Gerichtszuständigke...
 
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Gerichtszuständigkeit ändern?

 
(@john-doe)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen,

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§ 122 FamFG legt die „Örtliche Zuständigkeit“ fest:   

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

    1.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

    2.das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

    3.das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

    4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

    5.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

    6.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
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Besteht irgendeine Möglichkeit - nachdem die KM erneut umgezogen ist - sich an das Gericht/den Richter zu wenden, der der KM den Umzug und die Umgangsregelungen, die natürlich nicht eingehalten werden, "genehmigt" hat? Zumal sie von Anfang an nicht die Absicht hatte, sich an die Umgangsregelungen zu halten?

Oder wäre das von Nachteil, wenn es erneut dieses Gericht wäre?

Bzw. welche "Argumente" ziehen, wenn das Gericht, in dem der Antragssteller seinen Wohnort hat, zu bevorzugen wäre? Gibt es da überhaupt eine Chance oder findet eine Gerichtsverhandlung grundsätzlich in dem Gericht statt, in dessen Bezirk die gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder leben?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.11.2012 11:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Seit 2009 gibt es im FamFG eine Regelung, die besagt, dass sich der Gerichtsort nicht durch einseitigen Wegzug des betreuenden Elternteils ändern soll.
Ich weiß allerdings nicht den § (vermutlich irgendwo im Umkreis von §122) und auch nicht, ob das in deinem Falle greifen würde, da es ja nicht eigenmächtig war und das Verfahren ja schon abgeschlossen ist.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2012 11:44
(@Inselreif)

Hi,

§ 122 legt die örtliche Zuständigkeit in Ehesachen fest. Einschlägig ist § 152 FamFG:

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.
(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

bzw., worauf Du hinaus willst, § 154 FamFG:

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.

Das gilt aber wirklich nur bei einem eigenmächtigen Umzug trotz gemeinsamen ABR.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2012 16:18