In fast 20 Verfahren bekomme ich eine Kopie von allen Schriftsäten und Stellungnahmen. Diese kommt immer bevor ein Beschluss außer
1) Beschluss, der ich keinen Einfluss habe (z.B. beiordnen einen Verfahrensbeistand)
2) Eilverfahren mit Beschluss 1 oder 2 Tag nach Antrag
Ich habe ein Beschluss ohne den Schriftsatz der Gegenseite bekommen. Der Beschluss wird nur auf den Schriftsatz der Gegenseite basiert. Ich glaube das ist verfassungswidrig (Art 103 GG ?) aber ich kann nicht im FamFG den Gesetz finden, wobei das Gericht zu mir alle Schriftsätze übermitteln muss.
Kann jemand mir helfen? Danke im Voraus.
Moin,
um welches Thema handelt es sich und was steht im Beschluss? Steht irgendwo "Einstweilige Anordnung"?
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin,
um welches Thema handelt es sich und was steht im Beschluss? Steht irgendwo "Einstweilige Anordnung"?
DeepThought
Umgangsrecht
Einstweilige Anordnung
(ein Umgansrecht Hauptverfahren besteht schon)
Umgangsrecht
Einstweilige Anordnung(ein Umgansrecht Hauptverfahren besteht schon)
Hat jemand eine mögliche Antwort?
In fast 20 Verfahren bekomme ich eine Kopie von allen Schriftsäten und Stellungnahmen. Diese kommt immer bevor ein Beschluss außer
1) Beschluss, der ich keinen Einfluss habe (z.B. beiordnen einen Verfahrensbeistand)
2) Eilverfahren mit Beschluss 1 oder 2 Tag nach AntragIch habe ein Beschluss ohne den Schriftsatz der Gegenseite bekommen. Der Beschluss wird nur auf den Schriftsatz der Gegenseite basiert. Ich glaube das ist verfassungswidrig (Art 103 GG ?) aber ich kann nicht im FamFG den Gesetz finden, wobei das Gericht zu mir alle Schriftsätze übermitteln muss.
Kann jemand mir helfen? Danke im Voraus.
Ist § 30 Abs 4 FamFG (und eingeschlossen Abs 3) meine Antwort?
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.