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(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

wir haben ein "kleines" Problem.

Mein Mann bezieht für insgesamt 4 Kinder (3 Stiefkinder und 1 vollj. Kind) KG in der Gesamthöhe von 773 €.

Soweit so gut. Nun hat die große Tochter im Oktober, nach dem Auszug bei uns, einen Abzweigungsantrag gestellt. Ein Anruf bei der Familienkasse ergab, dass ihr 192,25 € zustehen (da der Gesamtbetrag durch 4 Kinder geteilt wird. Warum sie von meinen 3 Kindern profitieren darf ist mir zwar nicht verständlich, aber hier auch egal.). Da sie jeglichen Kontakt ablehnt kann mein Mann auch nicht nachprüfen, ob sie die Voraussetzung für den KG-Bezug noch erfüllt. Die MA der Familienkasse meinte das wäre kein Problem, er könne das KG komplett an sie auszahlen lassen, dann wäre es ihre Verantwortung.

Das JA hat eine Unterhaltsberechnung durchgeführt und wusste auch von dem Abzweigungsantrag. Von daher hat es vom Bedarf das KG in Höhe von 184 € abgezogen. Für den Restbedarf ist mein Mann nicht voll leistungsfähig, von daher wurde ein zu zahlender Betrag von 173 € errechnet. Diesen überweist er nun auch seit Dezember.

Im Dezember kam auch der Anhörungsbogen der Familienkasse zum Abzweigungsantrag. Wahrheitsgemäß gab er an 173 € KU zu zahlen und hat explizit darauf hingewiesen, dass das KG in Höhe von 184 € an die Tochter ausgezahlt werden soll. Hintergrund ist, dass er keine Lust hat das KGan sie weiterzuleiten und später eine Rückforderung der Familienkasse zu bekommen und dann doppelt zahlen zu müssen (da er ja das KG an die Tochter überweisen müsste).

Heute kam nun der Bescheid der Familienkasse. Sie zweigen 20,25 € an die Tochter ab, da er nicht den vollen KU leistet (keine Ahnung von welchem Betrag die ausgehen). Die restlichen 173 € werden an ihn überwiesen, da er ja in dieser Höhe KU leistet.

Der Anruf bei der Familienkasse führt zu nichts. Ja, wenn sie die Schule schmeisst, dann müsste er nicht zurückzahlen, sie Rückzahlungspflichtig. Ach ja?Und in welcher Höhe? Ja in der Höhe die an sie ausgezahlt wird, den Rest müsste er natürlcih zurückzahlen ,da er es ja auch bekommt  :phantom:
Das war der Punkt wo ich am verzweifeln war. Meine Erklärung, dass bei der Berechnung aber doch das KG schon abgezogen wurde, wurde abgebügelt, das wäre ja nicht das Problem der Famlienkasse. Auf meine Frage, wie wir nun vorgehen sollen, damit es eben nicht zu demProblem kommt ,dass mein Mann irgendwann mal doppelt zahlen muss (einmal Kind uns Später Rückzahlung) verwiese die Dame mich auf den Klageweg gegen die Tochter. Damit hätte sie schließlich nix zu tun..Er hätte ja auch angeben können, dass er keinen KU leistet  :knockout:

Meine Erklärung wie der KU berechnet wird überstieg dann wohl die Denkleistung der MA und sie legte einfach auf.

Ein weiterer Anruf, eine andere Dame. Die hatte zwar durchaus Verständnis, aber auch wenig zu sagen. Sie meinte nur, dass mein Mann dann eben Wiederspruch einlegen soll und explizit nocheinmal darauf hinzuweisen, dass mangels Kontakt er seiner Pflicht Änderungen mitzuteilen nicht nachkommen wird können.

Eine Übertragung des Anspruchs auf die KM kann es nicht geben, da diese keinerlei KU leistet. Wenn er nun auch kein KG mehr erhalten will und die KG seiner Argumentation nicht folgt könne er ja sein Glückwor Gericht suchen, so die MA.

Wie formuliere ich denn nun den Widerspruch?

Zumal in der Berechnung schon ein Fehler ist.

Für den Zeitraum 10/13-01/14 wird eine Nachzahlung von 779 € an uns und 81 € an die Tochter erfolgen. Wenn ich das addiere und durch die 4 Monate teile ergibt sich 215 € pro Monat und nicht 192,25 € (die in den letzten Monaten bei uns abgezogen wurden)

Ich mag dieses Chaos nicht.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 19:49
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Tina,

der Vorteil bei Widersprüchen (viele Länderbehörden haben diesen z.B. bereits komplett abgeschafft und verweisen direkt auf den Klageweg) ist, dass die Behörde selber noch mal "in sich gehen kann", ob der Bescheid rechtmäßig war.

