Vielfach scheuen sich Schulleiter, Eltern Einsicht in die Akte ihres Kindes zu gewähren, da die Akte unter Umständen viele Informationen enthält, die aus Sicht der Schule nur für den „internen Gebrauch“ bestimmt sind und das Verhältnis von Eltern und Schule unnötig belasten könnten. Verlangen Eltern allerdings ausdrücklich Einsicht in die Schülerakte ihres Kindes, dürfen Lehrer bzw. Schulleiter dies nicht verweigern.
In der so genannten „Schülerakte“ sind alle wichtigen Informationen über den Schüler, d. h. seine persönlichen Daten, die Daten der Erziehungsberechtigten, Notfalltelefonnummern, Krankheiten und Allergien, Entwicklungsberichte des Kindergartens, gespeichert. Außerdem enthält die Akte die Zeugnisse des Kindes. Darüber hinaus werden auch disziplinarische Maßnahmen, wie Klassenbucheinträge, mündliche und schriftliche Tadel und Verweise, in der Akte vermerkt. Auch Anmerkungen der Klassen- und Fachlehrer zum Verhalten des Schülers bzw. zu Verhaltensauffälligkeiten und Aktenvermerke von Gesprächen mit anderen Behörden finden sich in einer solchen Akte.
Eltern dürfen in diese Akten ihrer Kinder nicht nur Einsicht nehmen, sie haben auch das Recht – auf eigene Kosten – Kopien zu machen. Die Akte darf allerdings nicht die Schule verlassen. Kopien können also nur auf den Kopierern der Schule erstellt werden und können den Eltern in Rechnung gestellt werden.
Aus: Rechtssicher Handeln in der Schule
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep!
Gibt es dafür eine Rechtsgrunglage, auf die man sich berufen kann?
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World
Gilt aber nur für Eltern mit Sorgerecht, oder??
Moin,
die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem mir vorliegenden Zitat leider nicht. Ich würde den Spieß umdrehen und die Schulleitung auf Nennung der Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Einsichtnahme ansprechen.
Ich mutmaße, dies gilt nur für Eltern mit Sorgerecht.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
ich nehme wohl an, dass es auch unterschiedlich in den Bundesländern gehandhabt wird. Kultusministerien, etc.
Grüße
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Moin...
habe das im niedersächsischen Schulgesetz gefunden:
§ 31
Verarbeitung personenbezogener Daten
.......
(3) Die Rechte auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie das Widerspruchsrecht nach § 17a des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes werden für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte (§ 55 Abs. 1) ausgeübt.
Ich würde also sagen,das "Erziehungsberechtigte" das Recht haben,in die Schulakte Einsicht zu erhalten.
LG balduin
Kleiner Insider-Witz:...jetzt wieder voller E-LAN mit W-LAN
Super :thumbup: Ich danke dir für deine Mühe!
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Moin Jemmy....
dafür nicht,aber denk dran,das gilt für das niedersächsische.....
LG balduin
Kleiner Insider-Witz:...jetzt wieder voller E-LAN mit W-LAN
Moin nochmal...
Nachtrag:
§ 55
Erziehungsberechtigte
(1) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch
eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
eine Person, die an Stelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und
eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist,
sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll.
-Auszug aus dem niedersächsischen Schulgesetz-
LG balduin
Kleiner Insider-Witz:...jetzt wieder voller E-LAN mit W-LAN
schick, ich gehe davon aus, Celle gehört dazu! :rofl2:
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
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Hallo deepthougt! 😉
Toll, dass Du dieses Thema gerade auflegst. Habe erst letzte Woche an die Schule meiner Tochter ein EMail geschrieben und um Kontakt-Herstellung zur Klassenlehrerin erbeten.
Rückmeldung bislang gleich Null.
Vorgeschichte: Meine Tochter ist 10, geht zur Realschule und war in diesem Schuljahr bereits rund 6 Wochen krank, was ich auch darauf zurückführe, dass die KM als Heilpraktikerin "nur" mit ausgependelten Globuli :phantom: behandelt und die Schulmedizin nicht akzeptiert; sprich keinen Arzt aufsucht. Sicherlich auch durch die Fehlzeiten bedingt hat sie schlechte Halbjahrs-Noten heimgebracht und es besteht die Gefahr, dass sie den Anschluss im Unterricht verliert.
Da das gemeinsame Sorgerecht gegeben ist, sehe ich jetzt eine Chance gegen die Ignoranz von der Schule anzugehen.
Vermute fast, die Lehrerin hat die Mutter angefragt und dann wurde stillschweigend vereinbart, der Papa hat "nix" zu sagen und da halten wir uns mal bedeckt. :note:
Werde mich jetzt gleich telefonisch an die Schule wenden.
Wer hat noch ähnliche Erfahrungen :question:
rightfighter
Servus rightfighter,
bei mir war damals die Schule auch überrascht, dass es plötzlich noch einen Vater für das Kind mit GSR gab.
Nach kurzem Gespräch war alles weitere kein Problem mehr mit der Schule. Ich ging zu Sprechstunden und Elternabenden. Erhielt auch alle notwendigen Info`s.
Ex hingegen drehte natürlich am Rad und nicht lange später erhielt sie die alleinige elterliche Sorge vom Gericht zugesprochen.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hallo deepthougt! 😉
Toll, dass Du dieses Thema gerade auflegst.
Gerade? 2007?! :rofl2:
Die Nichtreaktion auf eine e-mail ist verständlich. Schließlich könnte sich dort jeder melden.
Sofern das GSR besteht, sollte (bis auf Anlaufschwierigkeiten wenn denn die KM wirklich Absprachen getroffen habe soll mit der Schule) erfahrungsgemäß die Einsicht in die Akte oder Gespräche mit der Klassenlehrerin o.ä. problemlos ablaufen.
