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Landesjustizkasse Kosten Verfahrenspflegerin

 
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Hallo liebe Vatersein User.
Mal eine andere Sache ohne viele Worte zu verlieren.
Hatte wegen Umgangsrecht erst eine Sitzung und dann eine zweite bei der eine Verfahrenspflegerin angeordnet wurde.
Diese Verfahrenspflegerin rief mich an und wollte etwas über die Situation Vater-Mutter-Kind wissen, Dauer 1/2 Stunde.
Dann kam ein Treffen mit ihr und mir zustande, wobei ich an den Wohnort der Verfahrenspflegerin kommen sollte und
dort trafen wir uns in einem Kaffee, das Gespräch dauerte ca. 2 Stunden.
Die Verfahrenspflegerin sprach vor Gericht vor und gab ihr Urteil ab.
Danach sah ich und hörte ich nichts mehr von Ihr.
Nun kam die Rechnung von der Landesjustizkasse Bamberg:
Verfahrensgebühr Kindschaftssache (KV-FamGKG 1310) Streitwert 3000 zu zahlen 44,50 €
Beträge an Verfahrensbeistand (KV-FamGKG 2013) zu zahlen 550,00 €  :knockout:

Frage, kann das sein ?
Das der kampf umsonst war und die VP mit diesem einen Treffen bei mir und bei KM allem wiedersprach
was eine Heilpädagogin in 1 1/2 Jahren herausfand und auch das JA schrieb, seien mal dahingestellt.

Ist das Real ?, wie rechnet sich so etwas ?.
Wenn das wirklich so ist, dann Schul ich sofort um.

Bin für Tipps und Hilfe dankbar.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2014 19:54
(@Inselreif)

Hi,

das ist eine Pauschale, die in § 158 VII FamFG festgelegt ist. Egal ob die Frau jetzt 5 oder 100 Stunden gearbeitet hat und bis nach Rom gefahren ist.
Wurden Dir denn die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt? Normalerweise wäre es nur die Hälfte gewesen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2014 20:15
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank Inselreif

das ist eine Pauschale, die in § 158 VII FamFG festgelegt ist. Egal ob die Frau jetzt 5 oder 100 Stunden gearbeitet hat und bis nach Rom gefahren ist.
Wurden Dir denn die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt? Normalerweise wäre es nur die Hälfte gewesen.

Eine Pauschale ?, das ist eine Frechheit, aber wohl auch Dank Eltern-Kind-Entfremdung eine Geldquelle.
Eine Kostenverteilung steht weder im Beschluss noch wurde darauf hingewiesen.
Woher soll ich nun wissen ob dies so gerecht verteilt wurde ?.
KM werde ich sicherlich nicht fragen ob Sie das gleiche zahlen muß.
Ist in solch einem Fall eine Ratenzahlung möglich ?.
Muß diese Rechnung nicht auch aufgeschlüsselt werden (Nachweis) ?.
Vielen Dank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2014 20:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in familienrechtlichen Dingen gibt es nur Verfahrensbeistände (und keine Verfahrenspfleger mehr).
Die Vergütung ist pauschalisiert und beträgt im einfachen Fall 350 Euro im komplizierteren 550 Euro.

"Im Falle der gerichtlichen Übertragung zusätzlicher Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG (Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes sowie Mitwirkung am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstandes) erhöht sich die dem Beistand zu zahlende Vergütungspauschale auf 550,00 €, § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG. "

Quelle: http://www.weinsberger-forum.de/berufsbilder/verfahrensbeistand-bisher-anwalt-des-kindes-50-fgg/die-verguetung-des-verfahrensbeistands.html

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2014 20:47
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank Susi

in familienrechtlichen Dingen gibt es nur Verfahrensbeistände (und keine Verfahrenspfleger mehr).
Die Vergütung ist pauschalisiert und beträgt im einfachen Fall 350 Euro im komplizierteren 550 Euro.
"Im Falle der gerichtlichen Übertragung zusätzlicher Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG (Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes sowie Mitwirkung am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstandes) erhöht sich die dem Beistand zu zahlende Vergütungspauschale auf 550,00 €, § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG. "

