Hallo zusammen,
Ich habe zwei Fragen zum Kindergeld bei Volljährigen mit eigenem Hauptwohnsitz.
1. Das Kindergeld steht dem zu, der mehr Unterhalt zahlt. Ist es dabei relevant, wer von den Eltern mehr Unterhalt zahlen müsste oder wer letztendlich, zB von sich aus, tatsächlich mehr Unterhalt zahlt?
2. Die KM möchte von mir einen Nachweis, dass KG an mich gezahlt wird. Den KG - Bescheid möchte ich ihr aber nicht geben, da darauf mein weiteres Kind auch erscheint und sie das aus meiner Sicht schlichtweg nichts angeht.
Reicht es eventuell, wenn ich ihr die KG - Zahlung an mich formlos bestätige oder gibt es bei der Familienkasse Bescheinigungen dafür?
Danke für eure Hilfe.
VG Horschti
Hallo,
ich würde die Mutter fragen wofür sie das benötigt?
Ggf. Reicht ihr ja auch die kindergeldnummer.
Wenn man algI bekommt kannman ein höheres bekommen, wenn man Kinder hat und dafür benötigt man die kindergeldnummer des Kindes.
Sophie
Moin,
wieso geht das Kindergeld denn nicht an den Sohn?
WF
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Hallo,
er hat geschrieben, dass das Kindergeld an ihn ausgezahlt wird, er hat nicht geschrieben, dass er es nicht an. Den Sohn weiterleitet.Kindergeld wird im Regelfall an einen Elternteil ausgezahlt, einen abzweigungsantrag kann ein Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen stellen.
Sophie
...ich habe 4 Söhne (3x volljährig mit Ex und 1x 13 Jahre mit meiner Partnerin) ...
Der älteste hat einen Job, wohnt alleine und ist somit raus aus der Problematik.
Die nächsten beiden studieren und wohnen nicht mehr bei den Eltern. Das KG für den mittleren bekommt KM und hat sie ihm ausgezahlt, dafür aber kein Zahlungen laut Bafögbescheid gezahlt (1./2. Semester 160€ und 3./4. Semester 200€). Ich brauchte nichts zahlen wegen meines Lütten.
Damit der Bursche nicht so viel arbeiten musste und mehr studieren konnte, habe ich ihm von mir aus den Fehlbetrag überweisen.
Jetzt hat der nächste mit dem Studium begonnen. Das KG für den geht an mich. Ich muss nun auch etwas laut Bafögbescheid überweisen (neuer Job) aber weniger als KM. Wir haben uns so geeinigt, dass wir erst das KG von unserer Gesamtsumme abziehen und den Rest zahlt sie. Dabei macht sie plus, da mein Zahlbetrag weniger als 1/2 KG ausmacht. Das KG bekommen die Jungs jeweils von uns überwiesen.
Weiterhin zahle ich nun wieder von mir aus freiwillig und ohne, dass sie das weiß an beide jeweils den Mittelwert der letzten 4 Semester = 180€ an jeden der beiden = 360€. KM bezahlt an jeden 102€ und damit weniger Unterhalt.
Meine Frage 1 vom Anfang zielt also darauf ab, wem das KG nun zusteht.
Frage 2 zielt darauf ab, dass sie nun einen Nachweis verlangt, dass ich das KG für den jüngeren Studenten bekomme. Sie hat mir nicht mitgeteilt wofür sie das braucht...die Lehren der Vergangenheit sagen jedoch, dass Vorsicht angebracht ist und es nicht schaden kann, gut informiert zu sein.
@Sophie
mWn geht das, sobald das volljährige Kind nicht mehr bei den Eltern lebt. War zumindest bei meinem Sohn so.
Früher gab es wohl mal eine Einkommensgrenze aber die ist inzwischen gestrichen.
Dann erübrigt sich auch die Diskussion der Eltern untereinander.
WF
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Der Bezugsberechtigte ist immer ein Elternteil. Von diesem würde auch zu viel bezahltes KG zurück gefordert werden, wenn es zu Unrecht bezogen wurde.
