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Eilig: Frage zum Gerichttermin und in EA, falscher Name, Streitwert,

 
(@dubble-xx)
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Hallo Leute,
gestern habe ich eine Vorladung vom Familiengericht erhalten.

Mein Ex verklagt mich auf nicht gezahlten Unterhalt für einen Monat. Ich werde aufgefordert Unterhalt ab dem 01.11.12 in Höhe von 337 € zu bezahlen.
Es wird behauptet, das ich in 11.12 keinen Unterhalt bezahlt hätte.
Dies ist falsch. ab 10.12 habe ich sogar höheren Unterhalt an die Ex gezahlt, jedoch ein Darlehen aus August verrechnet.

Frage:

Im Antrag zum Erlass ( also dem Schreiben des Gegenanwaltes ) ist nun mein Name falsch geschrieben. Danach heiße ich nur noch Antragsgegner.

Frage: Kann ich dem Familiengericht mitteilen, das ich deshalb nicht der Antragsgegner bin und um Überprüfung und Richtigstellung bitte?
Hintergrund. Ich habe 14 Tage Zeit, eine Stellungnahme zu diesem Antrag zu schreiben. Dieser Termin endet am 26.11.2012 und dann ist der Verhandlungstermin am 04.12.2012.
Meine Tochter wird am 10.12.2012 volljährig und die Gegenpartei hat nur eine Vollmacht der Mutter. Somit dürfte die Berechtigung am 10.12.2012 der Mutter enden und der Anspruch geht auf die Tochter über. Diese ist jedoch nicht Klägerin.

ab 01.12.2012 bezahle ich Unterhalt auf das Konto meiner Tochter, da ich nach meinem Titel diesen zu ersten des Monats im Vorraus zahlen muss

Frage 2
Es wird ein Streitwert von 2.022 € angegeben. Wie wird dieser festgelegt?
anstatt der geforderten 337 € für 01.11.12 habe ich für 10.12 337 € und 11.12 59 € bezahlt 
Basis ist folgende Neuberechnung, die ich von der Gegenseite erwartet habe: Forderung nach DDT ab 10.12 580 €

2*580 € =                    1160 €
2*halbes Kindergeld =    -184 €
gezahlt 10.12          =    -337 €
Darlehen vom 08.12 =    -580 €
Zahlung 11.12          =      59 € ( letzte Zahlung an EX

Somit verbleibt doch auf Basis der Forderung von 337 € gar kein Streitwert

Frage
Die Unterlagen, die ich der Gegenpartei gesendet habe, habe ich bei unrelevanten Angaben zur Berechnung des KU geschwärzt. Also ich habe z.B. Kontonummern und einzelne Werte geschwärzt. Danach erhielt ich eine Aufforderung die Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen.
Da nur Unterhalt für 10.12 und 11.12 neu berechnet werden sollte, bin ich dieser Aufforderung nicht mehr nachgekommen.
Gruß dubble-xx

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.11.2012 10:40
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

Du kannst den zu zahlenden KU nicht mit irgendwelchen anderen Schulden verrechnen.
Demzufolge ist die Forderung der Gegenseite berechtigt und ich würde an Deiner Stelle
schnell den Differenzbetrag für Nov. nachzahlen.

Der Streitwert berechnet sich meines Wissens nach dem ausstehenden Unterhalt * 12.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2012 12:46
(@dubble-xx)
Schon was gesagt Registriert

Hi Mux,

es waren nicht irgendwelche Schulden.

Die Ex konnte den, durch sie geplanten Kindesurlaub in 08.2012 mangels Geld ( trennt sich vom 3.Mann und hatte deshalb hohe Kosten) am Tag des Urlaubsbeginns am 04.08  nicht bezahlen. Sie hat schriftlich bestätigt, das sie den Urlaub nicht bezahlen konnte und das ich diesen vollständig bezahlt habe. Langfristig geplanter Urlaub des Kindes ist aber aus dem Unterhalt zu bestreiten. Somit habe ich doch vorab Unterhaltsleistung in Höhe von 580 € erbracht und diese dann in 11.2012 mit der letzten Zahlung verrechnet.

