Kindergeld bei Voll...
 
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Kindergeld bei Volljährigen mit eigenem Hauptwohnsitz

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(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

...dass ich mehr zahle als ich muss, weiß ich.
Wichtig ist mir, meine Söhne sollen sich auf's Studieren konzentrieren können.

Wie richtig sind denn nun die Aussagen von Bafögamt und FK?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.11.2021 13:10
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

noch einmal, eine Befög-Berechnung dient der Bestimmung der Höhe des BAfög und nicht anderes.
Die Bafög-Berechnung berechnet NICHT den  Unterhaltsbetrag, den das Kind von den Eltern erhalten muss. Der Unterhalt ist im Unterhaltsrecht definiert.

Gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1610.html>§" 1610 BGB</a> hat das Kind Anspruch auf Unterhalt bis zum ersten beruflichen Abschluß.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den <a href="https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html>Unterhaltsleitlinien" der OLG</a>

in den süddeutschen Leitlinien steht hier:
13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel
monatlich 860 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 375 €), ohne Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.
Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach
oben abgewichen werden.

13.2  Auf  den  Unterhaltsbedarf  werden  Einkünfte  des  Kindes,  auch  das  Kindergeld,  BAföG-Darlehen
und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3)
angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB entsprechend.

13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB
das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag
ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.400 €) abzuziehen.

.....

14. Verrechnung des Kindergeldes  
Es wird nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1612b.html>§" 1612 b BGB</a> angerechnet.

Hieraus ergibt sich, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes ist 860 Euro ist davon wird das volle Kindergeld abgezogen, da davon auszugehen ist, dass es für die Deckung des Unterhalts des Kindes verwendet wird
(§ 1612 b BGB (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden. )
Daher wird hier immer von der Weiterleitung des Kindesgeldes ausgegangen. (Juristen nennen das Auskehr des Kindesrgeldes an das Kind.)  Das bedeutet aber nicht, dass das Kind das Kindergeld beantragen kann, noch das es an das Kind abgezweigt wird.

Bafög ist zu beantragen und mindert den Unterhaltsanspruch.

Der verbleibende Anteil des Unterhaltsbedarfs ist dann gequotelt nach Einkommen der Eltern zu zahlen.

Im konkreten Fall LBM das schon vorgerechnet:
860 - 219 - 431 = 210 Euro.

Nur diese 210 Euro sind aufzuteilen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2021 13:15
(@horschti)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielen Dank für eure Antworten.
Ich hätte besser schon vor 2 Jahren fragen sollen.

VG Horschti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.11.2021 21:15
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