@Horschti: auf dem Bafög-Bescheid steht nicht der nach dem BGB geschuldete Unterhalt sondern nur das anrechenbare Einkommen der Eltern.
Der tatsächliche Zahlbetrag kann abweichen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
das Kindergeld wird immer an einen Elternteil ausgezahlt und ist an das volljährige Kind weiterzuleiten.
Wenn man ein Kind hat, für dieses das Kindergeld aber nicht bekommt, dann muss an manchen Stellen angeben wer das KG bekommt. Dazu genügt aber die Kindergeldnummer. Es ist auch nicht so, dass derjenige das KG bekommt, der mehr Unterhalt zahlt.
Eine korrekte Berechnung wäre, dass der Unterhaltsbedarf zugrunde gelegt wird. Das ist bei einem volljährigen Kind, das studiert und nicht mehr zu Hause wohnt, beträgt 860 Euro (plus ggf. private KV + PV).
Davon abzuziehen sind das volle Kindergeld, da es an das Kind weitergeleitet wird. 860 Euro - 219 Euro = 641 Euro, davon ist dann weiterhin das Bafög abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist der Unterhaltsbedarf, der gequotelt nach Einkommen der Eltern zu zahlen wäre. Außerdem ist zu beachten, dass nur von dem Elternteil gezahlt werden muss, wenn das verbleibende bereinigte Einkommen über 1400 Euro liegt, ansonsten geht das volljährige Kind leer aus. Es gibt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr.
VG Susi
Moin,
Erst einmal vielen Dank für eure Antworten.
Ich weiß, das Thema ist kompliziert. Vielleicht hat aber doch jemand eine Idee zu den beiden Fragen aus meinem Post zu Anfang?
Was mich um treibt ist, die Jungs sollen quasi über die volle Höhe des Bafög und das Kindergeld verfügen können.
Die KM hat bislang nur das KG weiter gereicht und damit war es für sie erledigt. Tatsächlich ist das auch so in Ordnung.
In den ersten beiden Semestern war ihr anrechnenbares Einkommen 160€ später dann 200€. Wie schon gesagt, habe ich dann ohne ihr Wissen den Fehlbetrag zum Bafög Höchstbetrag an meinen Sohn überwiesen. "Normale" Eltern geben halt das KG an die Kinder weiter...
Der nächste Student hat vorher bei mir gewohnt und in Abstimmung mit ihm habe ich beantragt, das KG bei mir zu lassen. Nun könnte ja die KM auf die Idee kommen, dieses KG "an sich zu reißen" und wieder nur weiter zu reichen.
In diesem Fall hätten die Jungs erheblich weniger Geld zur Verfügung und das gilt es zu verhindern.
Nun bezahle ich mit meinen freiwilligen 180€/Monat an jeden mehr Unterhalt als die KM, müsste ich ja aber nicht.
Steht mir aber damit auch das KG zu? Das ist hier die Frage.
Ganz schön lang, sorry.
VG Horschti
Hallo Susi,
Wir haben parallel geschrieben und ich wollte einige Sachen trotz deiner Antwort los werden.
Diese widerlegt ja meine Vermutungen/Befürchtungen schon ein wenig.
Nach meinen Informationen bekommt das KG im Falle eines eigenen Hauptwohnsitzes des Volljährigen der jenig, der den höheren Unterhalt leistet. Ich musste diesbezüglich im Antrag auch eine Frage beantworten...und da das KG den Eltern zusteht, muss es auch nicht weiter gereicht werden.
Wenn diese, meine Informationen gesichert falsch wären, würde mich das extrem beruhigen...
... LBM, wieder zeitgleich. Vielen Dank auch an dich.
Ich nochmal mit einem Nachtrag zu meiner Frage 2, die ja Auslöser meines neuerlichen "Verfolgungswahn" war.
KM hat gerade dem jüngeren Sohn geschrieben, dass sich alles erledigt hat. Er hatte ihr schon früher mal die KG-Nummer gegeben. Wahrscheinlich hat das nun doch gereicht.
Ich hoffe, dass war nun alles.
Vielen lieben Dank und Grüße
Horschti
Hallo,
ich will diese Frage nun doch noch einmal explizit stellen.
