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Jugendamt frägt nach Beziehungsstatus. Was wollen die denn?

 
(@komischerschwabe)
Schon was gesagt Registriert

Hallo ihr lieben Leute

Ich suche Rat im Umgang mit dem Jugendamt, weil ich mir selbst nicht weiterhelfen kann.

Ich und die Kindsmutter haben einen gemeinsamen Sohn, gemeinsames Sorgerecht. Leben getrennt, haben keinen Sex mehr miteinander (vielleicht noch wichtig) und verstehen uns aber ansonsten durchaus sehr gut.

Sie bekommt Hartz IV weil Elternzeit, ich bin Selbstständig seit 9 Monaten Arbeite 60h die Woche und verdiene damit aber (noch) weniger als 1000€/Monat.
Das Jobcenter akzeptiert mein geringes Einkommen und hat die Mutter aufgefordert Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

Zunächst hat sich das Jugendamt nach meinen Betreuungszeiten erkundigt. Ich bin so oft es geht bei dem kleinen. Das kann Arbeitsbedingt alle 4 Wochen sein oder auch mal 4 Tage in Folge. Der Fluch der Selbstständigkeit. Dies hat dem Jugendamt aber nicht gereicht. Bis ich mich nach Empfehlungen aus dem BEkanntenkreis dazu hinreissen lassen habe dem JA 3 Tage die Woche 3h zu nennen. Obwohl das eindeutig falsch weil sowohl zuviel als auch zuwenig ist. Angst hatte ich, weil dabei mitschwingt:" Du darfst dein Kind nicht zu oft sehen, aber wir sagen dir nicht was zu oft ist!"
Mein Einkommen habe ich gegenüber dem JA schon offengelegt.

Jetzt fordert das JA die Kindsmutter auf Ihren Beziehungsstatus offenzulegen. Ob wir ein Paar seien. Wir haben keine Ahnung was das JA bezwecken oder hören will. Und folglich auch Hemmungen darauf zu antworten.
Wieder schwingt erneut dieser ungute Ton mit: "Ihr dürft euch nicht zu gut verstehen, getrennt leben reicht uns nämlich nicht. Wir wollen wissen pob Ihr ein Paar seid". Natürlich haben wir über unsere Elternschaft eine Partnerschaftliche Beziehung zueinander. Das geht ja nicht anders.  Wir haben jedoch beide auch andere partnerschaftliche Beziehungen. Wir sind erwachsen und schreiben das Jahr 2018. Muss ich jetzt das Jugendamt in mein Bett lassen oder Zeugen benennen die erklären mit wem ich eine Paarbeziehung habe und mit wem nicht?"

Im Endeffekt ist es vollkommen egal ob der Unterhaltsvorschuss bezahlt wird oder nicht, weil sich ihr Hartz IV entsprechend anpasst. Es hat für die Kindsmutter keinen Vor und keinen Nachteil. Sie hat es nur beantragt weil sie es musste. Aber diese Fragerei des JA ohne erkennbares Ziel macht sie und mich auch kirre. Haben das Jobcenter und das Jugendamt unterschiedliche Vorgaben?

Getrennt Leben reicht dem Jobcenter aber dem Jugendamt offenbar nicht. Haben wir eine Auskunftspflicht? In welchem Paragraphen wird das Wort "Paar" definiert? Warum ist das wichtig? Was würde passieren wenn wir durch das Jugendamt als Paar definiert werden? Müssen wir dann auch kirchlich heiraten, zusammenziehen und die Ehe erneut vollziehen *ironie* ?

Vielleicht kann jemand mein Kopfkino abstellen und weiss um was es dem JA eigentlich geht? Ich habe keine Lust in Schlamassel zu geraten.

Gruß der Schwabe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.06.2018 18:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin
Herzlich Willkommen im Forum

Vermutlich will das JA abklopfen, ob ihr zusammen lebt, eine Haushaltsgemeinschaft analog H4 seid. Also sprich, ob dem Kind UHV gewährt werden kann/soll/müsste. M.E. reicht es aus anzugeben: das ist die Mutter, das ist der Vater, und beide leben in einem eigenen Haushalt als Single. Wie oft Du das Kind siehst, betreust etc. ist schnurz. Letztendlich ist die Anmeldung beim EMA maßgeblich, alles andere ist nachzuweisen.

Und nein, ihr lebt nicht zusammen, ihr wirtschaftet nicht gemeinsam.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.06.2018 21:43
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

meine Vermutung geht in die gleiche Richtung. UHV wird nur gewährt, wenn die KM nicht wieder verheiratet ist.
Bei H4 könnte die Frage nach einer Bedarfgemeinschaft im Raum stehen. Wenn ihr zusammen wirtschaftet, dann stellt ihr eine Bedarfsgemeinschaft dar und Dein Einkommen wird mit auf H4 angerechnet.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.06.2018 22:39
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn ihr zusammen wirtschaftet, dann stellt ihr eine Bedarfsgemeinschaft dar und Dein Einkommen wird mit auf H4 angerechnet.

Nein. Kein zusammen wohnen = keine Bedarfsgemeinschaft

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2018 10:29
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

UHV wird nicht gezahlt, wenn die Eltern sich die Betreuung teilen. Ich meine, dass ab ca 30% Betreuungsanteil UHV wegfällt, auch wenn die Eltern an sich dauerhaft getrennt leben / andere Partner haben, etc...

