Hallo zusammen,
ich habe vom freundlichen Jugendamt ein Schreiben bekommen, in dem ich mein Gehalt und weitere Einkünfte offen legen soll, damit sie meinen Anteil zur Kinder- und Jugendhilfe festlegen können.
Ich habe verstanden, dass meine Einkünfte (bei mir v.a. Gehalt) genommen wird und davon pauschal 25 % abgezogen werden. Alternativ kann ich auch alle Abzüge separat aufführen, was aber anscheinend erst relevant wird, wenn ich über die 25 % komme. Mit dem dann erhaltenen Wert schaut man in die Tabelle der Kostenbeitragsverordnung und bekommt einen Wert raus, den ich zahlen muss.
Sie fragen ausdrücklich noch nach Unterhaltspflichten, was bei mir auch zutrifft, da ich ein zweites, auch minderjähriges Kind habe. Würde der gezahlte Unterhalt als Betrag zu den Abzügen zählen oder würde man in der Tabelle eine Stufe runterrutschen (analog der Düsseldorfer Tabelle bei mehr als 2 Unterhaltsempfängern)?
Falls die den Unterhalt als Betrag ansetzen, würde sich der Aufwand bei mir lohnen. Wenn es 25 % sind und dann eine Stufe runter (oder auch keine Stufe runter), dann kann man allen den Aufwand sparen.
Und wie ist das mit gerichtlich festgelegtem nachehelichen Unterhalt? Der würde analog wie der Unterhalt für das zweite Kind zählen?
Vielen lieben Dank 🙂
Hallo,
das Ganze ist geregelt in der <a href="https://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/fachliche-empfehlungen/Berechung_Kostenbeitrag.php>Kostenbeitragsverordnung</a>," hier die Empfehlung für Bayern.
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93.03.01 Pauschaler Abzug
Von dem nach Nr. 93.02 errechneten Betrag sind Belastungen der Kostenbeitragspflichtigen abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des Einkommensbetrages, der sich nach Anwendung des § 93 Abs. 1 und 2 ergibt, um pauschal 25 v. H. des verbleibenden Betrages.
93.03.02 Abzug höherer Belastungen
Für Belastungen, die mit dem pauschalen Abzug nicht ausreichend abgegolten sind, ist eine Absetzung auf Nachweis der tatsächlich entstandenen Belastungen vorgesehen, sofern sie nach Grund und Höhe angemessen sind und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht widersprechen. .....
93.03.03 Ausführungen zu einzelnen Belastungen
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung der den Pauschalbetrag (25 v.H.) übersteigenden Belastungen, sondern lediglich ein Anspruch auf die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
Aufwendungen in Höhe von mehr als 50 v. H. des nach § 93 Abs. 2 bereinigten Einkommens sind grundsätzlich nicht als angemessen zu betrachten.
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Daraus ergibt sich, dass auch mehr als 25% abgezogen werden können, wenn dies belegt und gerechtfertigt ist. Mehr als 50% sind ausgeschlossen.
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94.04.01.01 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen
Die Höhe des Kostenbeitrages für vollstationäre Leistungen ergibt sich aus der Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer Einkommensgruppe sowie der Zuordnung zu einer Beitragsstufe. ....
94.06 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
Ist die kostenbeitragspflichtige Person anderen Personen zivilrechtlich mindestens im gleichen Rang unterhaltsverpflichtet (vgl. Nr. 94.01) und lebt sie mit ihnen zusammen oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie nach der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV
bei einem Einkommen bis zur Einkommensgruppe 6 für jede Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe,
bei einem Einkommen bis zur Einkommensgruppe 18 für jede Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe
zuzuordnen und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen. Bei einem Einkommen ab der Einkommensgruppe 19 erfolgt keine Herabstufung mehr. ....
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Die Anlage zur KostenbeitragV findest Du <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kostenbeitragsv/anlage.html" >hier</a>. Hervorhebungen sind von mir.
