Der Grund für mein Posting:
Das OLG möchte, dass ich eine Zahlung (550,-€) für die (getätigten) Leistungen des Verfahrensbeistandes vornehme. Ich legte Widerspruch gegen die Forderung ein, weil ich die Höhe des Betrags für unberechtigt erachte. Das OLG weist meinen Widerspruch als nicht zutreffend ab.
Folgende Vorgeschichte:
Letztes Jahr habe ich ein Verfahren zur Erlangung des Gemeinsamen Sorgerechts am Amtsgericht geführt. Hierzu erhielt ich Verfahrenskostenhilfe. Das Verfahren habe ich leider verloren. Daraufhin legte mein Anwalt (ohne meine Kenntnis) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes ein. Die Beschwerde wurde auf meine Kosten abgewiesen.
Auch die Verfahrenskostenhilfe für die zweite Instanz wurde abgelehnt.
Der Verfahrensbeistand hat nach dem Einreichen der Beschwerde durch den RA (also dann wohl zweitinstanzlich) tatsächlich eine weitere schriftliche Stellungnahme abgegeben. Mal ganz davon abgesehen, dass er nur den Quatsch aus der ersten Instanz wiederholt hat, hat er wohl damit automatisch Anspruch auf eine Vergütung erhalten.
Soweit so gut, aber müßte er hierfür nicht nur 350,- € statt der geforderten 550,-€ erhalten?
In der ersten Instanz waren für den VB zweifelsfrei 550,-€ fällig. Der VB hat die KM und mich jeweils zu Hause interviewt und dazu Stellungnahmen geschrieben. Durch die Anordnung des “erweiterten Aufgabenkreises” begründet sich sein Anspruch auf die 550,-€ .
(§ 158 Abs. 7 S. 3 FamFG.)
Wie eben geschildert, hat er in der zweiten Instanz aber nur eine kurze Stellungnahme abgegeben. Mir erschließt sich nicht, warum das OLG auch für diesen Einsatz 550,- € einfordert.
Das OLG argumentiert mir gegenüber folgendermaßen:
“...Die Bestellung des VB in erster Instanz wirkt damit auch für das Beschwerdeverfahren, ohne dass hierfür eine zusätzliche Bestellung erforderlich wäre. Dies gilt auch für den Umfang der Bestellung, d.h. auch die Anordnung des erweiterten Aufgabenkreises nach Abs. 4 Satz 3 wirkt in der Beschwerdeinstanz fort.
Die Bestellung (für die erste Instanz) beinhaltet den Zusatz gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3.
Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550,- € pro Kind. Der VB erhält somit in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung (Pauschale) in der vorgenannten Höhe.
Für das Entstehen der Pauschale ist unerheblich, in welchem Umfang der VB tätig geworden ist, es genügt, dass der VB in irgendeiner Weise im Kindesinteresse seine Aufgabe wahrgenommen hat (Vgl. Prütting/Helms*, FamFG, 5. Auflage 2020, R. 60f.).
Vorliegen hatte der VB zu ihrer Beschwerde des erstinstanzlichen Beschlusses schriftlich Stellung genommen, dies reicht als Tätigwerden aus und begründet den Vergütungsanspruch.”
Mein Frage an euch:
Ist die Forderung des OLG für die Leistung des Verfahrensbeistandes IN HÖHE von 550€ berechtigt?
Sollte sich das OLG nicht mit 350€ begnügen?
Moin,
so in etwa hatte ich das auch bereits.
Was steht denn im Beschluss über die Kosten?
Wenn denn nur eine Stellungnahme geschrieben wurde, sollte da eine Rechnung des VB vorliegen. Hier komplett nach § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG abzurechnen ergibt keinen Sinn.
Ist der VB erneut bestellt worden? Mit dem erhöhten Aufwand, wurde es so beschlossen?
Hallo,
das OLG argumentiert aber gerade, dass
1. eine erneute Bestellung nicht erforderlich ist, da die Bestellung und auch die Erweiterung des Auftrags aus der ersten Instanz fortdauert,
2. die Erweiterung des Aufgabenbereichs an sich schon die höhere Pauschale begründet, und
3. der VB durch die Stellungnahme ausreichend tätig geworden ist.
VG Susi
Der Kostenansatz an sich ist nicht zu bemängeln. Die Frage ist nur, welche Kostenentscheidung ergangen ist und Du wolltest doch auch VKH beantragen?!