Ein komplizierter Fall war es und ist es noch.
Aber, es fanden keine Gespräche mit weiteren Bezugspersonen statt.
Es gab keine zusätzlichen Aufgaben.
Es kam zu keiner einvernehmliche Regelung,
wir sollten erstmal als Eltern zu einer Erziehungsstelle (EJV - Erziehungs- und Jugendhilfeverbund), diese ist noch am laufen.
Das Verfahren wurde mit einem Beschluss vorläufig "pausiert" bis die vom EJV einen Bericht zur Sachlage vorlegen.

Die Frage ist, bezahlt nun KM und ich 550 € (also 1100 €) oder wie wird das verteilt ?
Wie geschrieben, bei mir stehen 550,00 € und nach deinem (danke für diesen) Link ist dies die Gesamtsumme ?.
Ich hab nichts schriftliches das eine Verteilung in irgendeiner Weise stattfindet,.
Daher bin ich bis Dato von einer Verteilung der Gesamtkosten von 5o/50 ausgegangen.
Es existiert keine Aufschlüsselung noch sonst etwas.

Vielen Dank im vorraus !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2014 21:35
(@Inselreif)

Die Frage ist, bezahlt nun KM und ich 550 € (also 1100 €) oder wie wird das verteilt ?

Nein, Du bezahlst als Antragsteller erst mal alles. Da das Verfahren ruht, sind die Kosten fällig. Wenn das Verfahren abgeschlossen wird, gibt es auch eine Kostenentscheidung. In der Regel wird jeder die Hälfte zu zahlen haben und dann bekommst Du 275,- von Exe zurück.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2014 23:13
(@squallking)

Nein, Du bezahlst als Antragsteller erst mal alles.

Hallo Herr Vater,

alternativ können Sie gegen die Ihnen übel aufstossende Kostennote eine Erinnerung tätigen sowie einen Kostenbeschluss bezüglich der Kosten des Verfahrensbeistandes veranlassen. Diese Rechtsmittel werden von der Justizberwaltung und dem zuständigen Gericht unabhängig von dem ruhenden Hauptsacheverfahren behandelt.

Die Ihnen von Herrn Inselreif mißverständlich anheim gestellte Zahlungspflicht besteht so jedenfalls nicht.

Viele Grüße

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 03:10
(@Inselreif)

Was soll eine Erinnerung bringen? Es bestehen absolut keine Anhaltspunkte, dass die Kosten ungerechtfertigt wären.
Davon abgesehen hat eine Erinnerung keine aufschiebende Wirkung und kein Gericht der Welt wird eine solche in dieser Situation anordnen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 07:33
(@Slycite)

Was soll eine Erinnerung bringen?
Es bestehen absolut keine Anhaltspunkte, dass die Kosten ungerechtfertigt wären.
Davon abgesehen hat eine Erinnerung keine aufschiebende Wirkung und kein Gericht der Welt wird eine solche in dieser Situation anordnen.

Moin Inselreif,

die in §66 GKG geregelte Erinnerung gegen einen unberechtigten Kostenansatz, (hier: das der TO Deiner Meinung nach die Kosten ingesamt allein zu verauslagen habe) bringt für den TO als Kostenschuldner die Abhilfe, nur den auf ihn anfallenden hälftigen Kostenanteil verauslagen zu müssen.

Ferner hat eine Antrag entweder auf richterliche Entacheidung von Amts wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung und Dein, dass "kein Gericht der Welt" diese in der gegenwärtigen Situation des vorübergehenden Ruhens des Verfahrens anordnen würde, ist reine Vermutung, welche im übrigen sachinhaltlich unbegründet erscheint.

Denn es ist dem TO nicht zuzumuten, die gesamten Kosten zu verauslagen, die er wahrscheinlich nur zur Häfte zu tragen hat.

