Brief vom JobCenter
 
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Brief vom JobCenter

 
(@mrpapa)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich habe den nachehelichen Unterhalt eingestellt.
Das ganze ist mit meiner rechtsanwältin abgesprochen und läuft bereits alles vor dem Familiengericht.

Heute bekamm ich einen Brief von JobCenter, dass ich meine Exfrau und die beide Kinder unterhaltspflichtig bin.
Für die beiden Kinder gibt es mittlerweile einen Titel, den ich mit 618 Euro jeden Monat rechtzeitig immer bediene.
Über den nachehelichen Unterhalt sind wir uns nicht einig und es läuft bereits eine Verfahren im Familiengericht.

Das Jobcenter möchte von mir einen Auskuftsbogen über mein Einkommen vollständig ausgefüllt haben.
Wie sol ich weiter vorgehen??

lg
MrPapa

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2015 22:55
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin MrPapa,

Das Jobcenter möchte von mir einen Auskuftsbogen über mein Einkommen vollständig ausgefüllt haben.

Die können viel wollen, nur dürfen die nicht alles. Die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht
ist in §1605 BGB geregelt:

"§ 1605
Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat."

Dass das Jobcenter Auskunft verlangen kann, setzt

1. eine sogenannte Überleitungsanzeige nach § 93 sgb xii voraus und
2. dass die letzte erteilte Auskunft länger als zwei Jahre zurückliegt.

Selbst wenn das alles erfüllt ist, bist Du in der Form der Auskunftserteilung relativ frei, keinesfalles bist Du gezwungen, ein ARGE-Formular vollständig auszufüllen.
Da kannst einfach in tabellarischer Form eine Aufstellung Deiner Einkünfte machen und denen das dann nebst entsprechender Belege zuschicken, wenn Du glaubst, dass
die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

LG,
Mux

 

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2015 23:23
(@mrpapa)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich habe nicht ganz die Voraussetzungen verstanden.
Ich habe vor 2 Monate dem Familiengericht alles über mein Einkommen bekannt gamacht.

Muss ich das jetzt auch dem JobCenter machen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2015 23:29
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

leider ja, das Familiengericht hat mit dem JC nichts zu tun.

Die Vorausseztungen, dass das Jobcenter fragen darf sind, die Überleitungsanzeige, d.h. Deine Ex bezieht Leistungen vom JC und das JC kümmert sich deshalb um ihr Einkommen und sammelt das Geld ein, das Deiner Ex zusteht. Dazu gibt es die sogenannte Überleitungsanzeige, dass die Ansprüche Deiner Ex auf den Landkreis übergehen.
Weiterhin, dass die letzte Auskunftserteilung 2 Jahre zurückliegt, man darf laut GEsetz aller 2 Jahre fragen und Du bist nicht verpflichtet öfter Auskunft zu geben. Die Auskunft an das Familiengericht zählt in der Weise nicht, da sie dem JC nicht vorliegt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 09:19
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus MrPapa,
ergänzend zu vorherigen Beiträgen:
Du kannst dem JC eine Kopie der Titel zukommen lassen mit dem Hinweis, dass deine Unterhaltspflicht gegenüber KM erst mal geklärt/belegt werden muss, da

Ich habe den nachehelichen Unterhalt eingestellt.
Das ganze ist mit meiner rechtsanwältin abgesprochen und läuft bereits alles vor dem Familiengericht.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 09:46
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

ich würde das Schreiben zur Beantwortung der Rechtsanwältin übergeben.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 10:06
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

So lange noch ein Verwaltungsverfahren läuft (Antrag auf Sozialleistungen, Widerspruchsverfahren zu einem solchen Antrag) oder Sozialleistungen an die
Unterhaltsberechtigten fliessen, besteht auch eine Auskunftspflicht aus §33 SGB II heraus. Hingegen: Keine Leistung, kein Auskunftsanspruch.
Siehe auch LSG Sachsen, Az. L 8 AS 1148/12 v. 16.07.2014

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174371

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2015 23:40
(@Inselreif)

Der Knackpunkt ist, dass genau genommen eine doppelte Auskunftspflicht besteht
- die unterhaltsrechtliche, die nach § 33 SGB II mit dem Anspruch übergeht
- eine öffentlichrechtliche nach § 60 SGB II

Letzterer ist eine ganz eigenständige Anspruchsgrundlage und kennt auch die 2-Jahres-Frist nicht !!

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 19.02.2015 10:48