricht. Dann kann der Student beim Bafög-Amt Antrag auf Unterhaltsvorleistung stellen. Gibt das Amt dem Antrag statt, erhält der Student den Unterhalt vom Amt und das Amt holt sich den Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen wieder.
Und kann sich das Amt auch aussuchen bei wem und in welcher Höhe es sich schadlos halten will?
Das würde meine Verachtung für diesen Staat und seine Behörden noch weiter steigern.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Und kann sich das Amt auch aussuchen bei wem und in welcher Höhe es sich schadlos halten will?
Na ja, das Amt erledigt dann das, was der (nun mittlerweile 25jährige) Student mangels Rückgrat nicht schafft. Einkommensnachweise der Eltern anfordern, den Unterhaltsbedarf begründet darlegen, eigene Nachweise den Unterhaltspflichtigen beibringen, den Unterhalt berechnen ... usw. usf.
Im Grunde habe ich kein Problem damit, mit einem Amt zu verhandeln. War ja schon bei der Kindsmutter so, sie hat sich auch schon gern hinter den Behörden versteckt. Aber das Bafög-Amt ist die erste Behörde, welche so völlig unprofessionell agiert. Das überrascht mich nun doch ein wenig ...
Ich möchte auch deshalb nicht vorab Unterhalt leisten, weil es sich um ein Berliner Bafög-Amt handelt. Das Geld sehe ich nie wieder, das wird irgendwo in Schönefeld verbaut. :rofl2:
Verachtung für diesen Staat und seine Behörden
Da bin ich völlig bei Dir, wobei ich keine Steigerungsmöglichkeiten sehe ... :rofl2:
Na ja aber wenn Kind einen Bafög Antrag stellt, müssen im Antragsformular die Einkünfte beider Eltern eingetragen und nachgewiesen werden. Sowie Minderungstatbestände usw. Will man dem Kind diese Daten nicht geben, kann man sie auch direkt ans Bafög Amt schicken. wenn man es wünscht erscheinen die daten dann auch nicht im Bafög-Bescheid. Erst wenn die Einkommen vorliegen, kann ja eine Berechnung erfolgen. Und wenn einer die Einkünfte nicht offen legt, dann kommt das Amt mit der Unterhaltsvorleistung um die Ecke.
Nun kann es ja sein, dass hier das Kind von malsehen nichts davon gesagt hat, und deshalb das Amt nicht rechnen konnte, und deshalb etwas festgelegt hat.
@malsehen hast du denn deine Daten in einem bafög-Antrag ausgefüllt? Wenn nicht, hättest du wohl spätestens bei dieser Mitteilung tätig werden müssen, damit die das auch richtig ausrechnen können.
Ich würde immer noch sagen, ein Anruf beim bafög-Amt kann Licht ins Dunkel bringen.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Nun kann es ja sein, dass hier das Kind von malsehen nichts davon gesagt hat, und deshalb das Amt nicht rechnen konnte, und deshalb etwas festgelegt hat.
Meine Vorstellung wäre, dass wenn Kind etwas nicht liefert, Kind eben auch keine Bonbons kriegt, statt diese trotzdem beim Vater raus zu drangsalieren.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Ginnie,
ist alles seinen Weg gegangen, mit Formular, Einkommensnachweise an das Bafög-Amt und Bafög-Bescheid vom Amt.
Nur sehe ich keinen Anspruch auf Unterhalt, im Gegensatz zum Unterhaltsbegehrenden bzw. zum Bafög-Amt.
Das Kind hat bereits eine Berufsausbildung (im Rahmen einer Umschulung!) absolviert. Das Kind verweigert beharrlich Angaben und Nachweise über den Zeitraum vor seiner Umschulung (da gab es noch eine Ausbildung). Eine zweite (oder sogar dritte) Berufsausbildung wird nur in Ausnahmefällen gesponsert. Eine der Voraussetzungen ist, dass Kiddies ihre Eltern an den beruflichen Plänen (weitere Ausbildung, Studium, Fortbildung, ...) rechtzeitig teilhaben lassen. Elternteile einfach mal so vor vollendete Tatsachen zu stellen, das geht gar nicht. Als 25jähriger den Kontakt zu seinem Sponsor zu verweigern; das mag einem 15jährigen zustehen, aber nicht einer demnächst hochqualifierten Fach- und Führungskraft - da kann man schon etwas mehr Kommunikationsfähigkeit und Konfliktbewältigungspotenzial erwarten.
Wie dem auch sei, hier prallen jedenfalls die Argumente aufeinander und deshalb bin ich gespannt auf eine gerichtliche Entscheidung, insbesondere natürlich der Begründung.
Na gut, dann ist der Schrieb vom Bafög Amt aber anscheinend doch nicht so ganz aus blauem Himmel gefallen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Jetzt verstehe ich es besser, danke.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Für alle Interessierten,
RA hat das Bafög-Amt kontaktet. Die haben nix in der Hand, was vollstreckt werden könnte. 🙂
War vermutlich nur ein Einschüchterungsversuch, um kostengünstig, also ohne Unterhaltsklage, an Geld zu kommen.
Jetzt lehne ich mich wieder entspannt zurück und harre weiter der Dinge, die da kommen mögen. Also vermutlich irgendwann MB, der vollumfänglich widersprochen wird und dann natürlich die Klage.
Ach, ist das schön, wenn die Kidz aus dem Gröbsten raus sind .... :thumbup:
Den Herren in der Runde ... Happy Father's Day 😉 Und dem Rest natürlich auch einen schönen Feiertag!
Bis denne ...