LG Thomas

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 14:12
(@Inselreif)

Hi Thomas,

der Kostenansatz ist völlig berechtigt. Es gibt keinen Kostenbeschluss, der einen Teil der Kosten jemand anderem auferlegt. Damit ist der TO als Antragsteller erst mal alleine für die Kosten des Verfahrens haftbar, die nunmehr aufgrund des langen Ruhens fällig geworden sind (siehe FamGKG). Es gibt keine gesetzliche Regelung, die etwas anderes sagt.

Dass das Gericht in der Kostenentscheidung am Ende des Verfahrens (also irgendwann einmal) die Kosten den Beteiligten hälftig auferlegen soll (und nicht einmal muss), ist im Moment ohne Bedeutung. Mit genau der gleichen Argumentation könnte man ja sonst die Vorschusspflicht in jedem Zivilprozess unterlaufen.

Zu hinterfragen ist eher, ob der TO nicht noch VKH beantragen kann / möchte oder eine Stundung / Ratenzahlung beantragt.

Gruss von der Insel

PS: Ergänzung: der Antrag hat von Gesetzes wegen erst mal keine aufschiebende Wirkung, § 57 VI FamGKG. Das Gericht kann nur von Amts wegen oder auf Antrag diese anordnen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 14:37




 Mux
(@mux)
Registriert

Hi, mal hierzu:

Ist das Real ?, wie rechnet sich so etwas ?.

Ist ein eher magerer Lohn, wenn man genau hinschaut. Meine VB hat mich sowie meine Ex zu Hause besucht (ca. 3/4 h). Dann gab es ein Vermittlungsgespräch mit meiner Ex zusammen (1,5 h). Darüber hat sie einen mehrseitigen Bericht ans Gericht geschrieben. Dann der der eigentliche Termin bei Gericht (1,5 h). Und noch ein weiterer, weil die Richterin, den Sohn noch mal anhören wollte (1/2h). Ich würde schätzen, dass mit Anfahrt und Arbeitszeit sie für die 550 € mind. 15 h zu tun hatte. Es gibt da lukrativere Jobs.

Das Schreiben der Gerichtskasse sollte eingentlich die Aufteilung enthalten. Wenn Du wirklich nichts überlesen hast, wird es sich wie von @Inselreif dargelegt, um einen Kostenvorschuss handeln.

LG,
Mux   

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 18:13
(@Slycite)

Es gibt keinen Kostenbeschluss, der einen Teil der Kosten jemand anderem auferlegt.

Moin Inselreif,

auch eine Vorschussanforderung, wenn das denn hier so ist, beruht auf einer Verfügung und gegen diese findet die Erinnerung statt. Wird i.d.R als Kosten-Nebenverfahren eben neben dem Hauptsacheverfahren bezeichnet.

Allerdings scheint es hier so zu sein, dass es sich nicht um einen Kostenvorschuss, sondern vielmehr um einen Kostenbeschluss aus Anlass der Inruhestellung des Verfahrens handelt. Die Tätigkeit der Beiständin ist ja auch bereits innerhalb dieses Verfahrens erfolgt und es hat auch schon mehrere Termine gegeben.

Aber das ist doch alles akademisch.

Am besten ruft #Vater mal bei der Geschäftsstelle an und erkundigt sich umfassend.

LG Thomas

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 19:00
(@squallking)

Das Schreiben der Gerichtskasse sollte eingentlich die Aufteilung enthalten. Wenn Du wirklich nichts überlesen hast, wird es sich wie von @Inselreif dargelegt, um einen Kostenvorschuss handeln.

Hallo Herr Mux,

Entschädigungsansprüche richten sich gegen die Staatskasse und sind auf Antrag des Verfahrensbeistands nach § 168 Abs. 1 FamFG vom Gericht (Rechtspfleger) festzusetzen.

Insoweit "muss" ein Festsetzungsbeschluss existieren.

Das Gerichtsschreiben enthält die gesamte Pauschalvergütung von 550 Euro und keine Aufteilung.

