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Gemeinsames Sorgerecht erstritten - KM geht vor OL

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 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

Ich habe halt nur begrenzte finanzielle Mittel, für Prozesskostenhilfe reicht es aber auch nicht. Und vorm OLG ist ja Anwaltszwang.

Auch vor dem OLG besteht grundsätzlich in Sorgerechts- oder Umgangsstreitigkeiten kein Anwaltszwang!

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2014 18:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

ich habe das gemeinsame Sorgerecht erstritten, die Kindsmutter Beschwerde beim OLG eingelegt.

Hat sie denn nun oder hat sie nur ihre Absicht kund getan?

Da müsste ja drin stehen, ob sie nur VKH prüfen lässt oder bedingungslos Einspruch erhoben hat.

Naja und die Kosten?
Wenn du gewinnst, muss sie die tragen und wenn sie nur mit Kommunikationsproblemen abgeblitzt ist, ist das eigentlich kein Grund, für das OLG das zu kippen.
Und wenn sie jetzt noch jede Menge neue Argument aus der Tüte holt, liegt die Frage nahe, warum ihr das erst jetzt einfällt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2014 18:59
(@hcbresson)
Schon was gesagt Registriert

Jetzt bin ich erstaunt, auf mehreren Internetseiten wird bei Familiensachen vom Anwaltszwang beim OLG geredet.
http://www.ratgeber-recht24.de/Zum_Anwalt_oder_nicht/Anwaltszwang.html

Hier im Forum wurde mir auch gesagt, dass jede Partei seine Anwaltskosten selbst bezahlen muss.

Die KM hat Beschwerde durch ihren Anwalt beim OLG eingereicht und heute wurde die Begründung am letzten Tag eingereicht. Dies ist der Stand.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.07.2014 19:46
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich weiß es auch nicht.
Würde aber vielleicht sowieso nicht drauf verzichten.

Wieviel Erfahrung hast du vor Gericht?

Bei Verfahren vor dem FG wird i.d.R. geteilt aber beim OLG würde ich schon darauf bestehen, dass bei einer Abweisung die Verliererin bezahlt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 10.07.2014 19:55
(@hcbresson)
Schon was gesagt Registriert

Ich sag Bescheid, was dabei herauskommt.

Danke

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Themenstarter Geschrieben : 10.07.2014 20:20
(@Inselreif)

Jetzt bin ich erstaunt, auf mehreren Internetseiten wird bei Familiensachen vom Anwaltszwang beim OLG geredet.

in Familienstreitsachen schon - aber nicht in Kindschaftssachen 🙂

Gruss von der Insel

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Geschrieben : 11.07.2014 09:39
(@hcbresson)
Schon was gesagt Registriert

:knockout: Ist alles gar nicht so einfach :knockout:
Danke

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Themenstarter Geschrieben : 11.07.2014 20:58
(@hcbresson)
Schon was gesagt Registriert

So, heute habe ich die Begründung für die Beschwerde vor OLG von der Kindsmutter erhalten. Meistens nur viele alte und falsche bzw. schlecht nachweisbare Geschichten aufgewärmt oder Unwahrheiten erzählt. Die aktuellen neuen Vorwürfe kann ich ja nicht mit einer Stellungnahme entkräften? Die Frage: Warum wurde dass nicht schon vorm Amtsgericht erörtet?
Eine Frage: Wenn das OLG jetzt über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheidet, wird nur (!)  betrachtet, auf welcher damaligen Grundlage der Richter richtig oder falsch entschieden hat oder dürfen auch neue Aspekte in die Begründung aufgenommen werden?
Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2014 14:39
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin HCB,

das OLG ist keine Instanz, wo man mit der Begründung "das erstinstanzliche Urteil gefällt mir nicht, ich will ein neues" hingehen kann. Seine Aufgabe ist vielmehr, das Urteil der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen und bei Vorliegen solcher Fehler an diese zurückzuverweisen.