Gruß dubble-xx

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.11.2012 13:16
 Mux
(@mux)
Registriert

Tse, tse...na da bin ich ja auf den Richter gespannt. Du hast also schriftlich, dass Du Deiner Ex einen Urlaub bezahlt hast? Hast Du auch einen Überweisungbeleg für 11/2012, wo 337 € KU für X draufsteht?

Und wo steht das?

Langfristig geplanter Urlaub des Kindes ist aber aus dem Unterhalt zu bestreiten.

Bleibe bei meiner Einschätzung.

Nix für ungut.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2012 13:36
(@Inselreif)

Hi dubble,

Unterhalt ist grundsätzlich unpfändbar und unterliegt damit auch einem gesetzlichen Aufrechnungsverbot, § 394 BGB.
Du hast also zu wenig Unterhalt gezahlt und die Gegenseite damit eine Berechtigung, den Unterhalt für die Zukunft zu titulieren.

Die einzige Chance, die ich sehe: zahl den fehlenden Unterhalt für Oktober und November nach. Zahl am 01.12. den fehlenden Unterhalt. An die Mutter. Denn die vertritt das (zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 01.12.) minderjährige Kind.
Anschliessend nimmst Du Dir einen Anwalt. Im Hauptsacheverfahren brauchst Du den sowieso und so wie Du hier (und auch in dem Thema vor ein paar Tagen) auftrittst, würde ich Dir nicht raten, irgend etwas selbst ans Gericht zu verfassen.
Für Details müsste man jetzt die Anträge im Wortlaut kennen aber wenn es tatsächlich nur um eine EA geht, könnte man mit der Argumentation "keine Rückstände und wegen Volljährigkeit ab 01/2013 neue Berechnungsgrundlage" den Antrag abgewiesen bekommen. Um die Kosten des Verfahrens wirst Du aber nicht herum kommen.

Der Streitwert berechnet sich aus den 337,- x 12 Monate und das hälftig (weil einstweilige Anordnung)

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2012 14:06
(@dubble-xx)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Inselreif hallo Mux,

Natürlich habe ich die Zahlungsbeläge 09,10.12 in Höhe von 337 € ( diese sind auch nicht strittig, da die RA die  Neuberechnung immer noch nicht gemacht hat ) und für 11.12 in Höhe von 59 €.  Ohne Neuberechnung hätte ich nicht erhöhen müssen richtig?  Somit fehlen also 337 € -59 € also 278 €.  wenn ich diese bezahle, bleibt also nichts strittig zum Streitwert. Das sollte ich aber dann in der Stellungnahme schreiben, das der Unterhalt vollständig gezahlt wurde und die Beläge beifügen.
Wie berechnen sich dann die Gerichtskosten, wenn alles ab morgen bezahlt ist ?

Zum Urlaub in 08.12.:

Nachweisen kann ich, das ich am 04.08.2012 den Urlaub für das Kind bezahlt habe, da die Ex kein Geld mehr hatte. Deshalb hat sie dort Unterhalt für die Zukunft vorab bekommen. also sie hat in 08.12 schon 337 € KU + 580 € KU für  09,.10.,11. und 12.2012  erhalten. Sie wollte dies in den letzten Monaten zurückbezahlen, hat dies jedoch immer "vergessen" und lieber eine Neuberechnung angestoßen

Da ich Unterhalt immer im Vorraus bezahlen muss, Kann ich ihr doch auch Unterhalt für mehrere Monate auf einmal geben.
Sie hat bestätigt über ihren RA, das ich den Urlaub bezahlt habe, aber behauptet nun, das Töchterchen mit Ihr abgesprochen hat, das Töchterchen den Urlaub vom Taschengeld bezahlt und mir deshalb zurückgeben sollte. ( das wußte ich vorher aber nicht )

Was ist den dann mit der Neuberechnung, wenn diese erst nach dem 18.ten der Tochter kommt? Gilt dann wieder "Unterhalt für die Vergangenheit" und die EX kann klagen, oder ist dies dann für Töchterchen? Das wäre mir recht.

