Hallo Wissende,
ich habe ja immer etwas Mühe die Ergüsse von Juristen zu verstehen, so auch in diesem Fall:
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1540.html
Es klingt ja zunächst mal nicht so, als wenn es um Väter ginge, da aber vom XII. Familiensenat des BGH, insbesondere Frau Hahne, grundsätzlich nur väterfeindlicher Dr*ck abgesondert wird, gebe ich mal meiner schlechten Meinung über die deutsche Justiz Ausdruck und vermute, dass es sich auch hier in erster Linie darum handelt, die Rechte von Vätern weiter zu beschneiden.
Ich interpretiere das so, dass Eltern, und insbesondere Sorgerechtslose (wieviel Prozent davon sind Mütter?) kein eigenes Recht auf Umgang mit ihren Kindern haben.
Über das Umgangsrecht des Kindes wird dann grundsätzlich vom Sorgerechtsinhaber, oder einer subalternen Amtsmatrone mit Selbststudium in Ökosozialfeminismus entschieden.
Seht ihr das auch so oder täuscht mein negatives Bild da?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ich interpretiere das so, dass Eltern, und insbesondere Sorgerechtslose (wieviel Prozent davon sind Mütter?) kein eigenes Recht auf Umgang mit ihren Kindern haben.
Über das Umgangsrecht des Kindes wird dann grundsätzlich vom Sorgerechtsinhaber, oder einer subalternen Amtsmatrone mit Selbststudium in Ökosozialfeminismus entschieden.
Hallo,
du interpretierst falsch. In diesem Fall ging es darum, dass die KM den KV zum Umgang mit dem Kind verpflichten wollte, wogegen der sich sperrte. Das Urteil schwurbelt sich mit gewohntem juristischem Duktus dahin, dass diese Pflicht wenn überhaupt nur vom Kind, nicht aber von seiner Mutter einklagbar ist.
/elwu
Hallo elwu,
dass das in dem konkreten Fall so ist, habe ich wohl verstanden aber der BGH erzeugt ja immer Grundsatzurteile mit Flächenwirkung wie ne Streubombe.
Bist du sicher, dass irgendwelche OLGs daraus nicht auch meine Interpretation raus lesen?
Ich lese da immer noch raus, dass Eltern kein eigenes Umgangsrecht zusteht, und das ausschließliche Umgangsrecht des Kindes vom Sorgeberechtigten vertreten werden muss.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ich lese da immer noch raus, dass Eltern kein eigenes Umgangsrecht zusteht, und das ausschließliche Umgangsrecht des Kindes vom Sorgeberechtigten vertreten werden muss.
Hallo,
woraus *konkret* liest du das denn? Bitte zitieren. Ich finde in dem Text nichts dergleichen, aber vielleicht übersehe ich es ja.
/elwu
Gleich ganz oben, erster Absatz:
Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - FamRZ 2008, 845).
Aber mich deucht, dass du recht hast: Das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern, schließt nicht aus, dass es zusätzlich noch ein Recht der Eltern auf Umgang mit dem Kind geben könnte.
Schade, ich hatte mich gerade so schön aufgeregt.
Man gut, dass ich das ganze als Frage formuliert habe. :redhead:
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
vom Kind getrennt lebende Eltern haben nach § 1684 BGB die Pflicht zum Umgang.
Die Nichtausübung dieser Pflicht kann weder erzwungen werden (siehe BVerfG) noch ist sie strafbewehrt.
Das Recht auf Ausübung dieser Pflicht hingegen, um ganz spitzfindig zu werden, kann vom nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht auf § 1684 BGB gestützt werden. Der Elternteil ist nicht vertretungsbefugt für das Kind ist, um dessen Recht geltend zu machen. Hier hilft das GG mit dem Elternrecht aus, namentlich Art 6 Abs. 2 unterstützt für Eltern nicht ehelicher Kinder von Art. 6 Abs. 5.. Das ist auch der Grund, weswegen es im Prinzip keine Umgangs-Urteile vom BGH gibt, sondern vom BVerfG.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
OK, ich übe das mit dem Lesen nochmal. 🙂
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.