Moin,
wir hatten jüngst das Thema.
Das BSG hat sich heute mit dem Thema "Auskunftsverpflichtung gem. § 60 Abs 2 SGB II" befasst.
<Hier> der Terminbericht.
Der Beklagte hat gegen den unterhaltsverpflichteten Kläger keinen Auskunftsanspruch nach § 60 Abs 2 SGB II, weil der Beklagte dem B ‑ dem Sohn des Klägers ‑ in dem maßgeblichen Zeitraum keine Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. [...]
Der Beklagte hat den Leistungsantrag des B jedoch abgelehnt, weil er aufgrund ausreichenden Einkommens aus Kindergeld, Wohngeld und Unterhaltszahlungen des Klägers nicht hilfebedürftig gewesen sei.
Dies führt auch nicht zu einer unbeabsichtigten oder sinnwidrigen Regelungslücke mit Blick auf den seit dem 1.1.2009 möglichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II in den Fällen des Kindergeldüberhangs. [...] Sofern das beklagte Jobcenter zwecks Prüfung solcher eventuell übergegangener Ansprüche Auskünfte von dem Dritten benötigt, steht ihm hierfür der Zivilrechtsweg offen.
Wenn ich es recht verstehe, dann bedeutet dieses, für diese Fällen (keine Leistung für Kind, aber Anspruchsübergang nach § 33 wegen Kindergeldüberhang möglich):
Ein sozialrechtlicher Auskunftsanspruch besteht nicht, wohl aber ein familienrechtlicher (allerdings nur, wenn der Leistungsübergang korrekt angezeigt wurde).
Das ist insofern relevant, weil einige Jobcenter mit Verweis auf den sozialrechtlichen Auskunftsanspruch gerne öfter als alle zwei Jahre um Auskunft bitten ...
Gruß
United
Da scheint ja schonmal ein keiner Hauch der Vernunft den schwarzen Kitteln entfleucht zu sein.
Das muss daran liegen, dass es sich nicht um den XII Famiiensenat handelt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Das ist insofern relevant, weil einige Jobcenter mit Verweis auf den sozialrechtlichen Auskunftsanspruch gerne öfter als alle zwei Jahre um Auskunft bitten ...
Es gab auch schon die Rechtsauffassung, dass der familienrechtliche Auskunftsanspruch ohne die 2-Jahres-Beschränkung übergeleitet wird. Müsste ich mal auskramen.
Gruss von der Insel
Dies führt auch nicht zu einer unbeabsichtigten oder sinnwidrigen Regelungslücke mit Blick auf den seit dem 1.1.2009 möglichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II in den Fällen des Kindergeldüberhangs. Sofern das beklagte Jobcenter zwecks Prüfung solcher eventuell übergegangener Ansprüche Auskünfte von dem Dritten benötigt, steht ihm hierfür der Zivilrechtsweg offen.
Dann schauen wir mal schnell, was an besagter Stelle im SGB2 steht:
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn (...)
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.
Ich glaube an der Stelle werden sich die JC dann wieder warm laufen.
Nach Abs. 1 geht ein Anspruch grundsätzlich über. Nach Abs. 2 ist ein Übergang jedoch ausgeschlossen sofern der Anspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Das laufend Unterhalt gezahlt wird werden die meisten mühelos belegen können.
Wer also regelmäßig und pünktlich Unterhalt zahlt und davon nicht offensichtlich deutlich zu wenig kann sich m.E. einfach auf Abs. 2 berufen.
Damit die JC nachweisen können, dass evtl. mehr Unterhalt gezahlt werden kann brauchen sie Auskünfte und Unterlagen. Die bekommen sie aber erst wenn ein Anspruch übergegangen ist. Dazu müssten die JC aber nachweisen, dass der Unterhaltsanspruch nicht (oder nicht vollständig) durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Ohne Unterlagen geht das aber nicht. Und so beißt sich die Katze munter in den Schwanz.