Ansonsten kannst Du die Sache so formulieren, wie ihr es für richtig haltet. Ihr müsst auch nicht mit perfektem Juristendeutsch aufwarten, die Behörde ist gehalten, Eure Beschwer zu erkennen und dann zu prüfen.

Aus meiner Sicht war die Antwort der zweiten Mitarbeiterin am sinnvollsten:

Sie meinte nur, dass mein Mann dann eben Wiederspruch einlegen soll und explizit nocheinmal darauf hinzuweisen, dass mangels Kontakt er seiner Pflicht Änderungen mitzuteilen nicht nachkommen wird können.

Das mit dem Betreff Widerspruch (obwohl selbst das kein Formerfordernis ist) etwas ausformuliert, müsste schon ausreichen.

Zu den inhaltlichen Fragen zur Höhe des KG können Dir sicher unsere Unterhaltsexperten etwas sagen. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2014 20:01
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Ingo,

danke.

Die Höhe des KG ist korrekt berechnet. Da, warum auch immer, bei einer Abzweigung nicht der rechnerisch auf das Kind entfallende Betrag genommen wird, sondern die Gesamthöhe einfach durch alle Kinder geteilt wird. Somit profitiert sie im Moment noch davon, dass mein Mann das KG für meine Kinder erhält.

Interesant wäre allerdings, warum die Familienkassen am Oktober 184 € weniger ausgezahlt hat, bei der Nachzahlung nun aber 215 € nachzahlt. Ich denke darauf sollte man schon hinweisen. Irgendwann fällt das ja eh auf und sie fordern es zurück und noch mehr Zahlenchaos will ich derzeit nciht.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 20:08
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Mal grundsätzlich zum KG an Volljährige, welche auswärts wohnen. Ich empfehle Deinem Mann, zwar KG-Bezugsberechtigter zu bleiben, allerdings als Zahlungsempfänger das vollj. Kind bei der FamK eintragen zu lassen. Diese bekommt das volle KG sowieso. Dann dürfte sich jedes Ansinnen von Abzweigung etc. erledigen und es besteht eine gewisse Sicherheit für ihn. Damit wäre diese Baustelle beseitigt. Das kann schriftl. erfolgen, frage mich aber jetzt nicht nach dem dafür vorgesehenen Formular. Ich weiss nur, bei der FamK es gibt eins (online herunterladbar).

Dann wäre es seine einzige Aufgabe, regelmässig einen Nachweis von Tochter zu fordern, dass für ihn die Anspruchsgrundlage für KG-Bezug erfüllt ist.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2014 20:10
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi oldie,

auf den Abzweigungsantrag hatte er ja keinen Einfluß. Haben wird nur mitbekommen, als weniger KG überwiesen wurde.

Er möchte nicht mehr KG-Berechtigter sein. Er kann seine Tochter zu nichts auffordern, da sie unbekannt verzogen ist. So kann er ihr keinen Brief wirksam zukommen lassen. Und ob die KM Briefe weiterleitet oder nicht steht ja nicht in seinem Einflußbereich. Bei FB und Handy ist er geblockt. Aber trotzdem ist es einen Versuch wert,sie als Zahlungsempfänger einzutragen. Geht das auch, wenn nur ein Teil des KG betroffen ist? Derzeit läuft ja das KG meiner KG noch über ihn. Und das muss ja nun wirklich nicht an die Tochter überwiesen werden.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 20:17
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich bin, trotz aller eigenen Erfahrungen, immer noch überrascht, was dieser Staat für einen Müll produziert.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 08.01.2014 20:20
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich auch.

Vor allem wir restistent manche Damen an der Hotline dann sind. KG als Ausgleich für die Unterhaltszahlung  :knockout:

Ich konnte nicht anders und fragte, ob sie denn auch 300 € KG überweisen würden, wenn er 300 € KU leistet  :rofl2:

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 20:32
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Tina,

ich denke, Ihr macht es Euch zu kompliziert - offenbar vor lauter Angst, etwas falsch zu machen. Mein Weg wäre folgender

Er kann seine Tochter zu nichts auffordern, da sie unbekannt verzogen ist. So kann er ihr keinen Brief wirksam zukommen lassen. Und ob die KM Briefe weiterleitet oder nicht steht ja nicht in seinem Einflußbereich. Bei FB und Handy ist er geblockt.

diese 173 EUR KU pro Monat möchte sie ja haben. Und für die muss es ein Konto geben, auf das sie überwiesen werden. Das Verwendungszweck-Feld bei Überweisungen ist gross genug für Kurzmitteilungen. Zum Beispiel darüber, dass der UH nur dann fliesst, wenn regelmässig die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen werden.

