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Verfahrenskostenzuschuss

 
(@redwood)
Rege dabei Registriert

Servus zusammen,

meinem Freund ist heute eine Verfügung vom Gericht ins Haus geflattert.

Es ist wohl so, dass die Ex Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Dazu musste erst geprüft werden, ob mein Freund ihre Anwältin bezahlen kann, das nennt sich, soweit ich jetzt ergoogelt habe, Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen meinen Freund. Mit irgendwelchen obskuren Einkommenszahlen hat das Gericht befunden, dass mein Freund zahlen kann.

Als Bruttogehalt wurde von 52000 Euro in einem Jahr ausgegangen, die dann mit Steuerklasse 1 (die er jetzt seit Januar hat) zu einem Nettoeinkommen von 3850 + Steuerrückzahlung 117 monatlich ausgerechnet wurden. Real bekommt er netto nach Abzug von Riester und Krankenversicherung 3116 Euro (die einzige Erklärung für diese Rechnung ist die Miteinbeziehung des Kindergeldes, das aber an die KM direkt gezahlt wird seit ein paar Monaten, weil sie jetzt teilzeitarbeitet).

Hintergrundinfo: Ex hat vier Kinder. Für die älteren zwei zahlt er je 377 Euro monatlich an die jeweiligen Mütter. Für die kleineren zwei zahlt er an Noch-Frau die vom Anwalt veranschlagten 306+241,50.

Schlusssatz der Verfügung ist:
Es wird angeregt, binnen 2 Wochen den Antrag auf Verfahrenkostenhilfe zurückzunehmen und den Verfahrenskostenvorschuss für den vorläufigen Streitwert von 21000 Euro einzuzahlen.

Meine Fragen nun:
1. Wie könnte sich wohl dieser Streitwert errechnet haben?
2. Wie wahrscheinlich ist es, dass mein Freund bei diesem Netto (Eheschulden in Höhe von 350 Euro für Autos und 200 für Kredit gehen auch noch ab) nach Abzug des Unterhalts auch noch den Anwalt seiner Noch-Frau zahlen muss?
3. Ist es üblich, dass solche Sachen vom Gericht verfügt werden und der "verordnete Zahlemann" erst im Nachhinein davon in Kenntnis gesetzt wird und das noch nicht mal vom Gericht selbst, sondern vom gegnerischen Anwalt?

Hat hier irgendwer Erfahrungen mit sowas?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2012 23:17
(@Inselreif)

Hi Redwood,

keine Panik. Dein Freund ist da (noch) völlig aussen vor. Das Gericht hat lediglich festgestellt, dass seine Ex einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen ihn haben könnte und daher keine Verfahrenskostenhilfe bekommt.

zu 1.: aus ihrem Antrag, was auch immer sie beantragt haben mag (Scheidung, Unterhalt?)
zu 2.: Verfahrenskostenvorschuss ist eine Form des Unterhalts. Entsprechend wird sein bereinigtes Nettoeinkommen berechnet und berücksichtigt.
zu 3.: seine Ex wird jetzt auf ihn zukommen und die Zahlung einfordern. Dagegen kann er sich wehren wie gegen jede andere Unterhaltsforderung, ggf. muss sie den Vorschuss dann einklagen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2012 12:02
(@redwood)
Rege dabei Registriert

Also die Verfügung des Gerichts, dass mein Freund aufgrund der Zahlen, die seine Ex dem Gericht vorgelegt hat, zahlungspflichtig in Bezug auf den Verfahrenskostenvorschuss ist, ist noch nicht so wirklich bindend wie das Urteil einer Klage?

Die Verfügung ist übrigens, wie schon richtig vermutet, Ausfluss des Antrags auf Verfahrenskostenzuschuss und Antrag auf Unterhaltsberechnung bei Gericht.

Sie möchte gern den Unterhaltssatz für die Kinder von den aktuellen 105% auf 115% angehoben haben und fordert für sich selbst rückwirkend ab Januar (Umstellung meines Freundes von LStKl 3 auf 1) einen Unterhalt von 750 Euro, nachdem sie den Unterhalt von 117 Euro, den er bis einschließlich Dezember gezahlt hat, offenbar klaglos hinnimmt... Gefordert werden aber neben den Kosten für die Anwältin in Höhe von 1600 Euro rückwirkend ab Januar "nur" weitere 2900 Euro Unterhaltszahlungen. Ich komm da auf keine 20.000 Euro  :puzz:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.04.2012 18:17
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Redwood,

Sie möchte gern den Unterhaltssatz für die Kinder von den aktuellen 105% auf 115% angehoben haben und fordert für sich selbst rückwirkend ab Januar (Umstellung meines Freundes von LStKl 3 auf 1) einen Unterhalt von 750 Euro, nachdem sie den Unterhalt von 117 Euro, den er bis einschließlich Dezember gezahlt hat, offenbar klaglos hinnimmt... Gefordert werden aber neben den Kosten für die Anwältin in Höhe von 1600 Euro rückwirkend ab Januar "nur" weitere 2900 Euro Unterhaltszahlungen. Ich komm da auf keine 20.000 Euro  :puzz:

Streitwertberechnungen bei Unterhaltsklagen gehen immer von Jahreswerten aus. Wenn Du mal die strittigen Beträge von 306, 241,50 und 750 für die ehelichen Kinder und Muddi addierst und das Ergebnis mit 12 multiplizierst und danach noch die Anwaltskosten und den (angeblich) rückständigen EU dazuaddierst, kommst Du auf einen Streitwert von 20.070 EUR.