Mit Verlaub: Warum fabulieren Sie hier von einem "Vorschuss" für eine erbrachte Leistung?

Das ist irreführend.

Viele Grüße

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 23:05
(@maltew)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

ich hatte mich mit dem Thema der Kosten mal beschäftigt und Erinnerung gegen eine Kostennote eingelegt, weil die Richterin nicht über die Kosten entschieden hatte in dem Verfahren. Dazu muss noch ergänzt werden, dass der Antrag von mir zurückgenommen wurde.

Vielleicht hilft es ja zumindest was die Quellen angeht.

Erinnerung gegen Kostenrechnung vom XX.XX.2012, 002 F XXX/12, KSBXXXXXXXXXXXX

Sehr geehrte Frau (Rechtspflegerin),

gegen die Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen KSBXXXXXXXXXXXX vom XX.XX.2012 im Verfahren 002 F XXX/12 wird hiermit das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt.

Begründung

Auf telefonische Rückfrage erklärt das Gericht, es liege keine richterliche Entscheidung über die Kosten vor. Diese Sichtweise wird nach Akteneinsicht durch meinen Rechtsanwalt Herrn R geteilt.

Die Auffassung des Gerichts, die Kosten seien, da keine richterliche Entscheidung über die Kosten vorliegt, bei Antragsrücknahme dem Antragsteller aufzuerlegen, wird nicht geteilt.

Der Unterzeichner kann sich diese Sichtweise nur dadurch erklären, dass das Gericht wohl annahm, dass die Regelungen des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO Anwendung finden. Dem ist jedoch in Familiensachen nach § 111 FamFG, hier der Regelung des Umgangs (Kindschaftssachen), nicht so (vgl. BeckOK FamFG, § 81 FamFG Rn. 18, § 83 FamFG, Rn. 1; Haußleitner FamFG, § 83 FamFG Rn. 5; Keidel FamFG, § 83 FamFG Rn. 2).

Hinsichtlich der Kostentragung bei Antragsrücknahme verweist § 83 Abs. 2 FamFG ausdrücklich auf § 81 FamFG, wonach eine Kostenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen ist (vgl. BeckOK FamFG, § 83 FamFG, Rn. 18; Musielak/Borth FamFG, § 83 FamFG Rn. 3; Haußleitner FamFG, § 83 FamFG Rn. 5; Keidel FamFG, § 83 FamFG Rn. 17; Prütting/Helms* FamFG, § 83 FamFG Rn. 5).

Für die Kostenrechnung besteht daher nach Auffassung des Unterzeichners keine Rechtsgrundlage, der überzahlte Betrag ist zurückzuerstatten.

Ergänzende Anmerkung

Nach § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG ist in Familiensachen stets über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung ist im Verfahren XXX/12 unterblieben.

Die Literatur ist sich hinsichtlich der Frage, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei, nicht einig (zumindest nicht hinsichtlich des Antragserfordernisses einer Nachholung der Kostenentscheidung; vgl. Nickel in BeckOK FamFG, § 82 FamFG, Rn. 8).

Teilweise wird die Auffassung vertreten, eine Nachholung der Kostenentscheidung könne nach § 42 FamFG von Amts wegen erfolgen (so Zimmermann in Keidel FamFG, § 82 FamFG Rn. 8). Andere Einschätzungen gehen auch bei unterbliebener gesetzlich vorgeschriebener Kostenentscheidung vom Antragserfordernis aus (so Bumiller/Harders FamFG, § 82 FamFG, Rn. 3).

Der Unterzeichner geht für den Fall einer Nachholung der Kostenentscheidung davon aus, dass ihm die Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin nicht auferlegt werden, da dies nicht der Billigkeit entspräche.

Mit freundlichen Grüßen

(MalteW)

Hatte kurz danach folgendes Schreiben mit Beschluss bekommen:

Sehr geehrter Herr (MalteW),
aufgrund zwischenzeitliche ergangener Kostenentscheidnug vom XX.XX.2012 wurde die Stornierung der Kostenrechnung über XXX,XX EUR veranlaßt. Ihre Erinnerung vom XX.XX.2012 wird daher als erledigt betrachtet.