Ein nicht stattfindender Übergang schließt auch Auskünfte bei Arbeitgeber, Rentversicherung oder sonstigen Institutionen aus die wissen könnten wieviel Einkommen ein Unterhaltspflichtiger hat. Und Nettoeinkommen ist ja noch lange nicht unterhaltsrelevantes Einkommen.
Ergo werden die JC sicht etwaige Ansprüche höchstens zvilrechtlich vom Unterhaltsberechtigten abtreten lassen können und mit dieser Abtretung dann kostenpflichtig zum Familiengericht ziehen.
Moin PapaHochX,
Nach Abs. 1 geht ein Anspruch grundsätzlich über. Nach Abs. 2 ist ein Übergang jedoch ausgeschlossen
Ausgeschlossen wird explizit der Übergang des Unterhaltsanspruchs.
Die Deutung, das gelte auch für den ebenfalls übergegangenen Auskunftsanspruch, halte ich für gewagt.
Gruß
United
Wenn du so willst geht es in dem ganzen Paragrafen um Unterhalt und in welcher Höhe (bzw. ob überhaupt) Unterhaltsansprüche übergehen.
Die Situation ist doch folgende:
Ein Unterhaltsberechtigter beantragt Leistungen nach SGB II. Er erhält aber keine, weshalb wie gerade entschieden 60 SGB II ausfällt. Jetzt wird das JC versuchen über 33 SGB II mehr raus zu holen, damit über Überschüsse eines Kindes Einkommen beim Elternteil generieren wird und damit dessen Leistungen durch das JC sinken.
Wenn der Unterhaltspflichten jetzt belegt, dass er seinen (titulierten) Pflichten nachkommt dürfte das Ausschlusskriterium "laufend Unterhalt zahlt" erfüllt sein. Es gehen also weder Auskunftsansprüche (das Wort Auskunft kommt im 33 SGB II nicht vor) noch monetäre Ansprüche über. Damit ist das JC erstmal machtlos.
Es bleiben dem JC also zwei Möglichkeiten:
Sich am Gesetz vorbei etwaige Ansprüche vom Unterhaltsberechtigten abtreten lassen (Abtretungserklärung) oder dem Unterhaltsberechtigter auferlegen seine familienrechtlichen Rechte wahrzunehmen. Egal wie rum es dann läuft es findet beim Familiengericht statt und nicht einfach in irgendeinem Amtszimmer. Dabei gilt dann alles was halt so gilt in Sachen Unterhalt. Ist die letzte Auskunft keine zwei Jahre her gibt es i.d.R. keine neue usw.
Ein sozialrechtlicher Auskunftsanspruch besteht nicht, wohl aber ein familienrechtlicher (allerdings nur, wenn der Leistungsübergang korrekt angezeigt wurde).
Das ist eigentlich nichts neues und stand so in den Urteilen der unteren Instanzen auch schon mal so drin. Der Pflichtige kann sich also aussuchen, ob er die Auskunft sozialrechtlich oder familienrechtlich abgeben möchte. Für den Pflichtigen ändert sich an der Auskunftspflicht nix.
Anderswo haben die Sozialgerichte schon gesagt, das für die Prüfung der Unterhaltspflicht im Sinne der Negativevidenz auch Auskünfte mit Fragebögen eingeholt werden dürfen (LSG Bayern). In dem Fall dort hatte zwar das Kind keinen sozialrechtlichen Bedarf, wohl aber die betreuende Mutter. Auch hier war der Tenor, auch wenn sozialrechtlich kein Auskunftsanspruch bestünde, dann besteht eben zivilrechtlich einer.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Wenn ich JC wäre, würde ich sagen, ok, wenn ich über das Kind keine Auskunft bekommen kann, dann vielleicht über die Mutter. Upps, plötzlich ist
der Anspruchsübergang wieder da.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Wenn ich JC wäre, würde ich sagen, ok, wenn ich über das Kind keine Auskunft bekommen kann, dann vielleicht über die Mutter.
Aber nur wenn die Mutter auch unterhaltsberechtigt ist. Wenn nicht ... Haken dran.