Hllo,
heute geht es mal nicht um uns, sondern nur um das dritte Kinder der KM meiner Stieftöchter mit einem anderen Mann.
Der Sohn ist mittlerweile fast 14 und lebt seit 5 Jahren bei seinem KV.
Bei der Geburt war die KM noch verheiratet mit meinem LG, aber der echte KV hat die Vaterschaft schon damals anerkannt, das ist Gott sei Dank soweit durch. Es besteht GSR.
Bei der Geburt bekam der Junge den Namen der Mutter, die ja damals noch so hieß wie mein LG. Der Nachname passt so gar nicht zu dem Jungen (blond, grüne Augen) und dessen Vater (ebenfalls blond, graue Augen). Denn mein LG ist ja arabischer Herkunft und seine Ex, also die KM hatte bei der Heirat den arabischen Namen angenommen.
Seit der Trennung der Eltern und dem Wechsel vom Sohn zum Vater besteht bei Vater und Sohn der Wunsch auf Einbenennung des Sohnes zu des Vaters Namen, ein dt. Familienname. Immer wieder sagte die KM dazu ja, aber immer wieder "kam etwas dazwischen" (angeblich soll der KV ihr Geld gegeben haben dafür dass sie zustimmt, ob das stimmt, weiß ich nicht). Letztes Jahr kam es zum endgültigen Bruch zwischen KM und KV des Jungen (verschiedene Gründe, ähnlich wie bei uns) und dann verweigerte die KM die Zustimmung endgültig. Was jetzt das Interessante ist: DIE KM hat wohl ihren Mädchennamen wieder angenommen. DH die KM heißt A, der KV B und der Sohn C. Mit dem Namen C steht er in keiner Verbindung und seine Halbschwestern (meine Stieftöchter) leben ja bei uns.
Ist es dem Vater jetzt .iwie möglich, die Zustimmung der KM durch ein Gericht ersetzen zu lassen? Immerhin heißt seine Mutter jetzt ach nicht mehr C, sondern wieder A....
LG Romy
P.S: vlt ist es noch hilfreich zu wissen, dass es null Kontakt zwischen KM und SOhn gibt, da sie dies nicht wünscht. Die Mutterschaft zu meinen Stieftöchtern lehnt sie ja nun auch ab.
Hallo,
ich kriege es nicht ganz hin. Ich denke, dass es so richtig ist:
KV heißt B und Kind heißt C und wohnt seit 5 Jahren bei KV B.
LG heißt C und wohnt mit Dir. KM heißt A.
Was habt ihr dann damit zu tun?
Ich würde die KM schriftlich zur Stellungnahme zur Namensänderung auffordern. Sie kann erklären, dass sie damit einverstanden ist und entsprechende Formulare ausfüllen. Andernfalls kann der KV damit drohen, dass er die Unterschrift durch ein Gericht ersetzen lässt. Passiert nichts, dann bleibt nur der Weg zum Gericht.
VG Susi
Du hast richtig verstanden. Wir haben damit nichts zu tun, aber haben guten Kontakt zum KV des Halbbruders meiner Stieftöchter, immerhin war er 10 Jahre lang der Stiefvater der beiden. er hat mich gebeten diese Frage zu stellen.
Hallo,
rechtlich kann ich die Frage nicht einschätzen, ich sehe aber das es eine emotionale Bindung des Sohnes an den Vater und den Namen B gibt, wogegen der Name C inhaltsleer ist und auch keine verwandtschaftliche Bindung beinhaltet, da C mit B nicht verwandt ist. Aus meiner Sicht wären das schon Gründe einer Namensänderung zuzustimmen.
VG Susi
Hallo Romy,
so wie ich das Namensrecht (§§ 1616 - 1618 BGB) verstehe, ist die nachträgliche Namensänderung von Minderjährigen regelmäßig nur ereignisbezogen möglich: bei Änderung des Familiennamens eines Sorgeberechtigten nach Heirat oder Scheidung, bei Adoption oder bei Wechsel vom alleinigen zum gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Außerdem ist die Bestimmung des alleinsorgeberechtigten Elternteils möglich, dass das Kind den Namen des anderen nicht sorgeberechtigten Elternteils erhält.
In deiner geschilderten Konstellation ist keine Namensänderung des sorgeberechtigten Vaters beabsichtigt. Somit wäre eine Einbennung des Kindes nur möglich, wenn dem Vater das Sorgerecht durch eine gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern innerhalb der letzten drei Monaten erteilt worden wäre. Diese drei Monate sind eine Ausschlussfrist, d. h. nach Ablauf dieses Zeitraums entfällt diese Möglichkeit.
Von diesen Regeln abweichende Urteile, die mögliche Belastungen des Kindes durch den von seinen Eltern abweichenden und in keinem Bezug zu seiner Herkunftsfamilie stehenden Geburtsnamen betrachten, sind mir leider nicht bekannt.
Liebe Grüße
Graham
Hallo,
ich denke, dass Graham recht hat, siehe das Merkblatt <a href="http://www.neuwied.de/fileadmin/inhalte/standesamt/Merkblaetter/Merkblatt_Namensaenderung_Kinder.pdf>Nachträgliche" Änderung des Kindesnamen</a>.
Damit käme höchstens eine allgemeine Namensänderung in Frage. Dazu ist es erforderlich nachzuweisen, dass mit der Namensführung erhebliche Unzulänglichkeiten verbunden sind bzw. seelische Belastungen vorliegen, die durch ein psychologisches Gutachten zu belegen wären. Merkblatt <a href="http://www.neuwied.de/fileadmin/inhalte/standesamt/Merkblaetter/Merkblatt_Namensaenderung_Kinder.pdf>Namensänderung</a>."
VG Susi
Nein wieso? Alleinsorge ist auch bei Müttern regelmäßig kein Grund, den Nachnamem des Kindes zu ändern.
Vielleicht sollte man sich bewusst machen, dass man bei einem Namenswechsel durch Eheschließung seinen eigenen Namen aufgibt und der angenommene Name nicht irgend eine Leihgabe sondern der neue eigene Name ist. Und den gibt man dann nun mal weiter, wenn man Kinder in die Welt setzt, selbst wenn es nicht der des Vaters ist.
Wenn das verhindert werden soll, darf man als Frau eben keinen anderen Namen annehmen bzw. sich gleich darum kümmern, dass Namensgeschichten gerade gerückt werden, sobald das rechtlich möglich ist. Aber selbst dann, wenn eine KM ihren Namen behält und dann heiratet, könnte es sein, dass ein Kind einen Nachnamen trägt, den kein Elternteil mehr führt.
Immerhin heißt der Junge so wie seine Halbschwestern. Vielleicht erbarmt sich ein Gericht die Unterschrift der Mutter zu ersetzen, wenn der Junge glaubhaft darlegen kann darunter zu leiden, wie kein Elternteil zu heißen. Eine andere Chance sehe ich nicht.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
ich denke, dass es besser wäre nicht nach einer Namenänderung bei Kindern zu suchen, dafür gibt es keinen Grund. Es gibt aber ein Gesetz zur Änderung von Namen allgemein. Hier müssten selbstverständlich auch die Sorgeberechtigten den Antrag für das Kind stellen.
<a href="https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Namensaenderung+nach+dem+Namensaenderungsgesetz+beantragen-764-leistung-0>Hier</a>" ist eine ausführliche Seite zu dem Thema.
Letzlich dürfte es genügen, wenn die KM den formlosen Antrag mit unterschreibt, nur wenn sie sich weigert, dann müsste es vor Gericht gehen um die Unterschrift zu ersetzen, da sich die Eltern nicht einigen können.
VG Susi