Doppelwohnsitz des ...
 
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Doppelwohnsitz des Kindes / Zuständiges Gericht

 
(@kleinegon)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo @ all,
habe hier ein Urteil des OLG Karlsruhe, das für Väter, deren Mütter weit weg gezogen sind, doch ein wenig Hoffnung machen kann.

Deep, wenn Du dies in Deine Sammlung reinkopierst, wäre es toll.
Gruß
Kleinegon
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Aufenthaltsbestimmungsrecht und Wohnsitz des Kindes
§§ 11, 1671 BGB
Wird einem Elternteil nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, hat dies allein keinen Einfluss auf den Wohnsitz des Kindes.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 16 UF 267/04
(mitgeteilt vom 16. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsru-he)
Aus den Gründen (gekürzt):
I. „Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die bei der Agg.in leben. Mit Beschluß (...) hat das AG Bad Kreuznach der Agg.in das Auf-enthaltsbestimmungsrecht übertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Ast. wurde vom OLG Koblenz zurückgewiesen. Der Ast. lebt im Zuständigkeitsbereich des AG Mos-bach, die Agg.in gegenwärtig im Zuständigkeitsbereich des AG Simmern. Der Ast. hat beim AG Mosbach den Antrag gestellt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder zu übertragen. Die Agg.in ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat die Zuständigkeit des AG Mosbach gerügt, weil sie im Zuständigkeitsbereich des AG Simmern wohne. Einen Abgabe-antrag hat der Ast. trotz eines richterlichen Hinweises nicht gestellt."
„Das AG Mosbach hat (...) den Antrag zu-rückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das AG Mosbach sei örtlich nicht zuständig. Zwar hätten in ... die Kinder zunächst einen Doppelwohnsitz gehabt. Dies habe sich jedoch mit der Übertragung des Aufenthaltsbestim-mungsrechts auf die Agg.in geändert. Dem Sinn dieser Übertragung entspreche es, dass nunmehr die Mutter allein den Aufenthalt und Wohnsitz der Kinder bestimme. Örtlich zu-ständig sei daher das AG Simmern.“
(...)
Der Ast. macht geltend, das AG Mosbach sei örtlich zuständig, „da die Kinder der Parteien einen Doppelwohnsitz hätten. Daran habe sich durch die Übertragung des Aufenthaltsbe-stimmungsrechtes auf die Agg.in nichts geändert.“
(...)
II. „Die zulässige Beschwerde des Ast. hat Erfolg. Die örtliche Zuständigkeit für den vom Ast. gestellten Antrag richtet sich nach §§ 621a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 2: ZPO IVm. §§ 64: Abs. 3 Satz 2, 36, 43 FGG. Danach ist für die Zuständigkeit der Wohnsitz der Kinder ent-scheidend, solange keine Rechtssache zwischen den Eltern rechtshängig ist (vgl. § 621 Abs. 3 ZPO). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FGG ist dasjenige Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Kinder zu dem Zeitpunkt ihren Wohnsitz haben, in dem das Familiengericht mit der Sache befasst wird. Dies ist hier auch das AG Mosbach."
„Wo die Kinder der Parteien ihren Wohnsitz haben, ergibt sich aus § 11 BGB. Danach teilt ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der Eltern (...). Kinder getrennt lebender Eltern haben damit einen von beiden Elternteilen abgeleiteten doppelten Wohnsitz (...). Dies gilt nur dann nicht, wenn einem der Elternteile das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen (so § 11 Satz 1, 2. Halbs. BGB). Im vorliegenden Fall steht beiden Elternteilen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Agg.in das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht alleine zusteht, denn dem Ast. verbleibt das Recht der Personensorge in allen übrigen Belangen. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungs-rechtes auf einen Elternteil führt nicht zum vollständigen Verlust der elterlichen Sorge beim anderen Elternteil und ändert damit nichts an dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind den Wohnsitz eines sorgebe-rechtigten Elternteiles teilt (...). Dass dies möglicherweise anders zu beurteilen ist, wenn die Eltern einvernehmlich beschlossen haben, dass die Kinder bei einem Elternteil leben, kann dahinstehen (...). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.“
„Der Ast. kann daher wählen, bei welchem der beiden zuständigen Wohnsitzgerichte er sei-nen Antrag anhängig macht (...). Das AG Mosbach (...) wird daher als für den Wohnsitz des Vaters zuständiges Amtsgericht das Verfahren durchzuführen haben, wenn es nicht nach §§ 46, 64 FGG, 621a ZPO vorgehen will (...).“

Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.05.2006 01:23
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin kleinegon,

merci - und schon ist ist drin (>hier<).

DeepThought

[Editiert am 29/5/2006 von DeepThought]

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2006 02:01
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi zusammen!

...heißt das, daß ich nun mein Solinger Gericht anrufen kann, obwohl mein Kleiner bei Mama in Ddorf lebt??? Könnt ich so vielleicht an meinem Richter "Ich-will-aber-nix-lesen" vorbei kommen??????

Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2006 10:22
(@elternteil_m)
Nicht wegzudenken Registriert

Das würdebedeuten,
das ich z.b. an meinem Wohnsitz (Zweitwohnsitz des Kindes) den Antrag auf Übertragung des ABR abgebe, hier zu verhandeln? Obwohl vor drei Jahren dort (Erstwohnistz des Kindes) verhandelt wurde?

Was ich begrüssen würde, denn den alten Richter brauch ich nicht so unbedingt, und meine Anwältin ist hier natürlich viel besser bekannt und kennt die hiesigen Richter.

Da gab es auch schon mal ein OLG Brandenburgurteil, das ähnliches besagte, das aber nicht so akzeptiert und sich meine Anwältin bislang nicht drauf berufen wollte. . .

Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2006 14:24
(@kleinegon)
Nicht wegzudenken Registriert

@milan und elternteil_m
ich würde mit dem Urteil mal zu euren RAen gehen und darüber reden. Insbesondere gilt das ja nicht, wenn bereits Verfahren laufen.
Für mich war jedoch der doppelte Wohnsitz wichtig, da ich gehört habe, dass einige Väter Schwierigkeiten haben, zumindest den Zweitwohnsitz anzumelden, geschweige den doppelten.

„Wo die Kinder der Parteien ihren Wohnsitz haben, ergibt sich aus § 11 BGB. Danach teilt ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der Eltern (...). Kinder getrennt lebender Eltern haben damit einen von beiden Elternteilen abgeleiteten doppelten Wohnsitz (...). Dies gilt nur dann nicht, wenn einem der Elternteile das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen (so § 11 Satz 1, 2. Halbs. BGB).

Und dann war da ja noch die Eigenheimzulage......
Gruß
Kleinegon

Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.05.2006 20:14
(@elternteil_m)
Nicht wegzudenken Registriert

Hab ich natürlich gleich in ein hübsches anwalt-mac-freundliches *.pdf gewandelt und gemailt.
<< zugreifen >>

Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2006 20:26
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Heißt das, daß ich einfach zum Einwohnermeldeamt gehen kann und einen 2ten Wohnsitz für den Kleinen bei mir anmelden kann?
Hier war er ja auch gemeldet -. bis Mama meinte das ändern zu müssen.

Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2006 10:19
(@leopardin)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich verstehe eure Hoffnung, möchte aber folgendes zu bedenken gegen:

1. "....solange keine Rechtssache zwischen den Eltern rechtsanhängig ist"

und

2. Trennung noch ganz frisch, Mutter zieht aus, die Eltern haben sich noch nicht geeiningt, Mutter hat die Kinder einfach mit nach Z genommen, lebten vorher gemeinsam in XY.

Ich verstehe das Urteil so, dass in diesem Fall beide AGs und eben auch das AG in XY zuständig ist, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung der Eltern über den zukünftigen Aufenthalt der Kinder ergangen ist, und de facto die Kinder bei beiden Eltern sind.

Ich lese nicht aus dem Urteil, dass man nur einen 2. Wohnsitz beantragt, und gut ist.

Lieben Gruß Leopardin

Das Glück deines Lebens hängt ab, von der Beschaffenheit deiner Gedanken...
Mark Aurel
...und dem Wohlergehen deines Kindes
Leopardin

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2006 10:48
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Leopardin

Jo ... stimmt wohl. Mir hat mein Richter "Ich-will-aber-nicht" ja auch mein ABR vorläufig entzogen. So brächte das bei mir eh nichts.
Noch nicht....!

Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2006 11:08
(@kleinegon)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Milan,
das ABR hat eben mit dem doppelten Wohnsitz des Kindes nichts zu tun!
Das Urteil sagt jedoch aus,

Dass dies möglicherweise anders zu beurteilen ist, wenn die Eltern einvernehmlich beschlossen haben, dass die Kinder bei einem Elternteil leben, kann dahinstehen (...). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.“

Meine Frage ist also, wenn der Richter einen zwingt oder urteilt, einen sogenannten "Lebensmittelschwerpunkt" für das/ die Kind/er in der gerichtlichen Vereinbarung bzw. Urteil zu definieren, ob dann der doppelte Wohnsitz automatisch nicht mehr vorhanden ist.
Auf jeden Fall ist dieses Urteil für Neufälle wichtig!
Gruß
Kleinegon

Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.05.2006 13:57




(@haddock)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin!

Heißt das, daß ich einfach zum Einwohnermeldeamt gehen kann und einen 2ten Wohnsitz für den Kleinen bei mir anmelden kann?
Hier war er ja auch gemeldet -. bis Mama meinte das ändern zu müssen.

Milan

Hallo,Milan

ein klares Ja auf deine Frage.
Gehe gleich morgen, oder wenn du Zeit hast, zum EWMA.(Ausweis oder Geb.Urkunde von Junior sollte reichen) und melde deinen Sohn mit Nebenwohnsitz bei dir an.
Sollte dir das (was ich nicht glaube) verwehrt werden, zum Amtsleiter und dir eine genaue Begründung geben lassen. Kannst ja zur Sicherheit das Urteil und das ander aus Neubrandenburg mitnehmen - da stehen die Pargraphen ja drin!

Gruß
haddock

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2006 21:48