Eigentlich wollte ich gar nicht zum Gericht vor dem 10.12.2012. Dann ist Töchterchen ja 18 und die RA hat für sie keine Vertretungsvollmacht von Ihr sondern nur von der EX.

Der Urlaub war auch kein Sonderbedarf, da doch folgendes gilt:
In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann. Man spricht dann von Sonderbedarf.

Ex hat den Urlaub aber lanfristig geplant ( länger als 12 Monate zuvor )

Frage zu Unterhalt ab 18.
Wird der auf die Tage aufgeteilt?
bis 09.12 erhält die Ex einen Teil und ab 10.12 dann die Tochter? Hierzu finde ich viele verschiedene Aussagen

Gruß dubble-xx

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.11.2012 17:39
(@jenpa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo dubble-xx 

Du kannst es drehen und wenden wie du willst, du hast für den Monat 11/12 nicht den vollen
Unterhalt gezahlt. Verrechnen geht nicht,leider. Also zahle den Rest sofort und das Urlaubsgeld,
naja ist eben weg. du wirst ja nicht deine Tochter verklagen.

Ich hoffe du nimmst dir einen RA und schreibst nicht selber ans Gericht.

jenpa

..dem Kind beide Eltern

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2012 17:53
(@dubble-xx)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Inselreif,

hier der EA:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenilfe
des minderjährigen Kindes, xxx, geb. am 10.12.1994, Strasse, Wohnort, vertreten durch die Mutter, (EX),wohnhaft (Ort)
Antragstellerin RA.... gegen Antragsgegner, ihren Vater, ( hier falscher Name eingetragen)

Namens und in Vollmacht der Antragsstellerin ( EX) wird im Wege der einstweiligen Anordnung - wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu Händen ihrer Mutter einen jeweils zum Ersten eines jeden Monats fälligen KU in Höhe von 337,00 € zu zahlen.

Begründung:
Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie lebt bei der Mutter. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2012 wurde der Antragsgegner aufgefordert, Auskunft über seine Einkünfte der letzten 12 Monate zu erteilen
Glaubhaftmachung: anwältliches Schreiben vom 02.10.2012

Diesem Auskunftsbegehren kam der Antragsgegner nicht nach, da er lediglich im wesentlich geschwärzte und unvollständige Gehaltsabrechnungen und den Steuerbescheid übersandte, in denen wesentliche Teile abgeckt kopiert wurden.
Glaubhaftmachung : Schreiben des Antragsgegners vom 15.10.12 nebst Anlagen
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.12 wurde der Antragsgegner aufgefordert, bis zum 30.10.12 die Gehaltsabrechnungen und den Steuerbescheid vollständig und ungeschwärzt vorzulegen
Glaubhaftmachung: anwältliches Schreiben vom 24.10.2012
Dieser Aufforderung kam der Antragsgegner nicht nach. Er stellte sogar seine bisher geleistete Unterhaltszahlung in Höhe von 337 € ein. Für den Monat November 2012 zahlte er somit keinen Unterhalt.
Die Antragsstellerin ist als Schülerin dringend auf die Unterhaltszahlung angewiesen. Sie verfügt über keine Einkünfte. Sie wird aller Voraussicht nach nächstes Jahr Abitur machen und möchte danach studieren.
Ein vollstreckbarer Unterhaltstitel existiert nicht
Zur Glaubhaftmachung des vorstehenden Sachvortrages werden wir in kurzfristig eine eidesstattliche Versicherung der Mutter der Antragsstellerin zur Akte reichen.
Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsstellerin wird auf das beigefügte Formular zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verwiesen.

Ich habe für die RA nur eine Vollmacht der EX vorliegen und keine meiner Tochter.
Warum kein vollstreckbarer Titel vorliegt weiß ich nicht. Im Urteil wurde damals vollstreckbar geschrieben. Vielleicht hat die EX es nicht mehr

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.11.2012 18:36
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Für was soll Deine Tochter eine Vollmacht erteilen? Sie ist noch minderjährig!

