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Verjährungsfristen nach Mahnbescheiden

 
(@malsehen)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute,

mein Kind hat 2012-2014 ein Fachschulstudium (Fortbildungsmaßnahme) absolviert. Das Bafög-Amt hat seinerzeit Unterhalt gefordert.

Insgesamt wurden mir zwei Mahnbescheide zugestellt; beiden habe ich fristgerecht widersprochen. Seitdem ist nix passiert.

Ein Mahnbescheid wurde nach dem ersten Studienjahr (2013) und der zweite MB nach Abschluss des Studiums (2014), für beide Studienjahre ausgestellt (das erste quasi doppelt!).

Könnt ihr mir mal bzgl. der Verjährungsfristen, hinsichtlich der Mahnbescheide weiterhelfen?

Forderung von 2012 (1. Studienjahr) verjährt 01.2017 (zwei Mahnbescheide)
Forderung von 2013 (1. Studienjahr) verjährt 01.2018 (zwei Mahnbescheide)
Forderung von 2013 (2. Studienjahr) verjährt 07.2017 (ein Mahnbescheid)
Forderung von 2014 (2. Studienjahr) verjährt 07.2018 (ein Mahnbescheid)

Ist das so richtig?

Vielen Dank vorab …

LG von mir

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2017 17:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

aus meiner Sicht hat sich die Sache erledigt. Ein Mahnbescheid dient der Durchsetzung der Forderung. Du hast dem Mahnbescheid widersprochen. Wenn das Bafög-Amt seine Forderung durchsetzen wöllte, dann hatte es in einem Gerichtsverfahren einen Titel erwirken müssen. Das ist aber offensichlich nicht erfolgt.

Ich habe Deine älteren Beiträge noch einmal gelesen und hege die Vermutung, dass das BAfög-Amt gehofft hat, dass Du zahlst, wenn Du einen Mahnbescheid erhälst. Das ist nicht passiert und ich denke, dass das BAfög-Amt die Sache ebenfalls als erledigt ansieht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2017 18:15
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

wenn dem Mahnbescheid widersprochen wurde, hat es sich erledigt. Es gibt keine Fristen hierfür.
Sollte der Aussteller den Anspruch weiter verfolgen wollen, dann muss dieser ein Gerichtsverfahren anstreben. Da dies nicht geschehen ist, hat es sich erledigt.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2017 19:29
(@inselreif)
Moderator

Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes unterliegen der regulären dreijährigen Verjährung, die am 01.01. des Folgejahres nach Entstehung des Anspruchs beginnt.
Durch den Mahnbescheid war die Verjährung zunächst gehemmt. Da der Anspruch nicht weiter verfolgt wurde, ist die Hemmung jedoch wieder weggefallen - die Mahnbescheide haben insoweit heute keinerlei Wirkung mehr.
Ansprüche aus den Jahren 2013 und früher sind damit verjährt, der Unterhalt für 2014 könnte dieses Jahr noch eingeklagt werden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2017 21:33
(@malsehen)
Schon was gesagt Registriert

Ich bedanke mich recht herzlich bei Euch.

Das Jahr fängt ja richtig gut an  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2017 10:45