Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage an die Runde. In einem von vielen Verfahren hat die KM erstmals keine VKH beantragt. Für den strittigen Gegenstand ist eine Lösung gefunden worden, ein Verfahrensbeistand war beteiligt.
Der Richter hat im vergangenen Jahr einen Beschluss über die Kostenfestsetzung gefasst. Dort steht "Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegnerin zu 1/2. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt."
Anfang des Jahres habe ich meine Rechnung von der Landesjustizkasse Bamberg bekommen und meinen Anteil gezahlt (285,65 EUR).
Nun habe ich heute nochmal Post von der Landesjustizkasse bekommen, ich möge doch nochmal 285,65 EUR zahlen. Es steht hierzu
"Sie werden für diese Kosten als Zweit-, bzw. Mitschuldner(in) in Anspruch genommen, da eine Beitreibung vom Kostenschuldner(in) nicht möglich war, bzw. da durch das Gericht eine geänderte Kostenhaftung festgestellt wurde."
Und weiter unten:
"Hinweis: Sie haften gesetzlich als Zweitschuldner".
Die KM hat vor circa einem Jahr die Vermögensauskunft abgegeben, also einem Gerichtsvollzieher erklärt, dass sie nix hat.
Ich würde jetzt aus dem Bauch heraus eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung schreiben und die Frage stellen, ob dieses Ergebnis jetzt wirklcih das ist, was der Richter wollte.
Meine Frage an Euch ist aber: hat einer von Euch mit diesem Thema gemacht? Und sich gegebenenfalls erfolgreich dagegen gewehrt?
Danke und viele Grüße,
MalteW
Hallo,
wer hat denn das Verfahren angestrengt? Du oder Deine Ex?
Erstschulnder ist immer derjenige, dem die Kosten auferlegt sind, hier zur Hälfte Deiner Ex. Wenn sie aber nicht zahlen kann, dann kommt der Zweitschuldner dran (wer das gerichtliche Verfahren veranlasst hat, also der Antragsteller bzw. Kläger oder Berufungskläger (<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/22.html>§" 22 Abs. 1 S. 1 GKG</a> ist).
Wenn Du das Verfahren angestrengt hast (also Kläger bist), dann bist Du immer Zweitschuldner und es gilt
<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/31.html>" § 31 des GKG </a> Gerichtskostengesetz.
Zitat:
" ... (2) 1Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nr. 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. .... "
Da Deine Ex erklärt hat, dass bei ihr nichts zu holen ist und damit eine Zwangsvollstreckung ins Leere läuft hält man sich an Dich.
VG Susi
Hallo Susi,
danke für die Einordnung. In dem Verfahren war ich Antragsteller, das ist richtig. Damit läuft ja dann praktisch die Kostenverteilung nach Spruch des Richters ins Leere. Wieder was gelernt.
Würde bedeuten, dass eine jede Partei, die auf absehbare Zeit mittellos ist, sich in der Rolle des Antragsgegners praktisch den Antrag auf VKH sparen könnte, weil der Antragsteller dann am Ende zahlt und sich den Kostenbeschluss an die Wand nageln kann.
Heißt das jetzt, dass mir im Innenverhältnis ein Anspruch in Höhe der Zahlungen gegenüber der KM entsteht?
Danke und viele Grüße
MalteW
Heißt das jetzt, dass mir im Innenverhältnis ein Anspruch in Höhe der Zahlungen gegenüber der KM entsteht?
Ja klar. Und noch besser - Du kannst einfach einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die KM beantragen. Kostet nix, ist 30 Jahre vollstreckbar, Verzugszinsen nicht vergessen.
Gruss von der Insel