Hi mal ne frage, ich hatte im September letzten Jahres einen Antrag auf Umgang gestellt, die Mutter hat dazu was geschrieben und somit ihren Antrag dazu gestellt. Das umgangs Verfahren läuft noch... Die Mutter hat in der Zwischenzeit einen antrag auf Übertragung der Elternliche Sorge gestellt, dieser Antrag ruht aktuell.
Für das Sorgerecht hätte ich nen Anwalt sollte dieser Antrag vor einer Verhandlung dazu nicht zurück genommen werden...
Jetzt die Frage kann man das umgangsverfahren und das Sorgerechtsverfahren was je ein anderes Aktenzeichen hat zu einem zusammen legen um Gerichts und evtl Anwaltskosten nicht doppelt bezahlen zu müssen? Falls das geht würde das Sinn machen oder lieber beide extra laufen lassen?
Hi Ruffys
Und wie soll das dann funktionieren? Was erwartest Du dann von den Erfolgsaussichten? Mich verwundert, daß das Umgangsverfahren nach 8 Monaten (!) noch kein Egebnis gebracht hat. Für ein SR-Verfahren solltest Du dann mit mehreren Jahren rechnen. Oder die KM ist taffer drauf und zieht das durch.
Was sind denn überhaupt Deine Prioritäten?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Zum umgang gabs ein Verfahren mit vermerk im September und noch mal nen Termin mit vermerk im April... abgeschlossen ist es deshalb noch nicht da das FamG erst das Strafverfahren abwarten will. Aus diesem Grund ruht auch das von der Mutter im März diesen Jahres angeleierte Sorgerecht Verfahren...
Mein Wunsch wäre am ende das WM. Ob ich auch nen SR Antrag stelle weiß ich noch nicht. Aktuell steht und fällt alles mit dem laufenden Strafverfahren...
Es kann zusammen erörtert aber nicht verbunden werden. Aber auch die sog. simultane Erörterung ändert nichts daran, dass in jedem der Verfahren eine gesonderte Terminsgebühr entsteht.
Gruss von der Insel
wirkt irgendwie seltsam: Mutter will aSR, weil deine Mitsorge dem Kind schadet, du das WM. Weiter auseinander geht also nicht mehr 😉
Aus Interesse: was ist Hintergrund des Straferfahren? Und wie ist der Umgang momentan so? Nach vielen Monaten ohne Umgang kann ich mir nicht vorstellen, dass das Gericht mit einem WM sympathisieren kann.
Der Hintergrund zum Strafverfahren steht unter "deine Geschichte"...
Das alleinige SR wird Sie auf keinen Fall bekommen das hat ihr der Richter im Umgangs Verfahren schon mitgeteilt, wenn dann nur teile.. Umgang aktuell wöchentlich 2std Kinderschutzbund (ohne beanstandungen) und zwei telefonate. Aktuell lässt sich leider nicht viel machen... erst muss das andere Verfahren abgewartet werden. Davon hängt alles ab.
Aber Schade das man die FamG Verfahren nicht zusammen legen kann...
Moin,
du möchtest von der aktuellen Situation ohne Übernachtungen, mit durch den Kinderschutzbund begleitete Treffen 2h wöchentlich zum Wechselmodell?
Also entweder du bist vollkommen naiv oder vollkommen naiv.
WF
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Das mit dem WM war für letztes Jahr geplant... und aktuell kann ich eh nichts ändern...
Mit Naivität hat das weniger zu tun.
Man kann es schon als "üblich" betrachten, dass (vorzugsweise Mütter) eine Strafanzeige stellen, damit sie mit ihren Anträgen bei den Familiengerichten durchkommen. Diese spielen die Spielchen leider immer mit. Das geht übrigens sogar soweit, dass tatsächliche Übergriffe durch Elternteile / restriktive Mütter garnicht verfolgt werden.
In der Regel geht es um die Verfolgung der Zile in dieser Reihenfolge:
Kind - Kontakt - Geld!
Meist wird das ASR gewollt, weil dann nahezu ausgeschlossen werden kann, dass ein Vater sein Kind bei sich behalten kann, egal was passiert. Dies ist meist die Sicherheit die gewollt wird. Wenn dieser Schritt erreicht ist, fließt der Unterhalt reibungslos und nicht selten kommt es dann sogar vor, dass das Kind nahezu im WM kontakt zu beiden Eltern hat ...
Von daher sollte klar sein, warum die KM die Anträge gestellt hat und dass diese nur dazu dienen, den Unterhalt nicht zu gefährden, denn um diesen geht es letztendlich.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Noch eine Frage zu den beiden Verfahren beim FamG.
Sollte es dazu kommen, kann der Richter in beiden Verfahren ein Gutachten in Auftrag geben oder wäre eines ausreichend?
Sollte ich eine Begutachtung über mich ablehnen, müsste ich dieses Gutachten dennoch hälftig finanzieren?
Zum Thema WM möchte ich noch etwas ergänzen. Mein damaliger Antrag war eine richterliche Festlegung des Umgangsrecht. Das WM erwähnte ich in meiner beigefügten Elternvereinbarung und wahr zum damaligen Zeitpunkt realistisch...wie und was am Ende dabei rum kommt ist von der angedichteten strafsache abhängig. Dort gehe ich nach wie vor von einer Einstellung aus obwohl mir ein verfahren mit Freispruch mittlerweile lieber wäre.
Die Ermittlungen damals wurde vom FamG (nach meinem Antrag) bei der StA eingeleitet. Die Mutter wollte das klein halten (nur bis JA) evtl um mich Erpressbar zu machen. Anscheinend hat sie nicht mit Wiederstand gerechnet weshalb mir dann plötzlich mehr umgang als vorher gewährd werden sollte...
Hallo,
Jetzt die Frage kann man das umgangsverfahren und das Sorgerechtsverfahren was je ein anderes Aktenzeichen hat zu einem zusammen legen um Gerichts und evtl Anwaltskosten nicht doppelt bezahlen zu müssen? Falls das geht würde das Sinn machen oder lieber beide extra laufen lassen?
Ja, kann es, siehe § 20 FamFG. Nur wird dann der Streitwert entsprechend angepasst.
Aus diesem Grund ruht auch das von der Mutter im März diesen Jahres angeleierte Sorgerecht Verfahren...
Ein Verfahren, welches dem Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG unterliegt, kann m.W. nicht ruhend gelegt werden. Es wird einfach nicht (mehr) terminiert.
Sollte es dazu kommen, kann der Richter in beiden Verfahren ein Gutachten in Auftrag geben oder wäre eines ausreichend?
Wenn Sorgerecht und Umgang anhängig sind, wird es nur eines geben. Alles andere wäre unsinnig.
Sollte ich eine Begutachtung über mich ablehnen, müsste ich dieses Gutachten dennoch hälftig finanzieren?
Auch wenn dir durch Verweigerung an der Teilnahme am Gutachten selbst keine Nachteile entstehen (dürfen), darfst du dich selbstverständlich hälftig beteiligen.
Viel Erfolg.
LG D
"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)