Hallo, ich schreibe für meinen Freund.
Am Montag steht die Entscheidung an vor Gericht, ob wir seine Tochter zu uns bekommen oder ob sie bei der Mutter bleibt.
Der neue Partner hat zum Jugendamt gesagt die kleine kann weg, Jugendamt steht auf unserer Seite. Sie empfehlen den Umzug zum Vater.
Der gerichtsbeistand kann sich nicht entscheiden. Sie meint das es bei Vater und bei Mutter gut gehen würde. Bei der Mutter gibt es aber familiäre Probleme sowie erziehungsmäßig. Sie hat Erziehungshilfe, gibt aber keine Erfolge. Auch die Erziehungshilfe sieht es wie der Papa.
Meine Frage ist einfach wie sehr die Aussage vom Jugendamt zählt vor Gericht. Und wie sehr zählt die aussage des gerichtsbeistandes?
Hat da jemand Erfahrung ? Wäre dankbar über antworten.
Danke, liebe Grüße
Hallo.
Bei einem Sorgerechtsprozess kommt es auf viele Beteiligte an:
Jugendamt, Verfahrensbeistand, ggf. Gutachter und das Kind selbst.
Je eindeutiger deren Richtung, desto weniger wird sich das Gericht darüber hinwegsetzen, kann es aber trotzdem, wenn das Gericht es anders sieht als alle Verfahrensbeteiligte. Massstab ist das Kindeswohl.
Ich kenne einen Fall, wo sich das Gutachten für den Vater aussprach, das Gericht das Kind aber dennoch zur Mutter gab.
Dass das Jugendamt hier auf der Seite des Vaters ist, ist ein Pluspunkt. Mehr nicht und keineswegs entscheidend.
Hier wiegt vor allem das Kontinuitätsprinzip schwer. Wie lange lebt das Kind schon bei der Mutter und was sagt das Kind dazu? Wie alt ist das Kind?
VG
BP
Hallo,
Also die kleine wurde Bis ca. Zu Ihrem 4. Lebensjahr von beiden Eltern betreut, gemeldet war sie bei der Mutter seit sie 3 war. Vor 2 Jahren ist sie umgezogen sodass durch die Entfernung nur noch aller 14 Tage beim Papa war. Urlaub, Feiertage war sie auch beim Papa.
Sie möchte gerne bei uns leben und in die Schule kommen weil sie hier ihre alten Freunde hat. Sie ist 6 Jahre alt.
Lg
Also bei einem Aufenthaltsbestimmungsverfahren legt das Gericht folgende Kriterien zu Grunde:
- Kontinuität
- Bindung
- Förderung
- Kindeswille
Das Kontinuitätsprinzip spricht wohl eher für die Mutter. Bei dem Bindungsprinzip kommt es darauf an, was der Verfahrensbeistand feststellt. Wenn das Kind eher zum Papa will, könnte man vermuten, dass es zum Papa eine engere Bindung hat. Hier kommt es darauf an, was der Verfahrensbeistand (VB) in den Bericht schreibt.
In Sachen Förderung müsste der Vater vortragen, warum er das besser kann.
Beim Kindeswillen ist es so, dass das Kind noch sehr jung ist und der Kindeswille noch nicht soo ins Gewicht fällt. In dem Alter werden aber Kinder vom Gericht gehört. Ist das schon geschehen und liegt euch das Protokoll vor?
Ich kann mir auch vorstellen, dass der VB erst einmalein Gutachten empfiehlt. Dem wird sich das Gericht vermutlich anschliessen.
Aber dennoch die Frage: Was trägt der Vater alles an Argumenten vor?
Zudem sollte sich der Vater hier selbst anmelden.
Alles in allem sollte der Vater nicht zu euphorisch sein.
Hi!
Bester Papa hat schon sehr intensiv und gut berichtet, möchte aber noch etwas intensiver ins Detail gehen.
Vorab: egal was wir hier berichten, versucht ja nicht das Kind in eine gewisse Kategorie zu schubsen, es wird daneben gehen.
Also, ganz normal verhalten.
Das Kontinuitätsprinzip ist die mächtigste Waffe.
Darunter fällt aber nicht nur bei wem das Kind am längsten wohnt.
- Umgang/Kontakt
- Lebensmittelpunkt
- soziales Umfeld (Familie, Kindergarten, Schule, Freunde, etc.)
Weiter:
- Beziehungen und Bindungen,
- Wille des Kindes,
- Erziehungsfähigkeit / Erziehungseignung (wer erzieht/erzog, wer ernährt(e)),
- Kooperations- und Bindungsfähigkeit (einziger Hebel das Kontinuitätsprinzip auszuhebeln(!)) (Umgangsboykotte, Zusammenarbeit mir anderen Institutionen, ...),
- Allgemeiner Eintwicklungs- und Gesundheitszustandes des Kindes.
LG D
"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)