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2012 18:39
(@jenpa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo dubble-xx  

Der Antrag ist doch in Ordnung. Ich weiß nicht auf du hier hinaus willst. Es steht alles drin.
Die Antragstellerin ist deine Tochter vertreten durch dir KM, was willst du noch ???

Such dir wirklich einen Rechtsanwalt, der kann dich dann über alles aufklären. Du sparst
am falschen Ende.

jenpa

..dem Kind beide Eltern

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2012 18:45




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin dubble,

in Ergänzung zu @LBM und @jenpa: Urlaubsreisen sind kein Sonderbedarf wie Klassenfahrten o. ä. Wer sie sich leisten kann, macht sie; wer nicht, bleibt zuhause. Ein "Recht" darauf gibt es nicht.

Offenbar wird (und kann!) Deine Ex argumentieren, dass die Kosten für den Urlaub ein freiwilliges und nettes Geschenk von Dir an Eure Tochter waren; Du aber Deiner Unterhaltspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen bist und dass es - selbstverständlich - keine Absprache gab, hier irgendwas zu verrechnen. Und natürlich kann sie Eure Tochter noch vertreten, bis diese 18 ist.

Insofern wäre der beste Rat, den UH-Rückstand zu bezahlen und gleich anschliessend eine Neuberechnung für die Volljährigkeit vorzunehmen. Ein Gerichtsurteil über Unterhalt, das Du Dir jetzt einfängst, endet nämlich nicht zwingend am 18. Geburtstag.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2012 19:21
(@dubble-xx)
Schon was gesagt Registriert

Hallo jenpa,hallo Martin,
worauf will ich hinaus:

kein Unterhalt zu 11.12 gezahlt war falsch im EA. Nachweislich 59 € bezahlt, d.h. Forderung von 337 € und Streitwert falsch. OK ich habe jetzt ja alles bezahlt nur eben etwas später.

Urlaub kein Sonderbedarf.
EX hat schriftlich mitgeteilt, das sie die Hälfte trägt. Hat aber bisher nichts bezahlt und wäre ich nicht eingetreten hätte der Urlaub nicht stattgefunden. Diese Hälfte möchte ich von der EX haben. Aber lassen wir dies  nun beiseite. Wenn es weg ist, dann ok.

Da die Antragstellerin im EA ist die Tochter vertretten durch die Mutter. Diese Vetretung der Minderjährigen endet mit dem erreichen der Volljährigkeit.
Damit sollte der Prozess der EX beendet sein. Die Vollmacht der EX an die RA wird ja nicht auf die Tochter übertragen.
Ohne Vollmacht der dann Erwachsenen dürfte die RA nicht tätig werden oder?

Klar, sofern die RA noch die Erhöhung des Unterhalts ab 10.12 errechnet, müsste ich diesen zahlen, ab dann wohl an die Tochter ab ihrer Volljährigkeit. Vorher wird sie es nicht machen.

Meine EX habe ich ja schon nach ihrem Einkommen gefragt. Keine Antwort bisher. D.h. das Thema verlagert sich dann auf die Tochter und die Mutter wird weiterhin verweigern.

Was mich wundert ist, das angeblich kein vollstreckbarer Titel existiert. Vieleicht auch besser so, sonst hätte die RA dirkt gepfändet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.11.2012 20:56
(@Inselreif)

Hi dubble,

Du bewegst Dich weiterhin auf Nebenkriegsschauplätzen.
Es ist völlig egal, ob Du im November jetzt gar nichts, 59 Euro oder 336 Euro gezahlt hast. Du hast zu wenig gezahlt. Es geht nicht um die Nachzahlung in konkreten Zahlen. Es soll sichergestellt werden, dass Du ab sofort jeden Monat die 337,- berappst.
Auch die Sache mit der Vollmacht bringt Dich nicht weiter. Der RA wurde von der Tochter beauftragt. Im Prozess ist die Tochter und niemand sonst die Antragstellerin. Mit Erreichen der Volljährigkeit ändert sich daran nichts. Oder muss die Tochter auch ihren Handy-Vertrag neu unterschreiben, wenn sie volljährig wird?
Und das Einkommen Deiner Ex tut jetzt, hier und heute nichts zur Sache.