Wenn Deine Ex jetzt mit ollen Kamellen kommt (und einen Anwalt findet, der blöd genug ist, diese vor dem OLG vorzutragen), wird sie sich bestenfalls fragen lassen müssen, warum sie das nicht schon vor dem Amtsgericht erzählt hat. Abgesehen davon ist das GSR nach aktueller Rechtssprechung nichts, das Du Dir als Vater durch herausragendes Verhalten mühsam verdienen müsstest; es wird nur noch darauf abgestellt, ob das GSR in irgendeiner Form kindeswohlschädlich wäre. Und dagegen spricht schon allein die Umgangskontinuität der vergangenen 11 Jahre und das daraus erwachsene Vater-Tochter-Verhältnis.

Sieh das Ganze also einfach als letztes Aufbäumen Deiner Ex vor der bereits deutlich sichtbaren Erkenntnis, dass dieses Kind nicht IHRES, sondern EURES ist. Auch wenn das GSR in Deinem Fall - ich schrieb es bereits - mehr psychologischen und ideologischen als praktischen Wert hat, weil es gar nicht (mehr) viele Dinge gibt, wo Du es bei einem 11-jährigen Kind noch einbringen kannst. Aber unzweifelhaft wird es sich gut anfühlen, auch diesbezüglich Augenhöhe hergestellt zu haben.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 12.07.2014 15:12
(@hcbresson)
Schon was gesagt Registriert

Danke für deine Worte :thumbup:. Man will sich als vollständiger Vater fühlen. Und klarmachen, dass ein Kind kein Eigentum ist.
Gruß

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Themenstarter Geschrieben : 12.07.2014 15:28




(@bester-papa)
Registriert

Moin!

Seine Aufgabe ist vielmehr, das Urteil der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen und bei Vorliegen solcher Fehler an diese zurückzuverweisen.

Wenn Deine Ex jetzt mit ollen Kamellen kommt (und einen Anwalt findet, der blöd genug ist, diese vor dem OLG vorzutragen), wird sie sich bestenfalls fragen lassen müssen, warum sie das nicht schon vor dem Amtsgericht erzählt hat.

Das ist so aber nicht richtig. Im FamFG, wozu auch das GSR gehört, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das OLG kann auch ganz neue Aspekte mit einfliessen lassen, die vorher noch nicht zur Sprache kamen. Das OLG kann sogar selbst Informationen beschaffen, die nicht einmal die KM vorträgt.

Es könnte Dir also passieren, dass das OLG das ganze Verfahren erneut durchzieht, incl. Kindesanhörung, Stellungnahme durch JA und VB etc.

Zudem hat das OLG selbst zu entscheiden. 

Gruss
BP 

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Geschrieben : 12.07.2014 16:18
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin BP,

ich beziehe mich auf das Procedese, das auch HIER beschrieben ist:

Im Zivilprozess gibt es das Rechtsmittel der Berufung gegen Endurteile der Amtsgerichte und der in erster Instanz tätig gewordenen Landgerichte. Das Urteil kann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Überprüfung gestellt werden, allerdings kann neues Vorbringen (Präsentieren neuer Beweismittel) nicht berücksichtigt werden, wenn es in erster Instanz bereits hätte vorgebracht werden können („Präklusion“). Das Berufungsgericht muss nicht in allen Fällen eine Beweisaufnahme durchführen.

Die Berufung kann somit nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass zu berücksichtigende neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen, also solche, die das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigen durfte oder konnte, sind im Berufungsverfahren dann nur noch eingeschränkt und unter besonderen Voraussetzungen („Novenrecht“) zulässig.

Ich wüsste jetzt nicht, warum ausgerechnet das Familienrecht als Teil des Zivilrechts von dieser Regelung ausgenommen sein sollte. Die vom TO beschriebenen "ollen Kamellen" sind das jedenfalls Gegenteil von "neuen Tatsachen".

Grüssles
Martin

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Geschrieben : 12.07.2014 17:19
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Es ist zwar tatsächlich so, dass im Familienrecht, anders als in anderen Rechtsbereichen, vor dem OLG sogar noch neue Sachverhalte vorgetragen werden können, nur halte ich das Risiko dass sich daraus ergibt, auch für überschaubar.

Es kann natürlich theoretisch sein, dass du auf einen GSR-Hasser triffst, der kraft seiner Amtsermittlung doch noch ganz schlimme Dinge dich über dich erfährt aber ich behaupte mal, dass sich so etwas eher auf "neue Erkenntnisse" wie eine überraschende Misshandlung deines Kindes bezieht.

