Hi,
einem volljährigem Kind wird auf Antrag des Kindes für bestimmte Angelegenheiten Hilfe zur wasauchimmer (ich nehme mal an dases da auch noch zu Erziehung heißt) bewilligt. Das heißt eine vom JA beauftragte Person nimmt Termine o.ä. gemeinsam mit der jungen Erwachsenen wahr und untersützt sie dabei.
Oft müssen ja Eltern bei solchen Maßnahmen (z.B.betreutes wohnen) einen Kostenbeitrag leisten. Ist das auch bei volljährigen so bzw. wenn nur für einen kleinen Teilbereicht etwas gewährt wird und das Kind i.a. noch zuhause lebt?
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin Tina,
Ist das auch bei volljährigen so bzw. wenn nur für einen kleinen Teilbereicht etwas gewährt wird und das Kind i.a. noch zuhause lebt?
Aus einer dunklen Ecke meines Erinnerungsvermögens habe ich diesen Link nach Bayern herausgewühlt.
Vielleicht hilft das.
U.a. heißt es darin (und das hört sich an als könnte es auf Deine Frage passen):
91.02 Teilstationäre Leistungen
Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
1.Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
2.Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32) und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2,
4.Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nrn. 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
Diese Liste ist abschließend. Wird die Hilfe nach § 20 nicht in teilstationärer, sondern ambulanter Form im elterlichen Haushalt gewährt, so kann kein Kostenbeitrag gefordert werden.
Im weiteren wird dort auch auf den Umfang der Kostenbeitragspflicht hingewiesen.
Gruß
United
Danke
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen