Hallo zusammen,
Ich habe ein entsetzliches Problem mit der Elterngeldstelle des Jugendamtes und weiß nicht, wie ich das lösen soll.
Folgender Sachverhalt:
Für meine zwei Vätermonate Elternzeit hatte ich mich mit meiner Expartnerin auf den Lebensmonat 1 + 14 verständigt. Meine Tochter ist jetzt im Lebensmonat 10. Nach der Trennung vor drei Monaten durch meine Expartnerin verweigert sie mir weitestgehend das Kind (5 kurze Treffen bisher). Sie ist umgezogen und hat das Kind (gemeinsames Sorgerecht) umgemeldet.
Die Elterngeldstelle sagt nun, dass ich den Monat nur nehmen kann, wenn mir die Mutter nun bescheinigt, dass das Kind in der Zeit bei mir lebt. Das tut sie jedoch nicht und ist nicht gewillt, mir den Monat einzuräumen. Auf diese Problematik hin bekam ich dann von der Elterngeldstelle die Info, dass ich dann natürlich das bereits erhaltene Elterngeld für den Lebensmonat 1 zurückzahlen müsse, wenn ich nicht nachweisen könne, dass das Kind in dem Monat bei mir leben würde und die Mutter damit einverstanden ist.
Das Problem:
Ich habe die Veränderung der Elternzeitsituation nicht gewollt, ich bin Willens mein Kind in dem Monat zu betreuen. Lediglich die Mutter verweigert dies nun.
Kann es wirklich sein, dass man dann der Behörde ausgeliefert ist und das Geld zurückzahlen muss, obwohl die Entscheidung gar nicht in meiner Hand liegt? Mal abgesehen davon KANN ich das Geld aufgrund des nicht gearbeiteten Monats damals und jetziger Unterhaltsbelastungen gar nicht zurückzahlen. Gibt es keine Sonderregelung für solche Fälle? Vor allem wenn man eigentlich Willens ist, die Betreuung zu übernehmen und es seitens der Mutter unterbunden wird?
Danke, falls jemand von euch einen Tipp hat. Anwalt kann ich mir inzwischen auch nicht mehr leisten.
ZUSATZ:
Das Jugendamt beruft sich bei der angedrohten Rückforderung auf den Sachverhalt, dass Väter - wenn sie Elternzeit nehmen - innerhalb der ersten 14 Lebensmonate mindestens 2 Monate Elternzeit (auch gesplittet) nehmen müssen. Das wäre nicht mehr erfüllt, wenn ich die zweite Zeit aufgrund der Verweigerung der Mutter nicht nehmen darf obwohl ich nach wie vor will.
Hallo HPM,
ich habe mich jetzt mal durchs BEEG und seine Richtlinien gekämpft und in den Richtlinien folgendes Zitat gefunden:
"Alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld müssen grundsätzlich von Anfang an während des ganzen Bezugszeitraums, also auch während jedes einzelnen Anspruchsmonats, vorliegen."
Das Gesetz hat also Konstellationen wie in Deinem Fall nicht auf der Pfanne gehabt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind, dass
1. man einen Wohnsitz in Deutschland hat
2. das Kind mit dem Antragsteller einen gemeinsamen Haushalt hat
3. das Kind selbst betreut und erzieht
4. keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Es scheitert bei Dir an den Punkten ab 2 während des ganzen Bezugszeitraums, der die Zeit ab Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensmonat umfasst.
Dass diese Bedingungen durch die KM schuldhaft nicht erfüllt sind, spielt dabei keine Rolle. Fakt ist, sie liegen nicht vor.
Der KM stehen diese zwei Monate dann auch nicht zusätzlich zu, wenn sie kein alleiniges Sorgerecht hat.
Ob Du möglicherweise einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen KM hast, lasse ich mal offen. Vermutlich eher nicht.
So leid es mir tut, ich denke gegen diesen Rückforderungsbescheid kannst Du nichts tun. Selbst wenn KM damit einverstanden wäre, müsste der Nachweis erbracht werden, dass das Kind in Deinem Haushalt lebt (sprich gemeldet ist, als Indiz). Und das wird sie wohl sehr vorhersehbar nicht tun.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin HPM,
ich kann die Ausführungen von @Lausebackesmama bestätigen: Für den Elterngeldbezug ist allein die praktische Ausgestaltung massgeblich; nicht das, was man mal vorhatte. Was ja auch irgendwie logisch ist; alles andere würden irgendwelchen Schlaubergern Tür und Tor öffnen, die Bestimmungen zu unterlaufen und unberechtigterweise Geld zu kassieren.
Es ist auch schlechterdings nicht möglich, jede denkbare Eventualität (bei Euch: Trennung während der Elternzeit) in Gesetzen zu berücksichtigen; das würde sie unnötig aufblähen; deshalb hält sich der Gesetzgeber an "Ist" und nicht an "wollte eigentlich, aber...".
Die Elternzeitkiste kostet "nur" Geld (auch wenn Du das im Moment nicht hast). Viel wichtiger erscheint mir allerdings die Frage: Wie ist die Sorgerechtsfrage geregelt - und vor allem: Was kannst Du tun, um schnellstmöglich und verlässlich deutlich mehr Umgang mit Deiner Tochter zu bekommen? Das sind die Dinge, um die Du Dich demnächst kümmern solltest und bei denen Dir das Forum sicher helfen kann.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Lieben Dank LBM und Martin für eure Informationen!
Leider klingt das alles nicht wirklich erquickend, vor allem wenn man doch einfach nur eins will: für sein Kind da sein können. Trotz gemeinsamen Sorgerechts, und die Kleine trägt sogar meinen Namen, wird man offenbar schnell zum reinen Zahlemann und um das Kind kann man dann betteln, WENN die Mutter nicht will.
Deshalb auch mein Rat, Martin schrieb es schon: Bemühe Dich sofort um Umgangsvermittlung!
1. Mit der Mutter reden
2. Mit dem Jugendamt reden und um vermittelnden Termin bitten
3. Umgangsklage vor Gericht.
Zwischen 1 und 3 sollten nicht mehr als 4 Wochen vergehen, sofern bei 2. keine gemeinschaftliche Regelung entsteht, an die die KM sich auch hält.
Grundsatz bei so kleinen Kindern: Lieber häufiger und kürzer als seltener und länger.
Wichtig ist oft Kontakt zu haben, damit die Bindung nicht abreißt. Wenn Du da Zeit verstreichen lässt, kommt der Einwand des "Fremdelns" und dass Du nicht allein Umgang haben sollst.
Also da schnell am Ball bleiben!
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin Hanspeter,
auch wenn ich die Chancen nicht einzuschätzen vermag, solltest Du den Bescheid nicht widerspruchslos hinnehmen.
Gem. §48 (2) BVwVfG solltest Du Dich zunächst darauf berufen, daß die erbrachten Leistungen für Euren Lebensunterhalt verbraucht wurden und eine Rücknahme des Verwaltungsaktes somit nicht zulässig ist.
Versuch macht kluch.
Gruß
United
:thumbup:
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."