(Rechtspflegerin)

AZ 002 F XXX/12

Beschluss

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Gemäß § 81 FamFG sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Antragsrücknahme führt vorliegend nicht zur Kostentragungspflicht des Antragstellers. Die Rücknahme des Antrags stellt eine sachgerechte Beendigung des Verfahrens im Interesse aller Beteiligten dar. Angesichts des hohen Konfliktpotentials der Beteiligten in diversen weiteren bei Gericht anhängigen Verfahren (das war ein § 1666er Verfahren gegen die Mutter) erachtet das Gericht es für angemessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

gez.

T.-S.
Richterin am Amtsgericht

Für mich erschließt sich insfoern nicht, wie das Gericht ohne Kostenentscheidung die vollen Kosten von Vater2003 fordern will (§ 81 Abs. 1 S. 3 FamFG "In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.")

@Inselreif: Hast Du eine Quelle dafür, dass die Kosten bei ruhendem Verfahren erstmal vom Antragsteller verauslagt werden müssen?

Viele Grüße,

MalteW

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 23:25
(@Inselreif)

@Inselreif: Hast Du eine Quelle dafür, dass die Kosten bei ruhendem Verfahren erstmal vom Antragsteller verauslagt werden müssen?

Dass die Gebühren und Auslagen bei sechs Monate ruhendem Verfahren fällig werden, findet sich in § 11 FamGKG.
Wer für die Kosten aufkommen muss, ist im 5. Abschnitt des FamGKG geregelt. Das ist im Antragsverfahren zunächst einmal der Antragsteller (§ 21 FamGKG). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es einen Kostenbeschluss gäbe, der jemand anderem die Kosten ganz oder teilweise auferlegt. Dann wäre § 24 anwendbar. Ist es hier aber nicht, da eine Kostenentscheidung noch nicht ergehen kann (da liegt der Unterschied zu Deinem Fall, wo die Entscheidung möglich war aber vergessen wurde).

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 23:51
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Hallo liebe Vatersein User,
erstmal vielen Dank für eure rege Teilnahme, eure Mühe (echt lobenswert, wie immer).
Nur ist das alles sehr verwirrend und nicht klar, wohl wieder ein Dschungel in dem man erst mit Hacke klar voraus sieht.
Ich habe bereits Telefonisch Kontakt mit der Landesjustizkasse aufgenommen wo ich trotz Aktenzeichen 8 Verbindungen hatte,
an denen mir dann letztendlich mitgeteilt wurde, das keiner für dies zuständig ist.
Nur fürs Geleintreiben  :rofl2:

Zuständig hierfür sei lediglich das angegebene LG.
Dort konnte mir keiner Auskunft geben weil die Sachbearbeiterin noch bis Montag im Urlaub ist.
Werde also Montag erstmal mit der Sachbearbeiterin reden, kommt da nix bei raus, werde ich meine Anwältin befragen.
Werde euch also spätestens am Dienstag mitteilen was nu Sache ist.
Danke euch für Eure Mühe.Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.09.2014 10:49
(@vater2003)
Rege dabei Registriert

Guten Tag,
Feedback, laut dem LG muß ich als Antragsteller die gesamten Kosten der VP bezahlen,
hierfür gäbe es einen Verteilungsplan ?.
Nun ist weder meiner Rain noch mir irgendein Beschluss oder Verteilungsplan zugestellt worden.
Meine Rain war fassungslos und wird die Sache prüfen.
Wenn ich mehr weiß geb ich euch bescheid.
Hier werden nur Mauern gebaut und der Vater ist die Müllablade (ohne Kommentar - zahl einfach und gut is)  :gunman:
Die Akte zum Umgangsrechtsstreit wurde laut der Mitarbeiterin (ist automatisch nach 6 Monaten) abgelegt, jedoch nicht abgeschlossen da es ein ruhendes Verfahren ist.
MFG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.09.2014 14:42