Je nachdem zu welcher Einkommensstufe Du gehörst wird also um 2, 1 oder keine Stufe herunter gestuft. Es gibt auch Mangelfallregelungen auf die ich hier aber nicht eingehe. Es muss sich aber um eine Unterhaltsverpflichtung mindestens im gleichen Rang handeln. Da es sich um ein minderjähriges Kind handelt können also nur Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder (Dein 2. Kind) berücksichtigt werden, aber nicht die Unterhaltsverpflichtungen, die nachrangig sind, in Deinem Fall der nacheheliche Unterhalt. Kurz gesagt KU wird berücksichtigt, nachehelicher Unterhalt nicht.
VG Susi
Hallo Susi64,
danke für deine Erläuterung. Der Link ist sehr hilfreich! Mangelfall ist hier nicht relevant.
D.h. Von meinem Einkommen werden 25 % abgezogen und mit diesem Betrag geht man in die Tabelle und ermittelt den Kostenbeitrag.
Durch die Unterhaltspflicht für mein zweites Kind geht es dann nochmal 0 bis 2 Stufen runter (tatsächlich wohl eine).
Sehe ich das richtig?
Ich betrachte das aus dem Blickwinkel der Aufwandsvermeidung und frage mich, ob es sich überhaupt lohnt, irgendwelche Belege einzureichen, wenn es am Ende ohnehin die pauschalen 25 % und eine Stufe relevant werden.
Im verlinkten Leitfaden steht noch, dass man das hier vom Einkommen abziehen darf:
"nach Grund und Höhe angemessene Beträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit." (das klingt für mich nach privater Altersvorsorge, Berufsunfähigkeitsversicherung u.ä., private Altersvorsorge ist im Leitfaden auch als Beispiel genannt)
Und erst danach werden die 25 % abgezogen.
Dann würde es sich durchaus lohnen, Belege zusammenzusuchen.
Hallo,
die Grundlage sind die <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/93.html>§§" 91 bis 94 des SGB VIII></a>.
Im § 93 steht, dass zunächst das Einkommen zu ermitteln ist und dann bereinigt wird. Das bereinigte Einkommen = maßgebliches Einkommen ist dann die Grundlage für die Heransziehung. Das ergibt sich auch daraus, dass über der Spalte steht "Maßgebliches Einkommen nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch".
Davon werden dann pauschal 25% (vom maßgeblichen Einkommen) abgezogen oder eben auch (etwas) mehr, wenn belegt.
"... (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. .. "
VG Susi
danke dir für die Erläuterungen.
Ich habe inzwischen alles eingereicht, also alle Belege, und warte ab, was sie ausrechnen...
So, die haben den Bescheid erstellt und ich weiß, wie es gerechnet wird.
Vom Brutto ziehen sie die Pflichtabgaben ab (KV, RV, ALV). Also bleibt das Netto übrig.
Vom Netto ziehen sie alles mögliche ab (Wege zur Arbeit, private Rentenversicherung, weitere Versicherungen - also relativ ähnlich zu den Werbungskosten bei der Steuer). Wenn diese Abzüge mehr sind als die 25 %, gehen sie mit diesem Wert in die Tabelle und ermitteln den Betrag. Wenn die 25 % mehr sind, werden die abgezogen und sie gehen in die Tabelle.
Das zweite Kind wird nur durch die Herunterstufung in der Tabelle berücksichtigt, der tatsächlich gezahlte Unterhalt spielt keine Rolle.
Ich habe noch eine Zusatzfrage:
Ich habe ja relativ weite Fahrtkosten, um mein Kind sehen zu können. Weiß jemand evtl. ob das Jugendamt (oder sonst irgendjemand) die Kosten oder zumindest Teile davon übernimmt?
(Das Kindergeld, das an die Mutter gezahlt wird, hat das Jugendamt schon gefordert. "Meine" Hälfte kann also nicht für die Fahrtkosten genutzt werden.)
... ob das Jugendamt (oder sonst irgendjemand) die Kosten oder zumindest Teile davon übernimmt?
Nein, übernimmt Keiner
Das JA übernimmt sicherlich nichts, aber du kannst das als 'Verhandlungsmasse' bei der nächsten Unterhaltsrechnung mit einbringen d.h. wenn deine Fahrkosten > als das hälftige Kindergeld sind, dann sehe ich schon eine Möglichkeit.
Danke euch 🙂
Und danke für den Tipp - Die Fahrtkosten sind erheblich über dem halben Kindergeld.