Hier ein Beispiel aus MA, allerdings ohne genaue Angabe, ab wieviel % auf gemeinsame Betreuung abgestellt wird.
https://www.mannheim.de/sites/default/files/2017-05/UVG_Merkblatt_05_2017.pdf

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2018 12:06
(@inselreif)
Moderator

Das UhVorschG zielt auf Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bzw. Zusammenleben ab.
Alles andere sind widerlegbare Indizien für diese Tatbestände.
Und Merkblätter können das Gesetz höchstens interpretieren und das auch nur so lange, bis ein entscheidungsbefugter Jurist eine andere Meinung vertritt.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2018 12:48
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

UHV wird nicht gezahlt, wenn die Eltern sich die Betreuung teilen. Ich meine, dass ab ca 30% Betreuungsanteil UHV wegfällt, auch wenn die Eltern an sich dauerhaft getrennt leben / andere Partner haben, etc...

Das ist falsch.
Der BGH hat bereits festgestellt, dass selbst bei einer 49/51% Betreuung, der volle Unterhalt zu zahlen ist. Nur bei einer gleichwertigen 50/50-Betreuung gilt das sogenannte Wechselmodel, und dann ist der KU zu quoteln.
Wenn eine 30% Betreuung vorliegt, dann ist dennoch (nach derzeitiger Regelung) der volle KU-Anteil zu zahlen. Wenn dies nicht passiert, kommt man seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach und es besteht ein Anspruch auf UHV.

Es kann natürlich sein, dass manche Kommunen dies anders sehen, damit sie UHV-Leistungen einsparen können. Aber ich denke, sollte es zu einer Klage kommen, wird in etwa die obige Argumentation herauskommen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2018 12:59
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

Das sind 2 paar Schuhe. KU nach BGB und UHV nach UhVorschG haben nichts miteinander zu tun. Sonst müsste die UHV Stelle ja auch BETs Einkommen und dann (bis) 4 Einkommen der Großeltern auf Leistungsfähigkeit prüfen, wenn UET ausfällt. Ob hier UHV fliesst oder nicht, entscheidet demnach auch nicht das FamG, sondern das Verwaltungsgericht.

Hier kocht jeder sein Süppchen.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE160017459&doc.part=L&doc.price=0.0

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2018 13:20
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Nicht ganz.
Denn wenn UHV greift ja auch erst dann, wenn KU nicht gezahlt wird.

Aber das verlinkte Urteil weißt darauf hin, dass weiter UHV gewährt wird. Daher versteh ich Deinen Einwand gerade nicht.

Da es nur ein Urteil eines Kammergerichtes ist, und dieses auch noch positiv ausgestaltet ist, denke ich nicht, wenn man durch die Instanzen geht, dass es zu einer Einstellung des UHV kommt, weil zu 33% betreut wird.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2018 13:41
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

Ja, das Urteil ist positiv ausgefallen, weil eben diese 30% nicht erreicht werden. Aber soweit scheint dieses Amt noch nicht zu sein. Sie prüfen wohl noch und stellen deswegen diese Fragen (Vermutung meinerseits).

In einem anderen Fall, den ich gerade verfolge, wird zB kein UHV bezahlt, weil der UET der UHV Stelle (ohne Beweise vorzulegen) erzählt, dass ein Wechselmodell vorliegt. Tatsächlich nimmt UET das Kind 3 mal die Woche für ca 3 Stunden plus 14 tägig am Wochenende. Ergebnis: bis dato kein UHV, Beistandschaft ruht. 2 Optionen: BS verklagen, ihre Arbeit zu machen oder KU selbst einklagen.

Die Frage hier war, welche Intension das JA mit der Frage nach Betreuungsanteil verfolgen könnte, nicht, ob deren Entscheidungen korrekt sind und einer richterlichen Entscheidung Stand halten.

Auch ich vermute hier nur. 😉

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2018 13:45




(@komischerschwabe)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank, dass ihr euch dem Thema annehmt.

Ich halte fest, dass das Jugendamt scheinbar nach Indizien sucht die etwas anderes nahelegen als dass was man ihm bereits mitgeteilt hat. Nämlich ob wir zusammen betreuen oder zusammen wirtschaften. Schade dass sie nicht gleich das fragen was sie wissen wollen. Das wäre dann guter Stil.
Des weiteren sind die Spielregeln wohl nicht so einfach dass man, Mann, Frau, Gericht oder JA immer dasselbe darunter verstehen. Da mach ich mir dann zumindest keine Vorwürfe mehr *lach*.
Gelten eigentlich alle Besuchszeiten automatisch als Betreuungszeiten? Oder nur exklusive Papa-Kind Zeiten? Im Grenzfall wenn beide Elternteile immer beide da sind hätte Mama 100% und Papa 100%. Oder eben 50% 50%. wenn Papa jetzt nur 15 Stunden im Monat nicht da ist bspw. arbeiten geht oder jeden Tag ne halbe Stunde alleine auf Klo geht, wäre ja der 51%/49% Fall bereits erreicht. Klingt irgendwie nicht plausibel.
Selbst bei 33% könnte Papa das Kind jeden Tag 8h sehen. Soviel kriegen voll arbeitende Elternteile ihr Kind nie zu Gesicht. Ich versteh schon warum das kompliziert ist. Fängt ja schon beim Prozentrechnen an.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2018 00:15