Hallo zusammen,
ich habe bzgl. Umgangsverfahren gegen den RA der KM Beschwerde bei der hiesigen RAK eingelegt, da er meiner Ansicht nach das Verfahren bewusst in die Länge gezogen hat ...
Auf diese bekam ich folgende Antwort:
"... in der obigen Angelegenheit vermögen wir leider nicht zu helfen. In der Sache selbst ist zunächst festzustellen, dass es sich bei Herrn Rechtsanwalt B. offensichtlich um den Gegenanwalt handelt. Sofern das zuständige Gericht während des laufenden Verfahrens die Erklärungen bzw. schriftlichen Ausführungen dieses Rechtsanwaltes nicht zurückweist, entzieht sich eine entsprechende Beurteilung dem Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammer.
Wir betrachten die Angelegenheit als erledigt."
Das habe ich mir ein wenig anders vorgestellt!
Welche Möglichkeiten habe ich darüber hinaus, mich gegen den RA zu beschweren?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank.
Gruß
DmL
Realnamen entfernt
ganz einfach: keine.
Die Überwachung der Prozess-Spielregeln (Beschleunigungsgebot) ist Aufgabe des Gerichts.
So lange sich die Gegenseite innerhalb der Spielregeln bewegt, kann sie in die Länge ziehen, so viel sie will.
Wenn sie unfair spielt, ist es Aufgabe Deines Anwalts, das Gericht darauf hinzuweisen und im Rahmen der Möglichkeiten dagegenzuhalten.
Die RAK ist (im Wesentlichen) nur für "Eigentore" zuständig. Es wäre auch schlimm, wenn jeder Prozess vor der RAK weitergeführt würde...
Ich habe in jüngster Zeit die mich überraschende Erkenntnis gewonnen, dass die RAK mir nicht einmal spontan Auskunft geben konnte, ob nach dem neuen Familienrecht weiterhin private Beistandsschaft möglich ist, ob ein RA befugt ist, zusätzlich zur PKH von dem Mandanten Zahlungen zu verlangen und ob ein RA berechtigt ist, Mandate abzulehnen, wenn diese nur auf PKH-Basis zu erteilen wären.
Im Beschwerdefall gegen einen RA, der geltende Gerichtsbeschlüsse eigenmächtig vereitelte, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der RA habe sich nicht im Ton vergriffen; daher sei nichts zu beanstanden.
Festzustellen bleibt wohl, dass Rechtsanwälte, Richter, Jugendamtsmitarbeiter und der Papst über sich nur mehr den blauen Himmel haben.
zu den Aufgaben der RAK:
Daneben ist die Rechtsanwaltskammer in einzelnen Bereichen auch für Anliegen der Bürger zuständig. Ist der Mandant des Rechtsanwaltes der Ansicht, dass dieser gegen seine Berufspflichten verstoßen hat, so kann sich der Mandant schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer beschweren. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist gesetzlich verpflichtet, bei begründetem Anlass zu überprüfen, ob sich der Rechtsanwalt berufsrechtlich korrekt verhalten hat. Der Vorstand geht durch seine zuständige Beschwerdeabteilung der Beschwerde nach, gibt dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet sodann in der Sache selbst.
RTFM = Read the fucking manual
Das ist schöne Theorie. Solche Beschwerden kann man schreiben. Man kann sogar Glück haben und die RAK erkennt sie für zulässig. Geprüft wird am Ende nur die Höflichgkeit des beklagten RA.
Ja, was hast du denn gedacht???
:exclam:
Gruß
Krishna
Moin,
ich habe vor ein paar Monaten eine Beschwerde an die Landesärztekammer geschickt, da ich mich über den behandelnden Arzt unserer Kinder
wegen Befangenheit, Drohungen usw. (Solidarisierung mit der Ex) beschwert habe.
Die Beschwerde war umfangreich, detailiert in der Ausführung und glaubhaft belegt.