Das Kind ist volljährig und hat einen eigenen Hausstand. In diesem Fall ist es doch unerheblich wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt, da es an das Kind weiter zu leiten ist und den Unterhaltsbedarf reduziert. Oder sehe ich das falsch?
Weiterhin ist im konkreten Fall bisher nicht regelkonform gerechnet worden, was man auch nicht muss, da sich Eltern auch freiwillig mit dem volljährigen Kind geeinigt haben. Selbst die Gewährung des Unterhalts muss bei volljährigen Kindern nicht unbedingt als Geldrente erfolgen. Ist das falsch?
VG Susi
Ich nehme an, die Frage geht nicht an mich.
Mich würde das auch brennend interessieren...
und da das KG den Eltern zusteht, muss es auch nicht weiter gereicht werden.
Glaube hier liegt dein Denkfehler, oder? Das KG steht eben nicht den Eltern zu! Bei volljährigen Kindern ist das volle KG an die Kinder weiterzureichen und verringert eben genau deshalb den Unterhalt.
Es wird nur dem einen oder anderen ausbezahlt, aber zustehen tut es dem Kind!
Gruß MaD
Doch, das Kindergeld steht den Eltern zu.
Wenn man die Berechnung von Susi weiter oben anschaut, gibt es 2 Varianten:
Das Kind hat einen Anspruch auf 860 Euro Unterhalt. Entweder, man gibt ihm das Kindergeld und schuldet 641 Euro Unterhalt. Oder man behält das Kindergeld und schuldet 860 Euro Unterhalt. 😉
Das Kind ist einfach kein Anspruchsberechtigter ggü der Kindergeldstelle.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Klar, wenn man es so sieht ist das schon richtig.
Aber ich verstehe dann hier immer noch nicht so ganz wer hier welches Geld behält und nicht weiterleitet.
Korrekte Zahlen wären hilfreich.
Vielleicht kann der TO hier nochmals etwas dazu schreiben.
Hallo madmati
Es besteht auch noch die Möglichkeit, wenn das Kindergeld ( worauf wie Lausbeackemama zurecht sagt, den Eltern zu steht) noch die Möglichkeit, das das Volljährige Kind, wenn die Eltern das Kindergeld nicht an das Kind auzahlen, den Antrag bei der Kindergeldkasse auf direkte Auszahlung an sich beantragt. Den unten stehenden Text habe ich von der Kindergeldseite Kindergeld org.
Das Kindergeld muss ab 18 separat beantragt werden und wird nach wie vor an die Eltern gezahlt. Da es zum Unterhalt des Kindes dient, kann das Kind bei mangelnder Unterhaltsleistung der Eltern einen Abzweigungsantrag stellen, um das Kindergeld selbst zu erhalten.
LG der Frosch
Moin,
Entschuldigt bitte die Verzögerung. Ich hatte gestern den Terminkalender voll und musste die exakten Zahlen heraus suchen.
Je Kind gibt es:
Bafög 431€
KG 219€
KM 102€ (müsste 229€)
KV 180€ (müsste 92€)
Summe 932€
Laut Bescheid des älteren Sohnes für 1./2. Semester musste KM 160€ zahlen, ich 0€. Sie gab nur das KG weiter. Auf seine Nachfrage beim Bafögamt hin kam die Antwort, dass wäre so richtig.
Darauf gab ich ihm die 160€.
Beim 2. Bescheid das gleiche mit 200€.
Als der jüngere bei mir auszog, ging es dann um Weiterzahlung KG an ihn. Im Antrag wurde gefragt, ob ich mehr Unterhalt bezahle, ohne KG. Habe ich in Abstimmung mit ihm mit "ja" geantwortet (zahlte 30€ weniger, gab aber KG weiter).
Auch die Auskunft der FK war: KG steht den Eltern zu und muss nicht weiter gegeben werden.
Daher meine Fragen als KM jetzt nach KG-Bescheinigung fragte.
VG Horschti
860 - 431 - 219 = Unterhaltsbedarf 210 Euro.
Und diese 210 Euro sind gequotelt nach eurem Einkommen zu bezahlen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."