Herzlichen Dank für Euer Feedback!
Vom Verfahrensbeistand habe ich nie eine Rechnung bekommen. Der VB stellt dem OLG einen Betrag in Rechnung und dieses stellt wiederum mir eine Rechnung aus.
In dem Sinne habe ich gar keinen Einblick, welchen Leistungsumfang der VB in Rechnung stellt und auf welche Paragraphen er sich stützt.
Das OLG argumentiert, dass eine erneute Bestellung (für die 2te Instanz) nicht notwendig ist, da die Bestellung aus der 1. Instanz "ausreicht".
Im Beschluss des OLG steht:
1.
Der Antrag des KV auf Bewilligung den VKH für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde des KV gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat neue Stellungnahmen des VB und des Jugendamtes eingeholt.
II
Die Gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des KV hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet gemäߧ68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da eine solche im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von ihrer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
IV
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Offtopic: wieso hast du das gem. Sorgerecht nicht bekommen? Was war die Begründung?
Moin,
was ich gerade nicht verstehe... Dein Anwalt legt ohne Dein Wissen die Beschwerde gegen das Urteil ein?
Warum tut er das?
Und die Kosten für den VB? Das OLG führt aus, es wurde bereits in erster Instanz bestellt, dementsprechend gilt es für die zweite Instanz auch.
"das OLG argumentiert aber gerade, dass
1. eine erneute Bestellung nicht erforderlich ist, da die Bestellung und auch die Erweiterung des Auftrags aus der ersten Instanz fortdauert,
2. die Erweiterung des Aufgabenbereichs an sich schon die höhere Pauschale begründet, und
3. der VB durch die Stellungnahme ausreichend tätig geworden ist."
Entweder bin ich einflach zu dämlich für juristische Rechnungen und Formulierungen... Aber ich lese das so: Bestellt ist bestellt, das dauert fort... Also keine weiteren Kosten zu erstatten. Oder was bedeutet die Formulierung: fordauert.
Hallo,
es geht um 2 Dinge
1. Eine erneute Bestellung in der Beschwerdeinstanz ist nicht erforderlich, es gilt, was in der ersten Instanz beschlossen wurde. Hier VB mit erweitertem Aufgabenbereich und damit auch in der Beschwerdeinstanz. --> "fortdauert"
2. Der VB hat Anspruch auf eine Vergütung in jeder Instanz. Deshalb fallen für die Beschwerdeinstanz die gleichen Kosten wie in der ersten Instanz an.
VG Susi
Das habe ich auch so verstanden, allerdings auch komplett anders von der Entscheidung bzw. der Kostenstellung des VB erlebt.
Da wurde nicht nach Pauschale abgerechnet, sondern ein Schreiben der VB an das Gericht (vier Zeilen) mit 3xx abgerechnet.
Nicht die Pauschale...
Verstehen muss man das alles nun nicht.
Dann wurde der VB eben ohne erweiterten Umfang bestellt - die Pauschale beträgt dann 350,-.
Eine andere Möglichkeit gibt es nicht - geregelt in § 158 FamFG
Im vorliegenden Fall schaut alles ok aus. Da der VB gegenüber der Staatskasse abrechnet, gibt es auch keinen Anspruch, eine Rechnung etc. zu sehen.
Da der VB gegenüber der Staatskasse abrechnet, gibt es auch keinen Anspruch, eine Rechnung etc. zu sehen.
Doch, durch Akteneinsicht...
"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)
OK Leute, das sind ja mal erleuchtende, wenn auch bescheidene Nachrichten.
Ich kanns nicht fassen, dass ich nun gezwungen bin für einen Dreizeiler vom Verfahrensbeistand 550€ zahlen zu müssen.
Wer hat sich den dieses Fehlkonstrukt ausgedacht?
In allen Bereichen des Lebens bezahlt man das, was tatsächlich erbracht wurde, nicht das was der "Leistungserbringer" angenommen hat leisten zu müssen.
Wenn ich in die Werkstatt gehe und der Mechaniker sagt mir, dass das Getriebe im Eimer ist und es deshalb ausgetauscht werden muss, er dann bei genauer Betrachtung herausfindet, dass es doch "nur" die Kupplung war, dann stellt er mir selbstverständlich auch nur die Kupplung in Rechnung.
Nicht so der Verfahrensbeistand - er schöpft statt 350€ die vollen 550€ ab, obwohl er nur das Mindestmaß an Arbeitsaufwand hatte.
