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Eilantrag / einstweilige Anordnung

 
(@fjforjjt)
Rege dabei Registriert

Hallöchen,

bezogen auf eine neue Umgangsrechtsklage würde ich gerne wissen wo der Unterschied zwischen einem Eilantrag und einer einstweiligen Anordnung besteht.
Kennt sich jemand hiermit aus???

Viele liebe Grüße,
Jenny

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.06.2004 20:25
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Jenny,

Einstweilige Anordnung

ZPO § 620 Einstweilige Anordnung
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:[list=1]

  • die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
  • den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;
  • die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
  • die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind;
  • das Getrenntleben der Ehegatten;
  • den Unterhalt eines Ehegatten;
  • die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
  • die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
  • die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben;
  • die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. [/list=1]
  • ZPO § 620a Verfahren bei einstweiliger Anordnung[list=1]

  • Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
  • Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
  • Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
  • Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuß für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort anhängig gemacht werden soll.[/list=1]
  • ZPO § 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses[list=1]

  • Das Gericht kann auf Antrag den Beschluß aufheben oder ändern. Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist.
  • Ist der Beschluß oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung
  • ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.

  • Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs. 4 entsprechend. Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die
  • Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.[/list=1]

    ZPO § 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit
    Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet, über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden, so findet die sofortige Beschwerde statt. Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar.

    ZPO § 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen
    In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muß innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß.

    ZPO § 620e Aussetzung der Vollziehung
    Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620b, 620c vor seiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung aussetzen.

    ZPO § 620f Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung[list=1]

  • Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. Auf Antrag ist dies durch Beschluß auszusprechen. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
  • Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.[/list=1]
  • ZPO § 620g Kosten einstweiliger Anordnungen
    Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die
    Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend.

    Und das Alles noch mal in kurzen Worten 🙂

    Eilantrag bedeutet, dass durch den Antragsteller die Dringlichkeit des Vortrags deutlich gemacht wird und das Gericht um eine schnelle terminsfestsetzung und Beschlussfassung gebeten wird.

    Einstweilige Anordnung hat die gerichtliche Prüfung durchaus zur Folge, aber nicht zwingend. Es wird nach Aktenlage zunächst entschieden.

    DeepThought

    Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
    in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
    als "professionell anmutend".
    Meinen aufrichtigen Dank!

    AntwortZitat
    Geschrieben : 16.06.2004 21:07
    (@psoidonuem)
    Registriert

    Meine Anwältin rät mir jetzt dazu, auf diese Weise das ABR zu benatragen, begründet mit der seit knapp einem Jahr durchgeführten Lebensweise und halt der Vorgeschichte (Suizidversuch inkl. vers. Totschlag eines der Kinder). Ich weiß, vor Gericht und auf hoher See usw., aber ist das denn jemals vorgekommen? Oder hänge ich mir hier nur sinnlos Kosten ans Bein und verursache noch mehr Ärger als ich sowieso schon habe? Am Ende tut sie sich noch was an...
    Manchmal glaube ich echt ich bin nicht hart genug für so einen Trennungskrieg...

    AntwortZitat
    Geschrieben : 03.05.2013 13:42
    (@Brainstormer)

    Moin psoidonuem,

    es wäre besser, wenn du dein Anliegen in einem eigenen Thread mit etwas mehr Background-Info's schildern könntest. Der Gedankengang, einen ABR-Antrag mit Rücksicht auf die Ex nicht zu stellen, ist jedenfalls grundsätzlich falsch, denn es geht dabei nicht um das Wohl der Ex, sondern um das Wohl des Kindes.

    Gruß
    Brainstormer

    AntwortZitat
    Geschrieben : 03.05.2013 14:48
    (@psoidonuem)
    Registriert

    Das sagt sich so leicht. Inwieweit ist denn dem Wohl der Kinder gedient, wenn ... egal, Du hast Recht. danke.

    AntwortZitat
    Geschrieben : 03.05.2013 21:55