Ist denn irgendwas dabei, was ein Richter ernst nehmen könnte?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2014 20:29
(@bester-papa)
Registriert

Ich wüsste jetzt nicht, warum ausgerechnet das Familienrecht als Teil des Zivilrechts von dieser Regelung ausgenommen sein sollte. Die vom TO beschriebenen "ollen Kamellen" sind das jedenfalls Gegenteil von "neuen Tatsachen".

Moin Martin.

1. Handelt es sich hier nicht um ein Berufungs-, sondern um ein Beschwerdeverfahren.
Insofern gilt hier §571 ZPO:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/571.html
Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden

In Verbindung mit §65 FamFG:
https://dejure.org/gesetze/FamFG/65.html
(3) "Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden"

3. Verweise ich auf einen Link bzgl. Amtsermittlung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtsermittlungsgrundsatz
>>> Siehe hierzu unter Punkt "Zivilgerichtsbarkeit"

4. Darfst Du mir dann mal erklären, warum in meinem OLG Verfahren das OLG eine Kindesanhörung durchgeführt hat, das AG aber nicht. Nach Deinen Aussagen hätte es der Kindesanhörung sowie neuen Stellungnahmen des JA und VB ja gar nicht mehr bedurft.

Fazit: Auf die vom TO beschriebenen "alten Kamellen" sollte er in seiner Erwiderung genauso eingehen wie auf die neu vorgebrachten Tatsachen. 

Gruss
BP

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2014 13:28
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin BP,

1. Handelt es sich hier nicht um ein Berufungs-, sondern um ein Beschwerdeverfahren.

das ist trotzdem prinzipiell derselbe Vorgang; der Unterschied ist lediglich, dass die Berufung ein Rechtsmittel gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte ist, während man mit einer Beschwerde andere gerichtliche Entscheidungen, beispielsweise Beschlüsse und Verfügungen angreift.

Insofern gilt hier §571 ZPO:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/571.html
Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden

In Verbindung mit §65 FamFG:
https://dejure.org/gesetze/FamFG/65.html
(3) "Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden"

eben: Es geht um neue "Angriffs- und Verteidigungsmittel" bzw. "Tatsachen und Beweismittel". Die sind das Gegenteil der mit dem Präklusionsvorbehalt beschriebenen "ollen Kamellen", die man schon erstinstanzlich hätte vortragen können.

4. Darfst Du mir dann mal erklären, warum in meinem OLG Verfahren das OLG eine Kindesanhörung durchgeführt hat, das AG aber nicht.

das kann ich - natürlich - nicht, denn mir liegen die Schriftsätze Deines Verfahrens nicht vor.

Nach Deinen Aussagen hätte es der Kindesanhörung sowie neuen Stellungnahmen des JA und VB ja gar nicht mehr bedurft.

Aus vorgenanntem Grund kann ich nur spekulieren, aber wenn ein behaupteter bzw. erkannter Rechtsfehler beispielsweise darin lag, dass erstinstanzlich keine Kindesanhörung durchgeführt wurde, hast Du eine mögliche Erklärung.

Fazit: Auf die vom TO beschriebenen "alten Kamellen" sollte er in seiner Erwiderung genauso eingehen wie auf die neu vorgebrachten Tatsachen. 

ein guter Anwalt weiss, welcher Vortrag beim OLG als "neu" zu bewerten und deshalb im Detail zu beantworten ist und welcher als "alt" mit Verweis auf bereits geführten Schriftverkehr abgehakt werden kann.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2014 14:07
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin,

Meistens nur viele alte und falsche bzw. schlecht nachweisbare Geschichten aufgewärmt oder Unwahrheiten erzählt. Die aktuellen neuen Vorwürfe kann ich ja nicht mit einer Stellungnahme entkräften? Die Frage: Warum wurde dass nicht schon vorm Amtsgericht erörtet?

Gut für Dich. Neue Vorwürfe interessieren nicht! Das Beschwerdeverfahren heißt nur so, beschweren
über eine Endentscheidung im ersten Rechszug, die einem nicht gefällt, ist nicht!!