Die Resonanz darauf war, dass die Landesärztekammer mir antwortete, sie haben den Vorfall juristisch überprüft und entsprechende Sanktionen
durchgeführt.
Das schreiben lautete in etwa ".... haben wir den Vorfall entsprechend gewürdigt. Da der Arzt im öffentlichen Interesse handelt, haben sie keinen
Rechtsanspruch auf die Information von verhängten Sanktionen und keinen Sanktionsanspruch als solchen.
Das sagt schon alles.
Gruss
Agent
P.S.: Irgendwie erkenne ich parallelel zur RAK. Ich denke, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, zählt auch hier.
Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25
Moin,
ich habe vor ein paar Monaten eine Beschwerde an die Landesärztekammer geschickt, da ich mich über den behandelnden Arzt unserer Kinder
wegen Befangenheit, Drohungen usw. (Solidarisierung mit der Ex) beschwert habe.Die Beschwerde war umfangreich, detailiert in der Ausführung und glaubhaft belegt.
Die Resonanz darauf war, dass die Landesärztekammer mir antwortete, sie haben den Vorfall juristisch überprüft und entsprechende Sanktionen
durchgeführt.Das schreiben lautete in etwa ".... haben wir den Vorfall entsprechend gewürdigt. Da der Arzt im öffentlichen Interesse handelt, haben sie keinen
Rechtsanspruch auf die Information von verhängten Sanktionen und keinen Sanktionsanspruch als solchen.Das sagt schon alles.
Gruss
AgentP.S.: Irgendwie erkenne ich parallelel zur RAK. Ich denke, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, zählt auch hier.
Es kann allerdings sein, dass in deinem Fall zumindest eine Rüge ausgesprochen wurde. Sanktionen unterliegen aber dem Datenschutz, darum können Sie dir diese tatsächlich nicht mitteilen. Das hat schon seine Richtigkeit.
Vor der RAK kann es sein, dass es schlicht an der Selbstbetroffenheit fehlt, wenn man sich über den Gegneranwalt beschwert. In den RAK-Vorschriften steht ja, man kann sich über den EIGENEN Anwalt beschweren. Es steht aber nichts davon, dass man sich über den ANDEREN Anwalt beschweren kann. Man müsste als eine eigene Betroffenheit erklären, die nicht nur daraus hervorgeht, dass man die Gegenpartei ist.
Hallo,
ich denke schon, dass man manchmal mit der RAK etwas bewirken kann.
Letztes Jahr schrieb ich eine Beschwerde an die RAK (allerdings nicht wegen Familienrecht) über einen Anwalt. Es ging um die sogenannten Abzockseiten (Abofallen) und den dazugehörigen, einschlägig bekannten, Anwalt. Gleichzeitig gingen Beschwerden raus, z.B. an die BaFin etc.
Die Antwort der RAK:
Inzwischen liegen der RAK wegen der Vertretung einer Internetfirma durch Herrn RA XYZ eine Vielzahl von Eingaben vor.
…..
Bei Feststellung von Pflichtverletzungen kann der Vorstand das Verhalten eines Rechtsanwaltes rügen. Pflichtverletzungen, denen mehr als geringe Schuld des Rechtsanwaltes zu Grunde liegen, führen zur Prüfung, ob ein anwaltsgerichtliches Verfahren einzuleiten ist. Zuständig für diese Ermittlungen ist die Generalstaatsanwaltschaft in XYZ Bestätigen sich in den Ermittlungsverfahren schwerere Pflichtverletzungen, führt dies zu einer Anschuldigung vor dem Anwaltsgericht.
….
Die Rechtsanwaltskammer hat die Generalstaatsanwaltschaft XYZ über die gegen RA XYZ eingereichten Beschwerden informiert.
Zurzeit hat die RAK daher das in ihrer Befugnis Stehende getan.
Es geht also doch. Aber ich glaube, das sind alles Einzelfälle.
LG
Phili