schreibt Heribert Prantl, ehemaliger Anwalt, Richter und Staatsanwalt, hier in der SZ. Mal abwarten ob das was ändert. Gerade im Familienrecht ist man ja zumindest als Vater das unendlich lange Aussitzen seitens der Gerichte sattsam gewohnt. Wogegen Unterhaltsklagen seitens Mügttern tendenziell recht fix bearbeitet werden. Die Information, dass sich '05 beim letzten Versuch einer Beschleunigung die Justiz widersetzt hat, verwundert im Übrigen nicht.
/elwu
...eins wird es garantiert, neue Prozesse fördern...
Weil das Gesetz vermutlich mal wieder zig unbestimmte Rechtsbegriffe enthält und sich so trefflich über eine zu lange Verfahrensdauer gestritten werden kann.
Aber insbesondere machen wir es dem Betroffenen erstmal wieder schwer. Im Verfahren selber soll schon gerügt werden und der Schaden beziffert werden. (Hoffentlich denkt der versierte RA auch daran, sonst ist schon alles verloren!)
Aber wie beziffert man den Schaden, wenn man jahrelang sein Kind nicht sieht?!?
Aus meiner Sicht ist schon die Ankündigung ein Rohrkrepierer.
Nix für ungut...
[BMJ] Leutheusser-Schnarrenberger: Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen
Leutheusser-Schnarrenberger: Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum heute vorgestellten Gesetzentwurf für eine Entschädigungsregelung bei unangemessen langen Gerichtsverfahren:
Jeder hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Lücken im Rechtsschutz wollen wir mit einem Entschädigungsanspruch für überlange Prozesse schließen. Die geplante Entschädigungsregelung kommt Verbrauchern wie Unternehmen zugute und ist ein Gewinn für den Rechtsstaat.
Deutsche Gerichte stehen bei der Verfahrensdauer in vielen Bereichen schon heute gut da. Zivilrechtsprozesse vor dem Amtsgericht dauern zum Beispiel im Durchschnitt nur viereinhalb Monate. Auch in Deutschland kommt es aber immer wieder zu unangemessen langen Verfahren. Überlange Prozesse können Privatpersonen und Unternehmen stark belasten, finanziell und persönlich. In vielen europäischen Ländern gibt es bereits besonderen Rechtsschutz bei unangemessen langen Verfahren. Mit der Entschädigungsregelung geben wir den Betroffenen ein wirksames Mittel an die Hand, sich gegen überlange Prozesse zu wehren.
Von der Neuregelung erwarte ich positive Effekte für die Justiz insgesamt. Bei berechtigten Klagen werden die Verantwortlichen über Verbesserungen bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken. Die Entschädigung stärkt den Rechtsschutz vor deutschen Gerichten.
Wir haben sehr genau darauf geachtet, mit der Neuregelung nicht vom Regen in die Traufe zu kommen. Die Entschädigungsregelung darf nicht zur unnötigen Mehrbelastung werden, die dem Rechtsschutz unter dem Strich mehr schadet als nützt. Betroffene müssen immer erst im Ausgangsverfahren die Verzögerung rügen. Erst wenn die Vorwarnung folgenlos bleibt, kann eine Entschädigung eingefordert werden. Für die Entschädigung kommt es nicht darauf an, ob einzelnen Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Der Staat trägt für Organisation und Ausstattung der Justiz Verantwortung. Mängel müssen unabhängig vom Verschulden zu Lasten des Staates gehen.
Hintergrund:
Bei überlangen Gerichtsverfahren gibt es bislang im deutschen Recht keine spezielle Rechtschutzmöglichkeit. Die Betroffenen können nur versuchen, sich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde zu wehren. Für den Ausgleich von Nachteilen gibt es nur den allgemeinen Amtshaftungsanspruch, der oft nicht weiterhilft. Er gilt nur für schuldhafte Verzögerungen, um die es in vielen Fällen nicht geht. Außerdem deckt die Amtshaftung keine immateriellen Nachteile ab, etwa seelische oder gesundheitliche Belastungen durch überlange Gerichtsverfahren.
Die heute vorgestellte Neuregelung sichert den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit, der sowohl vom Grundgesetz als auch von der europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird. Bevor die Entschädigung geltend gemacht wird, muss der Betroffene die Verzögerung zunächst gegenüber dem Gericht rügen. Diese "Vorwarnung" bietet den zuständigen Richtern Gelegenheit, bei berechtigter Kritik Abhilfe zu schaffen und schnell Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu treffen (bspw. einen Termin für die mündliche Verhandlung anzusetzen oder ein noch ausstehendes Gutachten einzuholen). In aller Regel wird dies geschehen. Wenn nicht, kann der Betroffene im zweiten Schritt nach drei Monaten Entschädigungsklage gegen den Staat erheben, auch wenn das verzögerte Ausgangsverfahren noch andauert. Zuständig für solche Entschädigungsklagen sollen einheitlich die Oberlandesgerichte sein.
Der Ersatz umfasst die durch die Verzögerung entstandenen materiellen Schäden. Auch für immaterielle Nachteile soll Ersatz geleistet werden, soweit nicht - je nach Einzelfall - eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist.
Momentan haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen. Den Referentenentwurf finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de/verfahrensdauer.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hi
In dieser Rüge muss auf die materiellen Nachteile, die durch die Verzögerung entstehen (zum Beispiel durch Kreditfinanzierungen) konkret hingewiesen werden.
Ja, klar. Mach das mal in Sorge- und Umgangsrechtstreitigkeiten. Aber dass der Kommentator als erstes konkreteres Beispiel
Dem Vater, der sieben Jahre auf die Entscheidung über sein Sorgerecht warten muss, hilft der Verweis wenig, dass bei Familiengerichten die Prozesse durchschnittlich nur acht Monaten dauern.
genau eins nimmt, wo dies unmöglich ist, hinterlässt bei mir den Eindruck von Effekthascherei.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.