http://www.vafk-koeln.de/vaeterinfo/seit...nverfahren
Wiedermal keiner mitbekommen....
Was haltet ihr davon?
Müsste ja auch greifen, wenn der Richter auf Anträge zur Ergänzung nach Par. 89 FamFg einfach nicht reagiert....!?
Lg LNB
Leider funktioniert der Link nicht...
"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)
Es sind nunmehr die Beschleunigungsrüge in § 155b FamFG und die Beschleunigungsbeschwerde in § 155c FamFG normiert.
Ob das etwas bringt, bleibt abzuwarten. Man kann dem Richter damit auf jeden Fall Druck machen, aber ob der davon begeistert ist?
Im einfachsten Fall liegt das Verfahren beim OLG, weil der Richter keine Lust hat. Im blödesten Fall arbeitet er dann schnell, bringt missgelaunt einen schlechten Beschluss auf den Weg und das Verfahren liegt einen Monat später ebenfalls beim OLG.
Müsste ja auch greifen, wenn der Richter auf Anträge zur Ergänzung nach Par. 89 FamFg einfach nicht reagiert....!?
Die Ergänzung des Titels: ja
Die Festsetzung des Ordnungsmittels: nein
Gruss von der Insel
Jetzt müsste das klappen...
@Inselreif: wieso für Ordnungsgeld nicht? Soweit ich weiss, ist das ein eigenständiges Verfahren!?
Geht in meinem Fall ja eher drum das der Richter einfach kein Bock auf Ordnungsgeld hat. Trotz massiven und wiederholten Verstössen gegen die Wohlverhaltenspflicht. Und ich traue ihm durchaus zu, dann einfach wieder nicht zu reagieren, wenn der erste Antrag kommt.
Vielleicht hast Du ja noch eine bessere Idee?
Lg LNB
@Inselreif: wieso für Ordnungsgeld nicht? Soweit ich weiss, ist das ein eigenständiges Verfahren!?
Weil die angeführten Rechtsmittel nur für Verfahren in Kindschaftssachen gelten (Verweis auf § 151 FamFG).
Die Verhängung des Ordnungsmittels ist eine Vollstreckungssache (§§ 86 ff. FamFG), auch wenn aus dem Beschluss aus einer vorangegangenen Kindschaftssache vollstreckt wird.
Gruss von der Insel
Ok, danke Dir.... Sehr gut ein bisschen Bescheid zu wissen....
Schon alleine der Verweis auf Ordnungsmittel erscheint mir gerade noch sowas von fern.
Und wäre so verdammt wichtig..!
Die Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde gilt selbstverständlich auch für das Vollstreckungsverfahren, ebenso wie das Beschleunigungsgebot seit 1.09.2009 für das Vollstreckungsverfahren galt. Diese Tatsache wurde lediglich unzutreffend negiert. Inselreif, einfach mal ins Gesetzbuch schauen 🙂