Meine Vertrauen in das Familienrecht wächst von Tag zu Tag!
Er schöpft aber auch dann nur die 550,- ab, wenn er dafür 50 oder auch mehr Stunden arbeitet. Dummerweise ist das halt nicht Dein Fall. Aber vielleicht hat er ja erstinstanzlich so viel gearbeitet, dass es in Summe wieder passt??
Analog... wenn Deine KFZ-Werkstatt pauschal 2% für Kleinteile berechnet, in genau Deinem Fall aber nur einen Dichtring brauchte, ist das genauso fair oder unfair.
Oder... wenn Ford für den Kupplungswechsel 10 Stunden vorgibt, es mein Mechaniker aber in 8 schafft, berechnet er für seine Werkleistung trotzdem die 10 Stunden.
Und ich weiss genau, wenn der VB nach Stunden abrechnen dürfte, wärst Du wahrscheinlich der erste, der hinterfragt, ob er nicht 2,5 statt der berechneten 2,75 hätte brauchen dürfen.
Sorry, absolute Gerechtigkeit gibt es nicht und diese Pauschalen haben eben auch den Vorteil, dass Aufwände weder erfasst noch ausdiskutiert werden müssen.
Gruss von der Insel
Moin,
ergänzend zu dem unsachlichen Beitrag zu Inselreif, ist es leider so, dass viel mit Pauschalen gearbeitet wird. Bei den Verfahrensbeiständen ist es auch s, dass Nichtjuristen diese Aufgabe übernehmen, ich nehme aber an, dass die Tätigkeit rechnerisch durchaus gut dotiert sein muss, denn ansonsten würden Juristen diese Aufgabe nicht übernehmen.
Natürlich, und das ist das Hauptargument, gibt es in der Masse der Fälle auch mal leichte, und eben arbeitsintensivere. Da wird dann begründet, dass die, die nicht soviel Arbeit verursachen solidarisch für die Arbeitsintensiveren mitzuzählen haben. Auch soll es die Aufgabenerledigung vereinfachen und was Insel vermutlich mehr sagen wollte, dass eine Erledigung fix bezahlt werden soll, egal wie schnell diese Erledigt wird.
ABER, ich verstehe durchaus, dass es ein echtes - typisch deutsches Familienrecht - Unding ist, dass für ein paar dahingeklatschte Zeilen die Gebühr ausgelöst wird. Ein Verfahrensbeistand (und dies wurde mir bestätigt) investiert in einen durchschnittlichen Fall etwa 2 Termine, ein Verfahrenstermin, plus Berichtserstellung. Ich kumuliere dies einmal auf meine persönlichen Fälle: je Verfahren etwa 5 Stunden.
Sind bei einem Kind ein Stundenlohn von 100 Euro, da es drei Kinder waren: Ein Stundenlohn von 300 Euro. Tja, uns so kann sich jeder ausrechnen welch super Geschäft das für einen einzelnen Verfahrensbeistand ist. Und wenn die Fälle schwieriger werden, dann schreibt man irgendwelchen Quark zusammen, bestraft werden diese Personen für ihr teilweise gefährliches Treiben leider auch nicht.
Kurz und gut: ja, ich kann dich verstehen. Es ist ausverschämt. Das persönliche Verständnis hat Dir Inselreif dargelegt ... ergo bleibt dir als einzige Gegenwehr bei der nächsten Bundestagswahl entsprechend zu wählen ... nur wen?
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo!
Sobald der VB in irgendeiner Art tätig wird, kann er die Pauschale abrechnen.
Man darf hier aber auch nicht vergessen, dass neben Gespräche auch Fahrten gehören, die nicht abgerechnet werden können, nur steuermildernd sind.
Manche Verfahren dauern Jahre, da sind 550,-€ ein Witz. Hinzu kommen die unzähligen Anrufe und Emails und ellenlange Schriftstücke, die die Verfahrensbeistände lesen (müssen), auch das wird nicht extra vergütet. Letztendlich haben viele VBs einen sehr schlechten Stundensatz.
Das sehen viele nicht... klar ärgern einen die 550,-€... genauso wie Anwälte für "wir beantragen den Antrag der Gegenpartei abzuweisen", also für einen Satz, dann über 1000 abrechnen dürfen... das finde ich viel schlimmer.
LG D
"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)