Wobei das per se ja schon Käse ist, denn strittig ist nicht der Unterhalt an sich, sondern nur die Differenz zwischen geleistetem und gefordertem Unterhalt. Da hat wohl jemand tief geschlafen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2012 18:24
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Da hat wohl jemand tief geschlafen.

Und wie man bei einem Jahres-Brutto von 52.000€ auf ein monatl. Netto von 3.850€ kommt finde ich ebenfalls als bemerkenswert. In StKl.1 dürfte da nur was zw. 2.500-2.600€ heraus kommen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2012 19:32
(@redwood)
Rege dabei Registriert

Also sogar der Anwalt hat in seiner Antwort kollegiale höchste Bedenken geäußert.  🙂

Mein Freund ist Beamter, dadurch das o.g. Netto von 3100 bei einem realen Brutto von 45.000 Euro. Ich glaube mittlerweile, für die 3800 Euro bei den frei erfundenen 52.000 Euro brutto hat die Anwältin einfach das Kindergeld noch dazu berechnet, das bis Oktober 2011 mangels Festanstellung der Ex noch an ihn gezahlt und von ihm an die Ex weiterüberwiesen wurde.

Danke für die Aufschlüsselung des Streitwerts.  🙂

Da hätte ich gleich eine weitere Frage, wenn die hier erlaubt ist (falls nicht, mach ich nen neuen Thread auf):

Mein Freund und seine Ex wohnen in verschiedenen Gerichtszuständigkeitsbereichen. Antrag auf Scheidung hat er gestellt hier in unserem Bereich. Den Antrag auf Unterhaltberechnung hat jetzt die Ex gestellt in ihrem. Wird das dann in verschiedenen Gerichten berechnet oder gibts dann bei der Scheidung hier in unserem Gerichtszuständigkeitsbereich nochmal eine erneute Unterhaltsberechnung im Rahmen der Scheidung eben?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.04.2012 19:47
(@Inselreif)

Hi Redwood,

Also die Verfügung des Gerichts, dass mein Freund aufgrund der Zahlen, die seine Ex dem Gericht vorgelegt hat, zahlungspflichtig in Bezug auf den Verfahrenskostenvorschuss ist, ist noch nicht so wirklich bindend wie das Urteil einer Klage?

Richtig. Das ist keine Verfügung sondern eine reine Vermutung. Und das einzig bindende daran ist, dass der Ex keine VKH bewilligt wird. Wobei man sich bitte da gar nicht zu sehr drüber aufregen sollte; bei VKH wird das alles nur summarisch geprüft und mehr braucht man ja in diesem Verfahrensstadium auch gar nicht.

Der Gegenstandswert erscheint mir allerdings auch recht hoch. Brilles Rechnung (306 + 241,50 + 750) x 12 + 2.900 Rückstand = 18.470 passt dann, wenn es noch gar keinen Titel gab. Dann zieht der volle Wert, weil ja auch der volle Wert beantragt und tituliert wird, egal was freiwillig gezahlt wurde. Nur bei einer Titeländerung zählt die Differenz bzw. in den Rückstand fliesst sie sowieso ein. Und letztlich zählt der gestellte Antrag - also selbst wenn es schon einen Titel gab aber ungeschickterweise eine neue Verurteilung in voller Höhe beantragt wird, zählt der Wert auch voll.

Die vorgerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung sind allerdings eine Nebenforderung, die nicht auf den Gegenstandswert angerechnet wird. Da hat wohl jemand geschlafen, wobei das durchaus auch die Gegenseite gewesen sein kann, die ja den vorläufigen Streitwert in ihrem Antrag angeben muss.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2012 19:57
(@Inselreif)

Hi Redwood,

die örtliche Zuständigkeit ist ein wenig kniffelig zu bestimmen, wenn beide Ehegatten nicht im selben Amtsgerichtsbezirk wohnen.

Für die Scheidung ist das Gericht zuständig
1. wenn bei einem Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder wohnen, dann ist das Gericht bei dem anderen Ehegatten (also bei dem die Kinder wohnen) zuständig
2. wenn noch ein Ehegatte dort wohnt, wo beide vorher zusammen wohnten, dann ist das Gericht dort zuständig
3. das Gericht in dem der Antragsgegner wohnt

Ich wundere mich daher etwas, wieso der Scheidungsantrag bei Euch eingereicht wurde (oder wohnt bei Deinem Freund auch noch ein Kind?).