Verrenne Dich nicht in solchen Spitzfindigkeiten, die bringen Dich kein Stückchen weiter. Die Sache kostet Dich, je nach dem wie sie ausgeht, jetzt schon irgendwo zwischen 800,- und 1.250,-. Sieh zu, dass Du umgehend eine vollumfängliche Auskunft erteilst, sonst hast Du auch noch eine Auskunftsklage an der Backe.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2012 08:03
(@jenpa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo dubble-xx 

Wo ist das Problem für den RA sich eine Vollmacht  von deiner Tochter,bei erreichen
der Volljährigkeit,  zu besorgen !!!!

Nochmal, du hast Urlaub gezahlt. Die EX hat dir das unterschrieben,das ändert nix an dem
KU. Warum hast du ihr das Urlaubsgeld denn nicht als KU- Vorrauszahlung ( explizit ausgewiesen
auf Kontoauszug) überwiesen ? 

So musst du jetzt in den saueren Apfel beissen und die rstzahlung vornehmen. Das Urlaubsgeld musst du eben dann per Zivil einklagen.

Du machst die Sache immer teurer für dich. Ist es das am ende wert ?

jenpa

..dem Kind beide Eltern

AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2012 21:25
(@dubble-xx)
Schon was gesagt Registriert

hallo jenpa

das wird für der RA kein Problem sein. Dann muss aber die E ebenfalls die Einkünfte offenlegen. Da sie selbständig war macht sie dies ziemlich ungerne.

Warum ic ihr das Geld nicht überwiesen habe ist ganz einfach.
wenn du dein Kind Samstags abholst um sie in den Urlaub zu bringen und dann erst erfährst, das das Geld nicht da ist, klappt das mit dem überweisen nicht. Klar ich hätte sagen sollen: "Morgen Töchterchen. Gut das du alles gepackt hast für die zwei Wochen, aber da kein Geld da ist, fällt der Urlaub aus."

Das wollte ich auch nicht machen.

@ ich habe nun die Summen überwiesen, die Unterlagen vollständig eingereicht und das Amtsgericht davon informiert. Das Geld läuft unter "dumm gelaufen"

am 10.12.3012 beginnt dann wohl der nächste Step.

Frage: wo steht, an wenn ich den Unterhalt für Dezember bezahlen muss wenn Töchterchen am 10.12 Volljährig wird.

1 an EX ( ist ja bist zum 09 berechtigter Empfänger )
2 an die Tochter / ist ja ab dem 10.12 berechtigter Empfänger )
3 an beide im Verhältnis der Tage

ich finde dazu nichts in rgendwelchen Leitlinien oder Gesetzen.
Hat jemad dazu eine klare Aussage

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.11.2012 23:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

da gibt es keine genaue Rechtslage, leider.

Man kann § 1612a (3) BGB analog anwenden. Demnach wird der KU der nächsthöheren Stufe ab dem Monatsersten fällig, in den das Ereignis, also der Geburtstag, fällt. Der Paragraph gilt eigentlich nur für den Minderjährigenunterhalt, aber es gibt keinen für den Volljährigenunterhalt.

Teleologisch könnte man auch auslegen, da ab dem Monatsersten der neue Unterhaltsbetrag fällig wird UND die Mutter ebenfalls unterhaltspflichtig wird, ist davon auszugehen, dass der Unterhalt ab dem Monat, in den die Volljährigkeit fällt, auch an das Kind entrichtet wird, denn sonst würde die Mutter den von ihr zu leistenden Unterhalt ebenfalls an sich selbst leisten müssen. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben.

Man sieht daran aber auch, dass Volljährigenunterhalt i. d. R. nicht vorausgesetzt wird, sondern Erwerbsobliegenheit besteht.

Es gibt irgendwo ein BGH-Urteil, nachdem auch gesplittet werden kann, bspw. Kind wird am 17.12. 18 Jahre alt: 16/30 an Mutter und 14/30 an Kind (und nein, ich weiß, der Dezember hat 31 Tage, aber Monatsfristen werden nach dem BGB mit 30 Tagen berechnet.).

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.11.2012 00:25