Hi midnightwish,
ICH kann es nicht erklären, im Urteil steht es so:
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 2100 ff. veröffentlicht ist, allerdings den Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht beurteilt. Da sowohl der Kläger als Unterhaltsberechtigter als auch der Beklagte als Unterhaltsverpflichteter Deutsche sind und der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass im Verhältnis zur Schweiz das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl. II 1986, 837) gilt, nach dessen Art. 4 das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend ist. Denn Deutschland hat gemäß Art. 24 EGBGB den in Art. 15 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt erklärt, nach dem die Behörden eines Vertragsstaates ihr innerstaatliches Recht anwenden können, wenn der Berechtigte und der Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Bekanntmachung vom 26. März 1987, BGBl. II 225).
LG,
Mux
Hi Tina,
welches Recht anzuwenden ist bestimmt sich nach dem Internationalen Privatrecht (EGBGB).
Das bedeudet: Falls es in einem Land gar nichts gibt bestimmt Art. 18 Abs. 2 EGBGB, dass dann dt. Recht wieder angewandt wird.
In diesem Fall lag das aber daran, dass sowohl Papa als auch Sohn Deutsche sind und der Vater im Inland lebt.
LG Sonnenblume
Hi ihr beiden,
danke das ihr mir von der Leitung runtergeholfen habt.
Da es aber in der Schweiz ja auch Regelungen zum Unterhaltsrecht gibt, heißt das wohl, das man sich das günstigere aussuchen kann.
Dem Urteil nach, findet das das deutsche Gericht zwar nicht optimal, weil auch in der Schweiz verhandelt hätte werden können, tut es aber troztdem. Weil eben Vater und Kind deutsche Staatsbürger sind.
Das würde ja auch bedeuten, das sich eine Mutter mit dem Kind nach sonstwo absetzen kann. Wenn dort der KU und die lebenshaltungskosten geringer wären als bei uns, könnte sie hier Klage einreichen und dort königlich leben... das wäre ja die Konsequenz aus diesem Schlupfloch.
Komisch das im Strafrecht das nicht so einfach möglich ist. Wenn jemand in der Türkei straffällig wird, wird dortiges REcht angewandt und nicht in Deutshcland nach deutschem Recht verhandelt. Ich lerne nie aus.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
... nach meinem Verständnis der Rechtslage gilt dieses Recht im Sinne der KM (ist doch klar) R Ü C K W I R K E N D.
Ich ziehe nicht aus.
Na; das wäre doch mal ne elegante Lösung für die ganzen arbeitscheuen Mamis: Fette Villa in der Dritten Welt! 😉
Ganz so schlimm ist es aber meiner Ansicht wohl noch nicht, denn dann spielen auch die Bedürfnisse des Unterhaltsgläubigers eine Rolle. Art. 18 Abs. 7 EGBGB sagt dazu:
"Bei der Bemessung des Unterhaltssbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten...zu berücksichtigen."
Zum Staatenhopping: Hier konnte sich die Mutter das Gericht nicht aussuchen und musste sogar in Deutschland klagen!
Echt irre! Art. 18 Abs. 5 lautet nämlich: " Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berchtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."
Das "ist" bedeutet, dass die liebe Mama kein Wahlrecht hat.
Davon geht auch das Urteil aus. Das Haager Übereinkommen konnte nicht angewandt werden, weil Deutschland von seinem Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, das dt. Recht anzuwenden.
Vom Unterhalt in der Schweiz habe ich keine Ahnung, aber vielleicht hätte der Vater da sogar noch mehr zahlen müssen.
LG Sonnenblume
Schick auch die >eben eingetroffene Entscheidung< des OLG Koblenz mit selbem Datum wie die BGH-Entscheidung. Ob's ein Zufall ist? Wurde vorher telefoniert ("Hey, wie entscheidet ihr?"). Dass die Koblenzer OLG-Schwarzkittel eine ganz besondere Rasse sind, kann vielen abstrusen Urteilen entnommen werden. Nun haben sie an sich selbst den Anspruch formuliert, diese Sicht zu topppen. Glückwunsch, es ist gelungen.
