Post vom Gerichtsvo...
 
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Post vom Gerichtsvollzieher - förmliche Zustellung

 
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

zu meiner nicht ganz so großen Freude habe ich heute per Postzustellungsurkunde Post vom Gerichtsvollzieher erhalten. Allerdings weiss ich nicht warum:

In diesem sind der Vergleich über den Kindesunterhalt - beglaubigt zwecks Zwangsvollstreckungsrechtlicher Zustellung-

und eine Postübergabeurkunde

Beglaubigte Abschrift des hiermit verbundenen Schriftstückes - Vergleich vom 14.01.14 des AG XX vom 14.01.2014
habe ich heute im Auftrag von

Xx XX
vertreten durch: Rechtsanwälte XX

als verschlossene, mit meinem Manen, meiner Amtsbezeichnung, meiner obigen Geschäftsnummer und obiger Anschrift versehene Sendung zur Zustellung an den bezeichneten Empfänger der Deutsche Post AG bzw. einem anderen beliehenen Unternehmen hierselbst mit dem Ersuchen übergeben, die Zustellung einem Zustellungsbeauftragten des Bestimmungsortes aufzutragen. Den Namen meinens Auftraggebers habe ich auf dem für den Emfpfänger bestimmten Schriftstück vermerkt.

Kostenrechnung gem. GVKostG (KV=Kostenverzeichnis)
Zustellung KV101  3,00 e
Beglaubigung KV 102 1,50€
entgelte für Zustellung KV 701 3,45 €
Auslagenpauschale KV 716 3,00 €
Summe = 10,95 €

Was will er?
Will der Anwalt jetzt die Zwangsvollstreckung einleiten?
Muss ich deswegen den Gerichtsvollzieher bezahlenß

Vielleicht noch wichtig zu wissen: ich habe im Juli und August zu wenig Unterhalt gezahlt, weil ich den Vergleich falsch gelesen hatte. Daraufhin bekam ich einen Anwaltsbrief und habe die Differenz für Juli und August Ende August nachgezahlt und zahle seitdem wieder nach dem Vergleich. Die Anwaltsrechnung von gut 20 € darüber habe ich auch bezahlt.

Hat der KV jetzt das Recht die Zwangsvollstreckung einzuleiten, obwohl ich für September und Oktober Unterhalt gezahlt habe?

Die Gerichtsvollzieherstelle ist nicht erreichbar.

Sophie

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.10.2014 16:30
(@Inselreif)

Hi,

der GV handelt nur im Namen des Gläubigers. Der prüft nichts.
Die förmliche Zustellung des Vergleichs ist Voraussetzung, um daraus vollstrecken zu können. Man kann zusammen mit der Zustellung gleich vollstrecken oder man kann "präventiv" zustellen. Und genau das wird die Gegenseite getan haben, um künftig -falls Du noch einmal zu wenig bezahlst- sofort vollstrecken zu können.

Also Ruhe bewahren. Der Vergleich hat jetzt den Status wie eine Jugendamtsurkunde oder ein Beschluss. Man kann die Vollstreckung nicht ad hoc verhindern aber man ggf. dagegen vorgehen. Auf Kosten des Gläubigers, wenn die Vollstreckung ungerechtfertigt war.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2014 16:43
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Inselreif,

danke erstmal.

Muss ich nun die 10,95 € bezahlen? Oder der KV?

Sophie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.10.2014 16:45