Moin,
ich warte nun schon seit über einem halben Jahr auf einen Termin vorm OLG.
Nachdem ich die Frist für eigene Anträge dort wohl überschritten habe, frage ich mich, was denn mit Änderungen ist, die in der Zwischenzeit eintreten. Beispielsweise Arbeitslosigkeit oder älter werden der Kinder.
Kann ich dann mein gesunkenes Einkommen doch vorm OLG vortragen.
Kann ich die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit meiner Ex jetzt, nachdem die Hauptverhandlung über ein Jahr her ist nun erhöhen. Von Geringfügig auf Teilzeit?
Kann ich statt dessen parallel dazu eine Änderungsklage einreichen?
Was ist, wenn die Änderung noch vor der OLG-Verhandlung eingetreten ist, ich sie da aber nicht vorgetragen habe?
Hat da jemand einen Rat?
Dank und Gruss
Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
was denn mit Änderungen ist, die in der Zwischenzeit eintreten. Beispielsweise Arbeitslosigkeit oder älter werden der Kinder.
Hallo,
alles was vor der mündlichen Verhandlung eintritt oder sich ändert, kann vorgebracht werden und sollte das auch, wenn günstig für den eigenen Fall, und muss dann (theoretisch...) vom Gericht berücksichtigt werden. Was du an eingetretenen Änderungen nicht vorträgst, kann natürlich auch nicht berücksichtigt werden, hallo?
/elwu
Hallo elwu,
Das war nicht ganz die Frage.
Die Frage war, ob ich inzwischen eingetretene Änderungen nicht nur zur Abwehr der gegnerischen Forderungen verwenden kann, sondern zur Erweiterung meiner Forderungen.
Eben z.B. dass sie nun Halbtags, statt geringfügig arbeitet.
Trage ich das vor, könnte es heißen: "Ja, aber sie haben kein Recht noch was zu beantragen."
Tue ich es nicht, könnte es später heißen: "Ja, aber das hätten sie schon vor dem OLG vortragen müssen!"
Wie vermeide ich da Formfehler?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Das war nicht ganz die Frage.
Wie vermeide ich da Formfehler?
Hallo,
zur Vermeidung von Formfehlern bezahlst du doch einen Anwalt? Und bis wann man Anträge stellen und abändern darf, steht in der ZPO, die sollte dein Anwalt ebenso kennen. Davon ab halte ich meine obige Antwort auch auf die umformulierte Frage für zutreffend.
/elwu
Sach ma elwu, was hast du eigentlich für ein Problem mir mir?
Ich schätze dein Fachwissen und deine oft hilfreichen Beiträge sehr aber irgendwie bekomme ich von dir fast nur Antworten die ausdrücken, für was für einen Idioten du mich hältst.
Dass ich das auch meinen Anwalt fragen kann ist mir schon klar, nur ist dieses Forum ja gerade für Fragen da, die man eben nicht seinem Anwalt stellen will oder kann.
Dein Ton ist ziemlich oft ziemlich grenzwertig und ich würde mich freuen, wenn du dein hohes Fachwissen hier einbringen würdest ohne gleichzeitig deine Verachtung raus zu k*tzen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
ich schrieb
alles was vor der mündlichen Verhandlung eintritt oder sich ändert, kann vorgebracht werden und sollte das auch, wenn günstig für den eigenen Fall, und muss dann (theoretisch...) vom Gericht berücksichtigt werden. Was du an eingetretenen Änderungen nicht vorträgst, kann natürlich auch nicht berücksichtigt werden, hallo?
Das ist und bleibt meine Antwort auf deine Frage. Und für einen Idioten halte ich weder dich noch sonstjemanden hier! Mein Umgangston steht nicht zur Debatte, ich führe keine derartigen Metadiskussionen.
/elwu
Hi beppo
Kann ich statt dessen parallel dazu eine Änderungsklage einreichen?
dein Scheidungsurteil incl. Unterhalts-Urteil ist doch nicht rechtskräftig, wegen der Berufung. Nur vorläufig vollstreckbar wahrscheinlich.
Oder gibt es ein anderes, früheres Urteil?
M.E. kannst du nur gegen rechtskräftige Urteile eine Abänderungsklage einreichen.
Gerade bei formalen Fragen ist ein guter RA unerlässlich. Meine persönliche Erfahrung ist, allerdings aus dem Sozialrecht, dass oftmals zur Sache keine Entscheidungen getroffen werden, wenn der Richter formale Beanstandungen findet. Deshalb ist es sehr wichtig, hier einen Anwalt zu haben der sich in diesen Formalien gut auskennt.
Die Frage war, ob ich inzwischen eingetretene Änderungen nicht nur zur Abwehr der gegnerischen Forderungen verwenden kann, sondern zur Erweiterung meiner Forderungen.
Hierzu denke ich, du hast gar keine Forderungen. Die Forderung Unterhalt hat vielmehr die Gegenseite. Du hast nur einen Einwand vorzutragen gegen diese Forderung.
Normalerweise ist dies bis spätestens in der mdl. Hauptverhandlung möglich.
Aber die Regeln des OLG kenne ich nicht, ich kann mir nur vorstellen, dass hier ja nur die Richtigkeit des Urteils geprüft wird, und hoffe es ist möglich neue Einwände einzubringen.
Hilft dir meine laienhafte Einschätzung ein bißchen weiter?
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hallo, ein bisschen schon.
Auf jeden Fall bestätigst du mein Rechtsverständnis.
Welcher Weg nun der richtige ist, weiß ich damit alerdings immer noch nicht.
Beim OLG die geänderten Umstände vortragen oder eben gerade nicht?
Werde ich wohl doch meinen RA fragen müssen.
Danke dir.
LG Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
hat das OLG denn schon eine schriftliche Erwiderung von dir/deinem RA verlangt?
Kann man sowas unaufgefordert einreichen?
dann wäre es eine Möglichkeit dies jetzt mit einem Schriftsatz zu tun.
In dem explizit auf die inzwischen durch Zeitverlauf geänderten Verhältnisse hingewiesen wird und beantragt wird, z.B. den Halbtagsjob anzurechnen.
(natürlich profihaft ausgedrückt)
Ich weiß eben nur nicht, ob der Inhalt der Berufungsklage durch die Berufungsklägerin alleiniger Inhalt der Untersuchung ist, oder ob du als Berufungsbeklagter auch noch was sagen darfst. Im Sozialrecht darf man(n) das ;-))
Jedenfalls eine enge Zusammenarbeit mit RA sehe ich als unerlässlich an.
ligr ginnie
ach, und das Ergebnis deiner Überlegungen wäre mal interessant...
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Ich werde berichten wenn es was gibt.
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