JA hat Umgangskoste...
 
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[Oben angepinnt] JA hat Umgangskosten zu übernehmen ?

 
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

aus einer Mailingliste folgender Schriftsatz:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die Ablehnung meines Antrages auf Erstattung von Umgangskosten durch die Mitarbeiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe Ihres Jugendamtes vom tt.mm.jj fristgerecht Widerspruch ein.

Mein Antrag auf Erstattung der Umgangskosten stützt sich auf §18 Kinder- und Jugendhilfegesetz:

§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
(1) ...
(2) ...
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach 1684 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte, sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

Durch die gesetzliche Regelung wird deutlich, dass ich das Umgangsrecht, im Interesse meiner Kinder wahrnehme und auch wahrnehmen muss. Dies folgert aus § 1684 BGB:

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Da ich als nichtsorgeberechtigter Vater keine rechtliche Möglichkeit habe, direkt für meine Kinder eine Erstattung der Kosten, die entstehen, damit sie mit mir als ihrem Vater Umgang pflegen können und auch die Mutter einen solchen Antrag bedauerlicherweise nicht stellt, bin ich gezwungen, die Erstattung der Umgangskosten in eigenem Namen gegenüber dem leistungsverpflichteten Jugendamt zu beantragen.

Die Argumentation, die die Mitarbeiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe Frau H. und wohl auch ihr Kollege Herr B. zur Ablehnung meines Antrages vortragen, vermögen nicht zu überzeugen.

Der Vortrag, dass §18 SGB VIII keine Erstattung von Umgangskosten vorsieht, die im Interesse des Kindes aufzubringen sind, ist nicht substantiiert worden. Dahingehende gesetzliche Bestimmungen oder Gerichtsurteile wurden nicht vorgetragen.

Die zuständige Mitarbeiterin Frau H. schreibt lediglich:
„Dies ist eine rein immaterielle persönliche Leistung für diejenigen, die Rat annehmen wollen bzw. die mit diesem Rat Unterstützung für sich haben möchten.“

Dass §18 KJHG mit seiner Zusicherung von Unterstützung nur einen nichts kostenden Rat meint, ist nicht belegt worden.

Im übrigen sind eine ganze Reihe von Leistungen nach dem KJHG auch finanzieller Natur, diese sind in den §11 bis §41 explizit aufgeführt, so verursachen z.B. Fremdunterbringungen in der stationären Jugendhilfe oft monatliche Kosten von 3.000 Euro, die durch das Jugendamt übernommen werden und die Eltern nicht darauf verwiesen, werden, diese Kosten aus der eigenen Tasche zu bezahlen.

Der Katalog der vorzuhaltenden und vom Jugendamt zu finanzierenden Jugendhilfeleistungen ist im übrigen nicht abschließend gefasst, sondern prinzipiell für weitere auch nicht explizit genannte Leistungen offen.

Hinzu kommt folgendes. Der mir unterhaltsrechtlich zugebilligte Selbstbehalt liegt bei 890 Euro. Mein Einkommen liegt unterhalb dieses Selbstbehaltes. Der Verweis auf die Möglichkeit, dass ich bei meinem örtlichen Jobcenter im Rahmen des ALG II eine Übernahme der Umgangskosten beantragen könne, geht aber ins Leere, da ich aus Sicht des Jobcenters mit meinem Einkommen wiederum über dem Betrag liege, der einen Zuschuss seitens des Jobcenters ermöglichen würde. Ich bekomme daher vom Jobcenter keine finanzielle Unterstützung, kann aber die Umgangskosten auch nicht selber tragen, ohne meinen eigenen Selbstbehalt zu gefährden.

Aus dem hier dargelegtem folgt, die Verpflichtung des zuständigen Jugendhilfeträgers B-H., die mir treuhänderisch für meine Kinder entstehenden Umgangskosten zu erstatten.

Mit freundlichem Gruß

Es sind durchaus interessante Ansätze zu finden.

Von kosmetischer Bedeutung: Das KJHG gibt es so nicht mehr - es ist nun das SGB VIII maßgeblich. Darin ist die zitierte Rechtsgrundlage weiterhin § 18.

Ich hoffe über die Mailingsliste auf dem aktuellen Stand gehalten zu werden.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.08.2006 19:20
(@kleinegon)
Nicht wegzudenken Registriert

@all,

Frage: hat sich da etwas ergeben??
Ich habe einen Vater (GSR), bei dem der Umgang in den Ferien geregelt ist und die Fahrtkosten mit der Bahn ca. 300 - 450 EUR betragen ( je nach vorheriger Buchungszeit; da KM Termine ändert sind bereits höhere Kosten entstanden).
Vielen Dank für Antworten 🙂
Kleinegon

Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2007 11:10
 Kuno
(@kuno)
Rege dabei Registriert

Aber Hallo!

hab mir auch schon Gedanken gemacht, hab mit dem ersten freien Umgang für nur 6 Stunden mit meiner Tochter gleich fast 90€ ausgegeben.
Kindersitz 50, Fahrt 15 Diesel, Badehose 10 (gleich 2X, da ich ihre größe nicht wusste), Spielzeug 5, Verpflegung für Tochter 6.
Würde bei mir ein Unterhaltstitel bestehen und KU mit EU zahlen, so blieben mir bei geringem Netto Lohn nur noch die 350€.
Wenn ich weiter rechne, so habe ich Mietkosten für das zukünftige Zimmer von T, Einrichtung, Kleidung...