Problematisch wäre dann ein Gegner wie bei staengler.
gruß, paulina
„Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten.“ --- Dieter Nuhr
Schulen legen neben den offiziellen Schülerakten nicht selten "verdeckte" Schülerakten an. Vor allem dann, wenn es sich bei den ELtern um getrennt Lebende handelt und ein Elternteil Alleinrechte hat oder fälschlich zu haben behauptet.
In solchen "verdeckten" Akten kann man z.B. nicht öffentliche Gerichtsdokumennte vorfinden, die ein Elternteil eingereicht hat, um den anderen zu diffamieren oder die Schulleitung zu Aktionen gegen den auszugrenzenden Elternteil zu motivieren. Auch Anwaltsschreiben kommen darin vor, in denen die Schulleitung beraten wird, wie sie gegen den auszugrenzenden Elternteil vorzugehen hat, um diesen von einer Annäherung abzuschrecken. "Verdeckte" Schülerakten wandern zwischen Schulleitung und Schulamt, nicht selten bis zum Kultusministerium und sind oftmals auch dem Jugendamt zugänglich.
Will der ausgegrenzte Elternteil die Schülerakte sehen, stößt er meist ebenso auf Granit wie im Jugendamt und erlebt, dass nicht einmal der gesetzlich garantierte rechtsmittelfähige Bescheid zur Verweigerung der AKteneinsicht ausgestellt wird.
Selbstverständlich ist dieses Zusammenspiel der Behörden zum gegenseitigen Schutz ihrer Mitarbeiter/innen und Schaden kindesberaubter Eltern nichts als nur reine Maßnahme zum Kindeswohl auf unserer schönen Erdenscheibe.
Hallo,
mir stellt sich gerade dieses Problem mit der Schule. Diese verweist auf das Hessische Schulgesetz § 72
(5) Jugendliche, die Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule, Schulaufsichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie gespeichert sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
Was kann ich tun, wenn die Schule das Totschlag-Argument "Daten Dritter" verwendet?
Hat jemand mit diesem Argument Erfahrungen gemacht und kann mir sagen wo ich im Datenschutzgesetz Tips finde?
Kann ich durch einen "rechtmittelfähigen Bescheid zur Verweigerung..." die Akteneinsicht (über gerichtlichen Weg erreichen?
Vielen Dank im Vorraus!
lotzejong
Schulen legen neben den offiziellen Schülerakten nicht selten "verdeckte" Schülerakten an. Vor allem dann, wenn es sich bei den ELtern um getrennt Lebende handelt und ein Elternteil Alleinrechte hat oder fälschlich zu haben behauptet.
In solchen "verdeckten" Akten kann man z.B. nicht öffentliche Gerichtsdokumennte vorfinden, die ein Elternteil eingereicht hat, um den anderen zu diffamieren oder die Schulleitung zu Aktionen gegen den auszugrenzenden Elternteil zu motivieren. Auch Anwaltsschreiben kommen darin vor, in denen die Schulleitung beraten wird, wie sie gegen den auszugrenzenden Elternteil vorzugehen hat, um diesen von einer Annäherung abzuschrecken. "Verdeckte" Schülerakten wandern zwischen Schulleitung und Schulamt, nicht selten bis zum Kultusministerium und sind oftmals auch dem Jugendamt zugänglich.
Will der ausgegrenzte Elternteil die Schülerakte sehen, stößt er meist ebenso auf Granit wie im Jugendamt und erlebt, dass nicht einmal der gesetzlich garantierte rechtsmittelfähige Bescheid zur Verweigerung der AKteneinsicht ausgestellt wird.
Selbstverständlich ist dieses Zusammenspiel der Behörden zum gegenseitigen Schutz ihrer Mitarbeiter/innen und Schaden kindesberaubter Eltern nichts als nur reine Maßnahme zum Kindeswohl auf unserer schönen Erdenscheibe.
Mir sträuben sich die Haare...in meiner Schule gibt es das nicht. Als Pädagoge sollte man schon etwas weitsichtiger sein, als der Ex-Partner in Bezug auf das Wohl des Kindes. Und das Schulgesetz schreibt den Handlungsrahmen vor. Solange wie die Einsicht des anderen in die Schülerakte nicht gegen das Schulgesetz geht, kann der Ex-Partner wettern wie er will: ist alles rechtens.
Gruß
(5) Jugendliche, die Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule, Schulaufsichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie gespeichert sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
lotzejong
Also, eigentlich bin ich mittlerweile recht fit, was das Lesen von Gesetzestexten angeht, aber was unter "Daten Dritter" hier gemeint sein soll...
Gruß
aber was unter "Daten Dritter" hier gemeint sein soll...
In diesem Fall würde ich hier die Namen weiterer Schüler etc. vermuten, die z.B. bei Aufzählungen, wer an einer Schlägerein beteiligt war oder TN-Liste einer Klassenfahrt usw. mit in der Akte stehen.
Diese Dokumente wäre dann erst aus der Akte zu nehmen, bevor sie zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wird. Sollte deshalb die gesamte einsichtnahme verweigert werden, würde ich das mahr auf Faulheit der Schule zurückführen wollen.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hi lotzejung
Da gab es schon mal eine ähnliche Verweigerungshaltung einer Schule ggü. einem getrennt lebenden Vater.
Fordere die Schule auf, Daten "Dritter" zu entfernen bzw. zu schwärzen. Weigern sie sich, so konsultiere den Datenschutzbeauftragten des entsprechenden Bundeslandes und bitte ihn um Hilfe zur Einsichtnahme etc.. Eine Entscheidung, was unangemessen ist, hat wohl kaum der Verursacher zu treffen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.