Guten Abend,
mein Sohn ist nun von der Kindesmutter ausgezogen und ist in eine betreute Wohngruppe
eingezogen.
Es wird vom Jugendamt stationäre Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII geleistet.
Heute habe ich die Meldung im Briefkasten gehabt, dass ich einen Kostenbeitrag zu entrichten habe.
Dazu soll ich meine letzten 12 Lohnabrechnungen und die Steuererklärung von 2017 ans Jugendamt schicken.
Alles kein Problem, doch ich bin mit meiner Ehefrau zusammen veranlagt und hatte im Jahr 2017 eine Steuerrückerstattung.
Nur geht ja dank Splittingvorteil/Zusammenveranlagung und ihre Werbungskosten nur ein Teil der Steuerrückzahlung an mich.
Nur ist aus der Steuererklärung nicht ersichtlich, wieviel jede Person erstattet bekommt.
Weiss nun jemand, wie das beim Kostenbeitrag berechnet wird.
Die können ja nicht einfach das gesamte Guthaben der Steuererklärung auf mich rerchnen obwohl meiner Frau ein gewisser Anteil daran gehört.
Gemacht hatte ich damals die Steuererklärung mit Wieso 2017.
Wenn jemand dazu etwas zu sagen hat, nur zu, bin über jede Antwort dankbar.
Schönen Abend noch
Hallo Xivender,
nun denn, §35a SGB VIII. Wichtig ist für dich zunächst einmal: Dein Kostenbeitrag gemäß SGB VIII tritt an die Stelle des Unterhalts, den du bislang offenbar gezahlt hast (siehe dein Beitrag vom Dezember 2017). Ich denke jedenfalls, es müsste in dem Schrieb vom Jugendamt ungefähr das Folgende drinstehen:
Folgen für die Unterhaltspflicht:
Soweit der Unterhalt des jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfegewährung sichergestellt wird, entfällt in diesem Umfang für die Dauer der Jugendhilfemaßnahme Ihre privatrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem untergebrachten Kind. Bitte stellen Sie insoweit Ihre Unterhaltszahlungen an den Unterhaltsberechtigten ab Jugendhilfebeginn mit dem Hinweis auf Ihre Kostenbeitragspflicht gegenüber dem Jugendhilfeträger ein.
Das, was du jetzt dem Amt zu zahlen hast, kommt also nicht etwa auf den bisherigen Unterhalt noch obendrauf, sondern ersetzt deine bisherige Unterhaltsleistung (oder wird von dieser Unterhaltsleistung abgezwackt). Der Kostenbeitrag wird allerdings anders berechnet als der Unterhalt, d.h. wir schauen uns das mal konkret an.
Für die Einkommensberechnung im Sinne von SGB VIII ist m.E. §93 SGB VIII zuständig. Die Punkte (1) und (2) sind das Übliche, d.h. Einkommen minus Steuern, minus Sozialversicherungsabgaben, und minus eventueller Zusatz-Versicherungen. Nach deinem Beitrag vom Dezember 2017 wären das bei dir also 1.920 Euro.
Interessant wird's bei Punkt (3): Anders als im Unterhaltsrecht werden hiervon pauschal 25% abgezogen (wenn du noch höhere Belastungen hättest, müsstest du sie nachweisen). Nach Abzug dieser 25% bleibt bei dir also noch ein anrechenbares Einkommen von 1.440 Euro. Punkt (4) wäre dann interessant, wenn du inzwischen weniger verdienst als noch im Jahr 2017.
Die spannende Frage lautet nun natürlich: Welche Kostenbeteiligung ergibt sich bei einem anrechenbaren Einkommen von 1.440 Euro? Außerdem hattest du in deinem Beitrag vom Dezember 2017 geschrieben, mit deiner neuen Frau hast du ein weiteres Kind, wie wird das berücksichtigt?
Meines Wissens finden sich die Rechendetails in der sogenannten Kostenbeitragsverordnung (vollständiger Name: "Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe"). In der Anlage ganz am Ende der Kostenbeitragsverordnung findest du eine Tabelle mit der Zuordnung zwischen Einkommensgruppe und dem zu leistenden Kostenbeitrag. Es betrifft bei dir 1 Kind und die Wohngruppe ist wie du schreibst eine vollstätionäre Unterbringung, also ist für dich Spalte 2 maßgeblich ("Beitragsstufe 1: vollstationär, erste Person").
Mit 1.440 Euro bist du in Zeile 4 und wärest folglich mit einem Kostenbeitrag von 210 Euro dabei. Falls dein Einkommen wegen der Steuerersstattung doch etwas höher ausfällt, dann Zeile 5 mit einem Kostenbeitrag von 259 Euro. Aber Achtung, weiter oben im Text haben wir in der Kostenbeitragsverordnung noch "§ 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten", wo es heißt:
(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie
1. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
Du hast noch ein weiteres Kind, also geht es von Zeile 4 bzw. 5 noch um zwei Stufen nach unten; im Endeffekt müsstest du m.E. in Zeile 2 (d.h. 50 Euro) bzw. in Zeile 3 (d.h. 130 Euro) landen.
Bitte beachte aber: So richtig sattelfest bin ich bei diesem Thema nicht. Es wäre also absolut hilfreich, wenn hier noch jemand anderes meine Angaben überprüfen und ggf. korrigieren könnte.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
P.S. Kindergeld ist zusätzlich zum Kostenbeitrag an das Jugendamt abzuliefern, aber das Kindergeld wird bislang eh' bei deiner Ex gelandet sein - ist also ihr Problem. Außerdem müsste deine Ex inzwischen genau so wie du eine Aufforderung zur Einkommensauskunft bekommen haben, denn auch sie muss einen Kostenbeitrag für diese Unterbringung leisten.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.