Wie der Titel schon sagt - gibt es eine Möglichkeit zur Protokollberichtigung NACH Prozess?
Die Richterin hat ein paar "kleine" Details weggelassen.
Außerdem ist eine Lüge der Mutter (eine Adresse wurde bewusst falsch angegeben) erst nach dem Prozess deutlich geworden. Gibt es eine Möglichkeit, auch so etwas noch aufzunehmen bzw. zumindest die Fehlerhaftigkeit der Aussage aufzunehmen?
Und letzte Frage: wenn es geht - lohnt es sich?
Steht unter dem Protokoll "Vorgelesen und genehmigt?".
Ja, vergiss es, ist eh rum ums Eck. Bringt nix. Danke für die Antwort.
Bedeutet der Zusatz "Vorgelesen und genehmigt" dass der Richter das gesamte Protokoll in der Verhandlung vorlesen sollte. Hatte es erlebt, dass er diktiert und das wurde dann ein wenig durcheinander, wenn einer der Seiten ihm dann noch Zettel gibt zum ablesen.
Inwieweit kann man etwas ins Protokoll aufnehmen lassen? Also Gegenseite sichert mündlich zu etwas vorzulegen, will es aber dann nicht im Protokoll haben. Kann man dann zumindest die negative Formulierung aufnehmen lassen "Gegenseite ist nicht bereit..." ?
Viele Grüße Jon
In dieser Welt kann man auf zwei Arten reich sein, entweder hat man viel Geld oder viele Freunde, aber nie beides.
Hallo,
die Frage ist, was willst Du mit dem Protokoll erreichen. Unrichtige Angaben können jederzeit geändert werden, das wäre z.B. die falsche Adresse. Alles andere ist aber nicht so einfach. Zum einen soll ein Protokoll den Verlauf wiedergeben, d.h. wenn der Zeuge sagt "A ist ...." . Dann ist diese Aussage ins Protokoll aufzunehmen, weil das Protokoll keine Abwägung des Wahrheitsgehalts vornimmt. Außerdem ist das Protokoll in aller Regel kein Wortprotokoll sondern fast die Aussagen und dgl. sinnhaft zusammen.
Steht da "vorgelesen und genehmigt", dann hast Du das Protokoll so genehmigt.
"Gemäß § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Unrichtig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Protokoll dann, wenn es den Vorschriften über die inhaltlichen bzw. formellen Anforderungen eines Verhandlungsprotokolls nicht genügt. Inwieweit ein Fehler für die Entscheidung erheblich ist, ist unbedeutend. Auch ein lückenhaftes Protokoll fällt daher in den Anwendungsbereich des § 164 ZPO (Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 164, Rn 5). Die Protokollberichtigung ist abzugrenzen von der gemäß § 160 Abs. 4 ZPO zulässigen Ergänzung des Protokolls. Nach § 160 Abs. 4 S. 1 ZPO können die Beteiligten beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Zu den dort genannten Äußerungen gehören Erklärungen jeglicher Art (Wieczorek/Schütze, a. a. O., Rn 56). Der Antrag kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (Wieczorek/Schütze, § 164 ZPO, Rn 9).
Danach kommt eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls nicht in Betracht. Das Verhandlungsprotokoll vom 22.09.2015 genügt den inhaltlichen und formellen Anforderungen. Die Feststellungen nach § 160 Abs. 3 ZPO sind getroffen." ( https://www.ra-kotz.de/protokoll-ergaenzung-oder-berichtigung.htm )
VG Susi