Hallo allerseits,
ich hab da eine Anekdote die mir pünklich zum Vatertag widerfahren ist:
Ich hatte im Juni 2009 nach altem Recht zum dritten Male das ABR für den Sohn beantragt.
Gegen den AG-Beschluss, das die KM weiterhin Kinder nackt vor die Tür stellen, 4 monatige Umgangsboykott ausüben und -wie die Lehrerin sagt- Psychoterror mit den Kindern weiterhin machen darf, habe ich fristgemäß Beschwerde eingelegt, um ihn vom OLG prüfen zu lassen.
Mein RAin und ihre Sekretärin waren ambivalent, ob die Beschwerde beim AG oder beim OLG eingereicht werden musste.
( Nach altem Recht wäre es ja das OLG gewesen, nach neuem das AG )
Die Anwältin UND ihre Sekräterin haben mir mündlich zugesagt, die Beschwerde sicherheitshalber bei beiden Gerichten einzureichen.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht raus. Ich habe nicht geprüft, an wen die RAin die Beschwerde geschickt hat.
Offensichtlich hat sie sie aber nur an das AG gesendet, denn:
Gestern - einen Tag vor Vatertag - erhalte ich einen Brief meiner RAin:
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Sehr geehrter Elternteil_m,
in der vorbezeichneten Angelegenheit hat das OLG XXX mitgeteilt, das es der Ansicht sei, dass die Beschwerde bei dem falschen Gericht eingelegt sei, da das alte Recht anwendbar sei, hätte es beim OLG XXX direkt eingereicht werden müssen. Die Unterzeichnerin ist anderer Ansicht und hat dies dem Gericht mitgeteilt, unsere Begründung überreichen wir hierneben. Vorsorglich hat die Unterzeichnerin einen Wiedereinsetzugnsantrag gestellt. Wir müssen allerdings damit rechnen, das die Berufung damit gescheitert ist.
MfG
RAin
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Dem OLG hat sie geschrieben:
vielen Dank für den rechtlichen Hinweis über die Rechtsansicht des Gerichtes, dass für die Einlegung der Beschwerde das alte Recht Gültigkeit habe.
Wir folgen dieser Ansicht nicht, da wir der Ansicht sind, aufgrund der Tatsache, das die Entscheidung des AG YYY eine Endentscheidung ist, die Ausnahme des Abs. 2 der Übergangsvorschrift des Artikels 111, wonach das Verfahren abgeschlossen ist und ein neues beginnt, damit ist das Beschwerdeverfarhen als neues Verfarhen anzusehen.
Hilfsweise beantragen wir jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Unserer Ansicht nach ist die, nach Ansicht des OLG falsche, Einlegung der Beschwerde in der Übergangszeit nicht schuldhaft, so dass die Weidereinsetzung zu gewähren ist.
Name
RAin
Nicht das ich über die Nachlässigkeit der RAin kotze,
weil sie gesagt hatte, das sie bei beiden Gerichten einreiche nwolle, und genau weiß, das uns das OLG gerne die Langnase zeigt,
und sie auf sicher arbeiten wollte, es aber nicht getan hat.
Vielmehr kotze ich über das OLG XXX, denn die sagen:
Die Beschwerde ist beim AG in YYY eingereicht und uns zur Überprüfung zugestellt,
sie liegt nun zwar auf unserem Schreibtisch,
das war der falsche Briefkasten, sie hätte in unserem Briefkasten eingeworfen werden müssen!
Es war der selbe Senat, der die Beschwerde hätte prüfen müssen, nur sehen die zu, das sie die Familienangelegenheiten mehr und mehr loswerden....
Nun haben sie etwas gefunden, um Arbeit abzulehnen. . .
zu Lasten eines Kindes !!!!
Nur die Unterhaltspflicht und Schnauze halten, schön die KM unterstützen, dann geht es dem Kind auch gut.
Könnt ihr mir sagen, wie ich das dem "Oberschiedsrichter" herbeiwünschenden Kinde beibringen soll ?
gruß e.
Es wird gekreuzt, wenn der Gegenwind zu stark ist, und das Spinnaker bei achterlichem Wind gesetzt. Es wird Containerschiffen ebenso wie einem Kanu Raum gegeben. Manchmal allein, manchmal mit Crew. Nur das Ziel darf nicht aus den Augen verloren gehen.
Hallo E.,
Könnt ihr mir sagen, wie ich das dem "Oberschiedsrichter" herbeiwünschenden Kinde beibringen soll ?
in deinem Fall stimmt das Kind mit den Füßen ab - oder es dauert bis zur Volljährigkeit, wobei nach meiner Erfahrung die Einflussnahme mit zunehmendem Alter schwierig wird.
Nun, beim dritten(!) ABR-Antrag (wobei die ersten zwei vermutlich abgelehnt wurden, sonst bräuchte es keinen dritten) reicht es den Gerichten vermutlich - und sie suchen mit Vorliebe formelle Gründe, um nicht in der Sache entscheiden zu müssen. Besonders erfreut sind Gerichte über anwaltliche Formfehler - damit sind Entscheidungen immer ganz (formell) einfach.
Vielleicht stellt du die ABR-Anträge Nr. 4 und 5 parallel? Beim AG und beim OLG? Dann ist zumindest ein Gericht zuständig.
Gruß
Martin