Einige Kernsätze möchte ich herausschälen:
Nach Ansicht von Dose ist der Unterhalt dann unbefristet zuzusprechen, wenn ein teilweiser oder völliger Wegfall des Anspruchs noch nicht sicher prognostiziert werden kann
Zwar steht derzeit nicht fest, dass eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes aufgrund einer Erkrankung vorliegt. Nach dem Vortrag der Klägerin besteht lediglich der Verdacht, dass das Kind F.... an Epilepsie erkrankt sein könnte. Gesicherte Erkenntnisse bestehen insoweit jedoch noch nicht.
Unabhängig vom Gesundheitszustand des Kindes ist der Klägerin eine Ausweitung ihrer Tätigkeit in ihrem Beruf für die Zeit ab Juni 2010 neben der Kinderbetreuung nicht zumutbar.
Die Darlegungslast der Klägerin geht nicht so weit, dass sie jeden denkbaren Umstand widerlegen müsste, der ihr in der Zeit ab Juni 2010 eine Vollzeittätigkeit ohne Schichtdienst oder mit anderen Arbeitszeiten ermöglichen könnte. Dasselbe gilt für die vom Beklagten angesprochene Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels oder gar eines Berufswechsels.
Der Bedarf der Klägerin richtet sich nach ihrem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen,...Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 Abs. 2 BGB bemisst sich nämlich gerade nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern allein nach dem früheren Einkommen der Mutter.
Eine Kommentierung erspare ich mir; das würde mir das Mittagessen versauen.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hi,
Schick auch die >eben eingetroffene Entscheidung< des OLG Koblenz mit selbem Datum wie die BGH-Entscheidung.
Verdacht auf Epilepsie ? Ohne Attest ?
Bei der ARGE und Hartz 4 käme mit dieser Argumentation kein Antragsteller durch !
Ich ziehe nicht aus.
Verdacht auf Epilepsie ? Ohne Attest ?
Hallo,
das Gericht stellt darauf gar nicht ab. Es ist ihm auch wurscht, ob das Kind Epilepsie hat odor nicht. Die Begründung für die Ablehnung einer Befristung gibt es nämlich unabhängig von solchen Aspekten in diesen Absätzen:
'Eine vollschichtige Tätigkeit mit Früh-, Spät- und Nachtdiensten ist mit der Betreuung eines 3-jährigen Kindes nicht vereinbar. Insoweit fehlen bereits ausreichende anderweitige Betreuungsmöglichkeiten. Die ordnungsgemäße Betreuung eines 3-jährigen Kindes setzt im Übrigen eine hinreichende Kontinuität und Stetigkeit der Lebensumstände voraus. Ständig wechselnde Arbeitszeiten im 3-Schichten-Dienst und in der Folge häufig wechselnde Betreuungspersonen sind mit dem Wohl eines Kindes in diesem Alter nicht vereinbar.'
'Auf dieser Grundlage ist derzeit lediglich die Prognose hinreichend sicher, dass eine Ausweitung der Tätigkeit als Krankenschwester am Arbeitsplatz der Klägerin eine Arbeit im Schichtdienst rund um die Uhr zur Folge hätte. Eine solche Tätigkeit ist mit der Betreuung eines 3-jährigen Kindes nicht vereinbar, ohne dass es noch darauf ankäme, in welchem Umfang anderweitige Betreuungsmöglichkeiten bestehen. '
/elwu,
no comment.
Eine Kommentierung erspare ich mir; das würde mir das Mittagessen versauen.
Das Ignorieren der Halbteilung ist schlicht Rechtsbeugung. Der BGH hat sich 2004 und 2008 detailliert dazu geäussert. Als das OLG Düsseldorf diesen Schuss versucht hat ( http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1521.html ), haben sie es sinngemäss damit begründet, wegen der 3 Jahre solle man sich nicht so anstellen (also zwischen den Zeilen unterstellt, man könne das finanziell puffern ohne unmittelbar sein Leben an den Selbstbehalt anpassen zu müssen). Und sie haben die BGH Revision speziell in diesem Punkt zugelassen. Müssen sie nämlich, wenn sie gegen die BGH Rechtssprechung anstänkern.
Das OLG Koblenz muss das offenbar nicht.