Wer trägt die Koste...
 
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Wer trägt die Kosten? OLG Beschwerde zurückgezogen

 
(@jack-no7)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,
nehmen wir folgenden Fall an:

KM reicht innerhalb der Frist Beschwerde gegen einen Umgangsbeschluss des AG ein.
Mein Anwalt wird aktiv und nimmt fristgerecht Stellung zu der Beschwerde der KM.

Bevor das Gericht nun entscheidet oder es zu einer mündlichen Verhandlung kommt zieht die KM ihre Beschwerde plötzlich zurück.
Da mein Anwalt schon tätig wurde sind natürlich schon Kosten angefallen.

Wer trägt die Anwaltskosten? Jeder seinen Teil? Oder die KM alle, weil sie die Beschwerde zurückgezogen hat?

Gruß
Jack

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.12.2012 23:55
(@patricia)
Zeigt sich öfters Registriert

Jeder seinen Teil.

So kann man jemanden auch mürbe machen  :gunman:

...

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2012 00:23
(@wedad)
Rege dabei Registriert

Hallo Jack,

ich zitiere hier mal das Rechtspflegerforum:

Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine 0.5 VerfG nach Nr. 3500 VV-RVG nach dem strittigen Kostenwert. Das beschwerdeverfahren ist mit Eingang der Beschwerde bei Gericht anhängig. Damit entstehen grds. auch Gerichtskosten (wird aber bei unserem LG fast nie abgerechnet).

Sobald der gegnerische Rechtsanwalt die Beschwerde zur Kenntnis (Entgegennahme der Info reicht) genommen hat entsteht für ihn die 0.5 VerfG zzgl. Postpauschale. Die Gebühr entsteht also nicht erst für die Stellungnahme. Du brauchst also kein schlechtes Gewissen haben, wenn du der Beschwerdepartei die Kosten auferlegen willst... Grds. ist der sich beschwerende RA für das Rechtsmittel verantwortlich und wenn es Blödsinn ist, muss er auch damit leben, wenn sein Mandant die Kosten zu tragen hat.

Beim nächsten Mal einfach auf die Stellungnahme verzichten sofern du die Beschwerde für unsinnig hälst und den Beschwerdeführer anschreibst. Sollte er die Beschwerde dann nicht zurück nehmen ist er selbst Schuld.

In wie weit das immer so zutrifft kann ich keine Angabe machen, aber vom reinen Selbstverständnis würde ich sagen, derjenige der de Kosten verursacht, hat sie auch zu tragen....

Gruß

Ole

***never give up***

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2012 00:23
(@jack-no7)
Rege dabei Registriert

Ich habe mittlerweile auch mal etwas intensiver gesucht und bin dabei auf folgendes gestoßen:

Die durch Ihre Beschwerde entstandenen Kosten fallen in vollem Umfang auf Sie zurück, da Sie das Rechtsmittel eingelegt hatten (§ 516 III ZPO). Dies betrifft auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite.

Quelle

Ergänzend das hier

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2012 00:48
(@zwergnases-mama)
Rege dabei Registriert

Hallo Ihr,
Mir stellt sich hierbei nur die  Frage, Wenn die KM das weiss, wird sie dann nicht die Beschwerde doch versuchen durchzuziehen um bei einem Vergleich zum Beispiel nur hälftige Kosten zu haben?

Gruß Zwergnases Mama

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2012 00:51
(@jack-no7)
Rege dabei Registriert

Wenn sie es weiß, ja.
Wobei es hier auf ein Rechen-Example ankommt. Welche Kosten sind höher?
Wenn ich die bisher angefallenen alleine trage oder, wenn ich meinen Teil (der dann ja auch die Termingebühr meines Anwalts sowie ggf Gerichtsgebühren beinhaltet) alleine trage?

Gruß
Jack

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2012 00:57
(@wedad)
Rege dabei Registriert

Hi Jack, wenn Sie die Beschwerde zurückzieht, wird Dein Anwalt auch seine Kosten ihr in Rechnung stellen.... *denk*

***never give up***

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2012 01:07
(@Inselreif)

Wer trägt die Anwaltskosten? Jeder seinen Teil? Oder die KM alle, weil sie die Beschwerde zurückgezogen hat?

das wird das Gericht per Beschluss entscheiden. In Unterhaltssachen könntest Du Dich ganz gut darauf verlassen, dass dem rücknehmenden Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Bei Umgang ist das nicht ganz so sicher.
Im Gegensatz zu § 91 ZPO, der diesen Fall im allgemeinen Zivilrecht eindeutig regelt, kennt das FamFG das zwar (§ 83 FamFG), eröffnet dem Gericht aber durch den Verweis auf den schwammigen § 81 FamFG alle Möglichkeiten.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2012 10:52
(@bester-papa)
Registriert

Moin!

Spielt es nicht auch eine Rolle ob das ob das Gericht vorher darauf hinweist dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, der Elternteil aber trotzdem an der Beschwerde festhält?

Was bedeutet es wenn das OLG schreibt:
"Gerichtskosten werden nicht erhoben. Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet"

Also zahlt jeder seine Anwaltkosten trotz Beschwerderücknahme selber?

Gruss
BP

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2012 11:18
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Nein.
Die Stellungnahme ans Gericht sind nicht außergerichtlich.
Das würde Kosten betreffen die dadurch entstanden sind das der RA direkt mit der Gegenseite kommuniziert hätte, das war aber wohl nicht der Fall.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2012 11:26




(@Inselreif)

Doch.
Aussergerichtliche Kosten sind die Kosten der Parteien selbst, also gerade der Anwalt (der durch "Kommunikation direkt mit der Gegenseite" während des laufenden Verfahrens keinen Cent weniger oder mehr bekäme).

Man kann lange darüber diskutieren, was eine Rolle spielen könnte und was nicht. Wie ich schon schrieb, ist das OLG da reichlich frei und kann nach allen Richtungen begründen was es will. Nach dem Hinweis sind ja auch keine weiteren Kosten entstanden, es wurde ja nicht verhandelt. Also was soll's.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2012 13:17
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Abend zusammen!

Im Gegensatz zu § 91 ZPO, der diesen Fall im allgemeinen Zivilrecht eindeutig regelt, kennt das FamFG das zwar (§ 83 FamFG), eröffnet dem Gericht aber durch den Verweis auf den schwammigen § 81 FamFG alle Möglichkeiten.

Und bei Verfahren im Familienrecht ist genau das

Jeder seinen Teil.

So kann man jemanden auch mürbe machen  :gunman:

der Standard, der routinemaäßig ausgeurteilt wird.

Das ist leider so  :knockout: :thumbdown:  :puzz:
LG  🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2012 19:21