Eine Frage: Wenn das OLG jetzt über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheidet, wird nur (!)  betrachtet, auf welcher damaligen Grundlage der Richter richtig oder falsch entschieden hat oder dürfen auch neue Aspekte in die Begründung aufgenommen werden?
Gruß

Das Beschwerdegericht prüft 1., ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.

Werden diese Erfordernisse nicht erfüllt, ist sie abzulehnen.

2. prüft das Gericht, ob sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses eine Rechtsverletzung ergibt. Und nur diese Rechtsverletzung ist entscheidend. Hier können neue Tatsachen und Gründe angeführt werden, die diese Rechtsverletzung belegen, aber nicht generell.

Beispiel: Ein Kind ist in Umgangs-oder Sorgerechtsangelegenheiten ab einem bestimmten Alter zwingend zu hören. Unterbleibt das durch das Amtsgericht, stellt dies eine Rechtsverletzung dar. Hier kann Beschwerde erfolgversprechend eingereicht werden.

Oder es werden in einem Umgangsbeschluss die Zeiten nicht konkret geregelt. Auch dies stellt eine Rechtsverletzung da. Es ist aber i.d.R. nicht erfolgversprechend gegen einen Umgangsbeschluss vorzugehen, wenn man einfach mit dem ausgeurteilten Umgang oder in Deinem Fall die KM mit der Entscheidung über das GSR unzufrieden ist, das Verfahren aber an sich korrekt gelaufen ist oder auch sonst keine Rechtsverltzung reklamieren kann.

Insofern würde ich sehr ruhig abwarten.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2014 16:22
(@hcbresson)
Schon was gesagt Registriert

So, es ist soweit, die Kindesmutter hat hat Beschwerde gegen die Entscheidung für das gemeinsame Sorgerecht eingelegt und die Anhörung vorm OLG steht unmittelbar bevor. Ohne Anwalt  versuche ich die Sache durchzuziehen, einerseits aus finanziellen Gründen, andererseits auch um Geld für eventuelle weitere Verfahren zu sparen. Wünscht mir, dass ich fit bin und die richtigen Argumente zur richtigen Zeit bringe.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2014 02:20
(@squallking)

Hallo Herr HC Bresson,

ich wünsche Ihnen viel Glück und Erfolg, möchte Ihnen aber auch mitteilen, dass derjenige als Narr gilt, welcher vor einem hohen Gericht ohne Rechtsanwalt erscheint, und derjenige ebenso, welcher sich nur von einem Rechtsanwalt vertreten lässt. Meines Erachtens sparen Sie an der falsche Stelle. Im übrigen möchte ich anmerken, daß vor Oberlandesgerichten Verfahren bis auf sehr wenige Ausnahmen sogenannte Anwaltsprozesse sind. Wie ihre Rechtssache zu kategorisieren ist, vermag ich Ihnen gegenwärtig nicht zu sagen.

Viele Grüße

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2014 04:08
(@Inselreif)

Wie ihre Rechtssache zu kategorisieren ist, vermag ich Ihnen gegenwärtig nicht zu sagen.

Dann sollte man sich vorher schlau machen. Der TO unterliegt keinem Anwaltszwang.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2014 09:06
(@hcbresson)
Schon was gesagt Registriert

Juhuuuuuu  🙂 🙂 🙂 🙂 🙂

Ich habe auch  vor OLG mein gemeinsames Sorgerecht bekommen. Auch ohne Anwalt. Denn der (sehr kompetente und auch menschliche ) Richter hat fast ausschließlich die Mutter befragt, warum Sie denn dagegen sei. Vieles ging über die persönliche Schiene.

Ich habe nur argumentiert, dass mir das Sorgerecht nicht zu geben mit ähnlichen Argumenten gerechtfertigt sein muss, wie einem Vater, dem das Sorgerecht entzogen wird. Kommunikationsstörungen treten außerdem ja auch bei frisch geschiedenen Paaren auf. Dem Vater wird das Sorgerecht ja auch nicht deswegen entzogen.  Dies scheint ein guter Hebel zu sein! Also ein guter Tipp.

Danke an euch alle, ein tolles Forum  :thumbup:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.09.2014 13:42




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