Für die isolierten Familiensachen gilt dann:
1. ist eine Scheidung anhängig, dann gehen alle anderen Sachen auch zu diesem Gericht
2. ein KU-Verfahren geht immer an das Gericht, wo die Kinder wohnen
3. ist ein Verfahren über KU anhängig, dann gehen alle anderen Sachen ebenfalls an dieses Gericht
4. ansonsten an das Gericht am Aufenthaltsort des Antragsgegners.

Wie gesagt, etwas kniffelig. Meine Ex ist Anwalt und hat das gerade auch verkehrt gemacht  😉

Gruss von der Insel

Ergänzung: hier hat die Ex von Deinem Freund KU zusammen mit TU einklagen wollen - damit ist sie (auch unabhängig von einem Scheidungsverfahren) bei "ihrem" Gericht goldrichtig.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2012 20:13
(@redwood)
Rege dabei Registriert

@Inselreif
Die Kinder wohnen nicht bei uns. Das mit der Gerichtszuständigkeit war, ehrlich gesagt, einfach das, wovon wir jetzt ausgegangen sind, weil die Scheidung an sich zwischen zwei Eheleuten ja, so könnte man meinen, mit dem Wohnort der Kinder nichts zu tun hat, weil ER die Scheidung eingereicht hat und ER hier lebt. Ok, dann ist alles klar, dann findet alles am "Gericht der KM" statt. Mist eigentlich, denn hier hätte ich wenigstens die berechtigte Hoffnung auf einen väterfreundlichen Familienrichter 🙁

Danke für die Infos 🙂

@allgemein
Geschlafen hat hier natürlich nur die Anwältin der Gegenseite und folgedessen das Gericht. Denn der Anwalt von meinem Freund und mein Freund himself haben von der Klage und der Verfügung überhaupt erst erfahren, als die gegnerische Anwältin die Verfügung des Gerichts an den Anwalt vom Freund geschickt hat. Die gegnerische Anwältin hat seit über einem Jahr immer die aktuellen Einkommensnachweise und Ausgabennachweise meines Freundes vorliegen.

Titel gab es bisher keinen, weder für TU noch für KU. Es gab einige Kommunikation zwischen den jeweiligen Anwälten. Man hat halt gezahlt bzw. genommen, was die Anwälte berechnet haben (bzw. nach Gejammer der Ex hat mein Freund die ersten Monate noch einiges extra bezahlt). Mit der letzten Unterhaltsberechnung vom Mai 2011 erklärte sich die Gegenseite einverstanden. Seit die Ex eigene Arbeit hat, deswegen weniger TU bezahlt werden sollte, nach einem Anwaltswechsel der neue, überaus fähige Anwalt die Verteilung des KU auf die vier Kinder anders berechnet hat (die größeren bekommen jetzt mehr, die kleineren weniger) und durch Steuerklassenwechsel nicht mehr genug übrig ist für Ehegattenunterhalt gibts "Genörgel".

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.04.2012 20:51
(@Inselreif)

Hi Redwood,

weil ER die Scheidung eingereicht hat und ER hier lebt.

aber er will was von ihr (nämlich die Scheidung) und muss folglich auch zu ihr hingehen. Das ist (von tausend Ausnahmen abgesehen) das Grundprinzip bei der örtlichen Zuständigkeit.

Denn der Anwalt von meinem Freund und mein Freund himself haben von der Klage und der Verfügung überhaupt erst erfahren, als die gegnerische Anwältin die Verfügung des Gerichts an den Anwalt vom Freund geschickt hat.

Die gegnerische Anwältin muss gar nicht mal geschlafen haben. Sie ist nicht dafür zuständig, irgend etwas an die Gegenseite zu schicken. Wenn die Ex meint, klagen zu wollen, ist das ihr gutes Recht. Die Anwältin hat eben Antrag auf VKH gestellt und das Gericht hat diesen ohne vorherige Anhörung Deines Freundes abgelehnt, weil die Sache auch ohne Anhörung entscheidungsreif war. Da er nicht über den Antrag informiert war, muss er auch nicht über die Entscheidung informiert werden. Und so lange er nichts vom Gericht bekommt, hat er mit der Sache auch nichts zu tun.

Interessant wäre nur, ob die Gegenseite dieses Übersenden der Verfügung als Aufforderung zur Zahlung sehen möchte. Wie da weiter vorzugehen ist, sollte Dein Freund mit seinem Anwalt klären. Ich würde nicht mehr grossartig aussergerichtlich herummachen. Dann soll sie doch auf ihren Verfahrenskostenvorschuss klagen. Im Zuge dieses Verfahrens (mit geringem Streitwert) kann dann auch, zumindest grob, die Mutwilligkeit und Erfolgsaussicht der anderen Klagen geprüft werden. Man könnte auch überlegen, schnell noch Titel für den unstreitigen KU zu errichten, um den Streitwert der KU-Klagen zu reduzieren. Noch ist alles offen und mit dieser Aktion hat sich die Ex ihren Überraschungseffekt selbst geraubt.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2012 11:09