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Wohnungsgröße bei Wechselmodell im ALG2-Bezug

 
(@wechselmodell79)

Hallo zusammen,
ich befinde mich aktuell im Trennungsprozess. Meine EX und ich haben 2 gemeinsame Kinder 2 (fast 3) und 7 Jahre alt.
Wir haben uns zum Glück auf das Wechselmodell einigen können. Das ältere Kind wird bei mir gemeldet bleiben und sie will ausziehen und das jüngere Kind bei sich anmelden. Beide Kinder sollen im Wochentakt zwischen dem Wohnorten pendeln.
So weit so gut. Ich beziehe aus gesundheitlichen Gründen aktuell ALG2 daher stellt sich die Frage wie groß meine Wohnung zukünftig sein darf.
Geht das Jobcenter beim Wechselmodell von der tatsächlichen Kinderanzahl aus? Dann dürfe ich eine Wohnung bewohnen die für 3 Personen (meine 2 Kinder und mich) angemessen ist. Oder sagt das Jobcenter: Die 2 Kinder sind nur 50% der Zeit hier also zählen sie nur als 1 Kind wodurch ich maximal eine Wohnung bewohnen kann die für 2 Personen „angemessen groß ist“. Ich meine Miete etc. fallen ja auch an wenn die Kinder bei der Mutter sind.
Urteile und vergleichbare Fälle als Beispiel wären nicht schlecht.
Danke im voraus.
LG, Wechselmodell79

Zitat
Geschrieben : 23.06.2019 09:32
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es ist erfreulich, dass Du und Deine Ex ein Wechselmodell leben wollt. Ansonsten glaube ich kaum, dass es zu diesem Problem eine gefestigte Rechtsprechung gibt.
Urteile? Keine Ahnung.

Momentan ist das Wechselmodell relativ neu und es herrscht vorallem die Vorstellung, dass es nicht der Regelfall ist.
Du kannst sicher versuchen eine 3-Zimmer-Wohnung bei Alg2 durchzubekommen. Wenn das JC es ablehnt, dann kannst Du den Rechtsweg beschreiten.

Da die Rechtsstellung des WM so schwach ist könnte man auch argumentieren, wenn Du ein Kinderzimmer für die Kinder brauchst, dann erhöht das die Unterhaltskosten im WM und da Du leistungsunfähig bist muss Deine Ex die Kosten tragen, ansonsten gibt es eben kein WM.

Was ich damit sagen will ist, ich kenne keine Urteile und die Frage ist zunächst eine Frage des Sozialrechts (Ansprüche bei ALg2) und erst nachgelagert eine Frage des Unterhaltsrechts.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.06.2019 10:00
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi WM79,

neben dem hier...

Was ich damit sagen will ist, ich kenne keine Urteile und die Frage ist zunächst eine Frage des Sozialrechts (Ansprüche bei ALg2) und erst nachgelagert eine Frage des Unterhaltsrechts.

ist es auch eine Frage Deiner persönlichen gesundheitlichen Perspektive.
Wenn Du absehen kannst, dass Du z.B. in 3-4 Monaten wieder arbeiten kannst, stellt sich die Situation völlig anders dar, als wenn Du strukturell für einen langen Zeitraum auf ALG2 angewiesen bist.

Gruß
WNV

AntwortZitat
Geschrieben : 23.06.2019 10:34
(@wechselmodell79)

Ich bin Arbeitsunfähig, nur noch nicht auf dem Papier. Mir fehlt noch eine stationäre Kur und ich denke danach bin ich "kaputt geschrieben" (Grundsatz Reha vor Rente). Rente werde ich aber nicht bekommen da ich in den letzten 5 Jahren aufgrund der Gesundheit keine 3 Jahre einzahlen konnte. Blödes System aber ist leider so.

Ich habe mir ausgerechnet das die Differenz zwischen dem was das Jobcenter jetzt für uns 4 an Wohnkosten zahlt und dem Maximalsatz für 2 Personen bei 135 Euro/monatlich liegt. Diese Kosten werden durch Verbrauchsabhängige Nebenkosten (die Wasser-Kosten werden sich z.B. halbieren) definitiv auf "unter 100 Euro Differenz" senken lassen. Dem steht Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 73,62 Euro gegenüber (147,24 Mehrbedarf geteilt durch 2 Alleinerziehende Elternteile).

Ich müsste und würde die aktuelle Wohnung also auch nicht aufgeben wenn mir nur die Kosten für 2 Personen zustehen. Dann bezahle ich halt die 100 Euro Mehrkosten aus dem Mehrbedarf für alleinerziehende und die 25 Euro mehr aus dem Kindergeld. Das ist es mir wert da meine Eltern direkt nebenan wohnen, jedes Kind ein eigenes Zimmer hat und wir einen Garten haben den wir nutzen können. Fair würde ich das allerdings nicht finden weil ja eigentlich 3 Personen in der Wohnung wohnen. Ich kann sie ja nicht wochenweise an und abmieten.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.06.2019 11:13
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die Bundesagentur für Arbeit hat zur sog. temporären Bearfsgemeinschaft eine Fachliche Weisung (pdf) erlassen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.06.2019 12:30
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo WM79
Wie lange warst Du krank geschrieben? Denn während dieser Zeit werden von der KK weiter Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Lass Dir das doch im vorhinein doch mal vom Rentenberater ( die sitzen normalerweise mit in Deiner Stadtverwaltung und sind meines Wissens kostenlos) ausrechnen. Vielleicht kommst Du mit Anrechnungszeiten doch auf die nötige Anzahl in den letzen drei Jahren. Beim ALG II sieht die Rechnung so aus. Für Dich gibt es 424 € plus des Alleinerziehenden Zuschlag von wenigstens 12 % des Regelsatzes. Wie genau das mit dem Sozialgeld für die Kinder geht weiß ich nicht genau, aber ich denke mal das dann jeweils der halbe Satz gerechnet wird pro Kind und einmal das volle Kindergeld oder pro Kind das halbe Kindergeld abgezogen wird. Vielleicht kann Dir hierzu noch jemand anderes im Forum genaueres sagen. Ich finde es toll das ihr beide als Eltern euch auf das Wechselmodell einigen konntet.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 23.06.2019 12:47
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Grundlage ist das, was DeepThought gepostet hat, nämlich die Fachliche Weiseung, die sich insbesondere auch mit dem Wechselmodell beschäftigt und grab gesagt den halben Regelsatz dem Kind und den halben Alleinerziehendenzuschlag dem Vater zuerkennt.
Was ich nicht sehe ist, wie es nicht dem notwendigen Wohnraum aussieht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.06.2019 14:17
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi
Ich denke mal das WM Anspruch auf den vollen Alleinerziehenden Zuschlag hat, da er ja jeweils ein Kind den halben Monat da hat. Also das Kind das bei Ihm bleibt, den halben Monat und das Kind das bei der Mutter bleibt den halben Monat, daher voller Monat zusammengerechnet ein volles 😁Kind und somit voller Zuschlag oder zweimal halber Zuschlag.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 23.06.2019 16:09
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Meine wundervolle Lebensabschnittshorrorqueen hat damals den vollen Satz für sich und Kind bekommen, genauso wie die Angemessenheitsgrenzen der Wohnung.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2019 16:11