Hallo liebe Rechtskundige,
ich hab da mal ne Frage zum Thema PKH bzw. VKH.
Auf dem Antragsbogen werden ja nicht nur die Vermögensverhältnisse des Antragsstellers, sondern auch die seines Ehepartners abgefragt. Diese spielen also ganz offensichtlich eine Rolle.
Nachdem eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischenzeitlich einer regulären Ehe ja in vielerlei Hinsicht gleichgestellt sind, würde mich jetzt mal interessieren, ob diese somit ebenfalls relevant sind, wenn es um die Feststellung der Bedürftigkeit geht.
Es kann ja wohl nicht sein, dass eine KM, die zwar offiziell (welch Hohn) von Hartz4 lebt, aber mit einem Gutverdiener liiert ist, der auc sonst jeden Furz finanziert, VKH bewilligt wird, oder ?
Rundgruß
PdG
Hallo
bei der Bedarfsgemeinschaft (Harz 4 und Co) muss man angeben, wenn man in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt. Das wird dann berücksichtigt.
Wenn deine Ex trotzdem H4 erhält, hat sie dort vielleicht nicht alles korrekt angegeben oder er hat eine eigene Wohnung, oder er geht selbst auch nicht arbeiten. Das ist aber eine andere Baustelle.
In den VKH Bögen findet sich kein Hinweis darauf, das EK des eheähnlichen Partners angeben zu müssen. Nur Ehegatte. Das heißt wenn sei mit ihm nicht verheiratet ist, muss er mit seinem Einkommen nicht gerade stehen für ihre Prozesskosten. So lese ich es.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hi,
das Einkommen des Ehepartners spielt nur insoweit eine Rolle als geprüft wird, ob er unterhaltsbedürftig ist und damit vom Einkommen des Antragstellers eine weitere Pauschale abgezogen werden muss.
Da "eheähnliche" keine wechselseitige Unterhaltspflicht trifft, spielt das keine Rolle.
Gruss von der Insel