Werde hier ein bischen drin bleiben, aber wirklich arm sind die, denen wegen eines Titels kein Geld mehr bleibt um einen netten Umgang mit den Kindern zu haben.

Kuno

Seine Eltern kann man sich nicht aussuchen, aber den Partner mit dem man ein Kind macht schon.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.05.2007 00:49
(@carstenl)
Nicht wegzudenken Registriert

@kuno,

Werde hier ein bischen drin bleiben, aber wirklich arm sind die, denen wegen eines Titels kein Geld mehr bleibt um einen netten Umgang mit den Kindern zu haben.

die können beim JA einen antrag auf kostenerstattung stellen.

carsten

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2007 15:13
(@sehrtraurig)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

die können beim JA einen antrag auf kostenerstattung stellen.

Bist Du Dir da sicher? Meine Kinder wohnen mittlerweile knapp 700 km einfache Fahrtstrecke von mir entfernt.

Ich habe mich natürlich beim Jugendamt erkundigt, ob es irgendeine finanzielle Unterstützung zur Sicherstellung des Umgangs gäbe.

Antwort der SB: NEIN!!!!!

Was ist denn nun richtig???

LG, Lutz

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2007 17:56
 rosa
(@rosa)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich würde auch gerne mehr wissen. Der Vater des Kindes wohnt fast 400 km weit weg. Da Hartz4 echt unmöglich regelmäßigen Kontakt zu haben. Der wäre für die Tochter so wichtig, da ich mal eine Umgangsboykotteuse war (Vater Alki - jetzt trocken). Tochter ist jetzt 9 und es wäre echt toll, könnten die Beiden sich öfter sehen. Ohne Alk ist er nämlich ein ganz lieber!
Darum wäre es echt toll, zu wissen, ob sich ein Kampf lohnt und wenn - wo man etwas beantragen könnte.

Danke und Gruß

Rosa

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2007 16:53
 Mutz
(@mutz)
Schon was gesagt Registriert

die fahrt-(umgangs-)kosten werden bei bedürftigkeit übernommen.
wenn ein jugendamtsmitarbeiter nein sagt weiß er es vielleicht einfach nicht, dass es übernommen wird (allerdings trägt die kosten nicht das jugendamt)
obwohl auch das vermutlich in jedem bundesland annerster geregelt ist

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2008 14:16
(@ariba)
Registriert

Moin,

nach Zahlung des KU(Titel liegt vor) bleiben mir noch €uros knapp unter dem Selbstbehalt von 900€.
Die KM wohnt nun 300Kilometer einfache Fahrstrecke weit weg. Die Entfrenung hat sie geschaffen(um dem "normalen"  Umgangsboykott noch eins drauf zu setzen).

Umgänge könnten eigentlich nur stattfinden, wenn ich eine finanzielle Umgangskosten-Spritze vom JA erhalten würde.
Was geht da denn nun tatsächlich? Und auf welche Gesetzesgrundlage verweise ich da genau? Gibt es da mittlerweile ein Urteil zu?
Oder wird nach der Devise gehandelt: KV hat entweder € für den Umgang, oder Umgang geht halt eben nicht?

Besten Dank!

Gruß
Ariba

Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2008 22:21
 Mutz
(@mutz)
Schon was gesagt Registriert

guckst du hier  😉

http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage.htm

AntwortZitat
Geschrieben : 08.05.2008 23:11
(@pit2008)
Schon was gesagt Registriert

moin an alle....

ich habe bis  dato die  fahrtkosten pauschal  mit 10 €  pro  fahrt erstattet bekommen....einfache fahrt  liegt bei 69 km.
an jeden 2 wochenende hole ich meinen sohn ab    ,,macht also  insgesamt 4 fahrten  *  4 Fahrten  = 40€

Nun will das Jugendamt nicht mehr zahlen....die zuständige  Sachbearbeiterin  mein das sie  max  nur eine Fahrt zahlt...
mir alternativ  entweder pro Fahrt  0,30cent  km  giebt  oder  die Bahnkarte bezahlt.
Gezahlt wird  jedoch nur noch eine Fahrt.

Hat jemand  eine Idee  wie ich mich wehren kann..
Giebt  es hier vieleicht einen Musterantrag.......Wie sieht es mit dem Verpflegungsgeld für die Zeit aus???

lg.peter

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2008 10:47