Nach meiner Erinnerung sind diese 173 EUR nicht mal tituliert. Dein Mann kann sie also bezahlen - oder es einfach mal bleiben lassen. Da passiert überhaupt nichts Schlimmes bei Euch, wenn Ihr mal ein bisschen "unkorrekt seid - aber dann hat die junge Dame es in der Hand, von sich aus (!) ihre Anspruchsberechtigung nachzuweisen. Mein Sohn hatte in einer seiner Bock- und Kommunikationsverweigerungsphasen auch mal die Idee, mir statt einer Info über sein Studium nur ein unscharfes Handy-Foto seiner Immatrikulationsbescheinigung zu mailen. Ich habe daraufhin den Unterhaltsbetrag in Scheinen auf meinem Schreibtisch fotografiert und ihm ein Foto davon zurückgemailt... 😉

Lasst Euch doch nicht von einem Spätpubi am Nasenring durch die Manege ziehen!

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 08.01.2014 21:02
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Martin,

danke. Du nimmst mal wieder die Emotionen raus. An die Überweisung hab ich gar nicht mehr gedacht, das wäre ein guter Weg. Klar tituliert ist nichts, wird auch nicht.

Für die Berechnung der Famlienkasse kann sie ja nix. Alle, auch das JA, sind ja davon ausgegangen, dass das KG ihr von der Familienkasse in voller Höhe überwiesen wird.

LG Tina

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Themenstarter Geschrieben : 08.01.2014 21:10
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

auf den Abzweigungsantrag hatte er ja keinen Einfluß.

Eben doch, wenn meine obige Vorgehensweise verfolgt wird. Ein Abzweigungsantrag (und damit - kurzfristig - eventuell doppelter KG-Bezug) dürfte ins Leere laufen, wenn Kind bereits Zahlungsempfänger ist.

Kind kann niemals KG-Berechtigter werden, solange ein ET zumindest einen kleinen UH-Beitrag leistet. KG steht nun mal laut EStG als Steuerausgleich den Eltern zu. Das Kind hat wegen (lt. Gesetz) grundsätzlich fehlendem (pflichtigem da UH-berechtigt) Einkommen keinen Anspruch auf steuerlichen Ausgleichsanspruch (Freibetrag) wie KG - mal vereinfacht ausgedrückt.

Eventuell kann aber mal versucht werden, den KG-Anspruch abzutreten, z.B. an KM, an Grosseltern, eventuell sogar an Kind. Nur kann ich mir das Kind als KG-Anspruchsberechtigten nur dann vorstellen, wenn keiner der UH-Pflichtigen seiner Pflicht nachkommt. Theoretisch ist immer die Abtretung an einen nachfolgig berechtigten KG-Empfänger möglich.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 09.01.2014 00:52




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Tina,

das Problem ist, dass eine Abzweigung des Kindergeldes als Sonderfall
"Eine Abzweigung des Kindergeldes ist nur dann möglich, wenn der Kindergeldberechtigte regelmäßig keinen oder nur geringen Unterhalt zahlt (geringer als die Höhe des anteiligen Kindergeldes)."

siehe http://www.kindergeld.org/abzweigungsantrag-kindergeld.html

Deshalb wurden auch nur der Differenzbetrag zwischen Unterhalt und Kindergeld abgezweigt.
Dass die Familienkasse direkt an die Tochter als Kindergeldberechtigte überweist und bei der Tochter nachfragt, ob sie noch die Vorausetzungen für das Kindergeld erfüllt, geht nicht (wie oldie schon gesagt hat).

In der Verantwortung gegenüber der Familienkasse wird immer Dein Mann stehen. U.U. könnte das KG auf ein Extrakonto gehen und wird nur dann überwiesen, wenn klar ist, dass die Tochter noch berechtigt ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2014 13:07
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Susi,

danke. Sowas hab ich befürchtet.

Also zu jedem Halbjahr irgendwie auffordern eine Schulbescheinigung vorzulegen und bis diese hier ankommt weder den KG-Anteil noch den KU überweisen.

Ich könnte k***. Wäre ja so einfach, wenn ein Gespräch möglich wäre und nicht auczh noch das JC drinhängen würde.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.01.2014 13:21
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Tina,

Also zu jedem Halbjahr irgendwie auffordern eine Schulbescheinigung vorzulegen und bis diese hier ankommt weder den KG-Anteil noch den KU überweisen.

nein, einfacher: Selbst darauf kommen lassen, dass sie zuerst in der Bringpflicht ist. Weder Dein Mann noch Du müsst Euch Gedanken über das "irgendwie auffordern" machen.

Man muss nicht ständig ein 150-prozentig gesetzestreuer und vorschriftenkorrekter Bürger sein wollen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2014 14:17